TE OGH 2005/9/15 4Ob58/05s

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „T*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch HAJEK & BOSS & WAGNER Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), angemessenes Entgelt (Streitwert 2.000 EUR), Schadenersatz (Streitwert 2.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2005, GZ 2 R 207/04g-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juli 2004, GZ 18 Cg 9/04v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil vom 12. Juli 2005, 4 Ob 58/05s, wird wie folgt ergänzt und berichtigt:

  1. a)Litera a
    das Urteil wird mit „Teilurteil" überschrieben;
  2. b)Litera b
    der Kopf des Urteils wird dahin berichtigt, dass es statt „in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt" zu heißen hat: „in
nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen";
              b)              im zweiten Absatz des Spruches wird die Wortfolge „im Übrigen" durch die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1b)" und die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a) und im Kostenpunkt" durch die Wortfolge „in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a), das Veröffentlichungsbegehren und das Zahlungsbegehren sowie im Kostenpunkt" ersetzt, so dass dieser Absatz wie folgt zu lauten hat:
„Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1b) als nicht angefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden in ihren Aussprüchen über das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a), das Veröffentlichungsbegehren und das Zahlungsbegehren sowie im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit nunmehr zu lauten hat:"
              c)              der Spruch wird nach der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren um folgenden Ausspruch ergänzt:
„Die Klägerin wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren auf der Homepage der Beklagten unter der Domain 'http://www.t*****.co.at' oder einer allfälligen Nachfolgeadresse auf Kosten der Beklagten für die (ununterbrochene) Dauer von 30 Tagen in folgender Form zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in einem Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche zu erfolgen hat, das sich beim Aufrufen der Website öffnet (Pop-up-Fenster): In einem fett linierten Rahmen, mit fett geschriebener und zwischen 20 und 24 Punkt großer Überschrift 'Im Namen der Republik', unter Nennung des Gerichts, der entscheidenden Richter, der fett geschriebenen Parteien und ihrer Vertreter, des Aktenzeichens und des Entscheidungsdatums, mit mindestens 16 Punkt großer Schrift.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Begehren auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Höhe von 2.000 EUR und des Vermögensschadens in pauschalierter Höhe von weiteren 2.000 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen."
              d)              im Spruch wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens dahin berichtigt, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
              e)              in den Entscheidungsgründen werden die letzten beiden Absätze wie folgt neu gefasst:
„Der Klägerin ist ein Interesse daran zuzubilligen, die Öffentlichkeit über die auf der Website der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Ihrem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 85 Abs 1 UrhG) ist daher Folge zu geben. Die Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts (§ 86 Abs 1 UrhG) und Schadenersatz (§ 87 Abs 3 UrhG) können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zur Höhe des angemessenen Entgelts fehlen. In diesem Umfang ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.„Der Klägerin ist ein Interesse daran zuzubilligen, die Öffentlichkeit über die auf der Website der Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Ihrem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (Paragraph 85, Absatz eins, UrhG) ist daher Folge zu geben. Die Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Entgelts (Paragraph 86, Absatz eins, UrhG) und Schadenersatz (Paragraph 87, Absatz 3, UrhG) können noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zur Höhe des angemessenen Entgelts fehlen. In diesem Umfang ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO."Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 156,24 EUR (darin 26,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem im Spruch genannten Urteil wird versehentlich nur über den ersten Teil des zweigliedrigen Unterlassungsbegehrens abgesprochen, nicht hingegen über die davon abhängigen Begehren auf Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz. Das Urteil ist daher insoweit unvollständig. Dem berechtigten Ergänzungsantrag war deshalb Folge zu geben (§ 423 ZPO); die durch die Ergänzung bedingten offenbaren Unrichtigkeiten des Urteils waren gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.In dem im Spruch genannten Urteil wird versehentlich nur über den ersten Teil des zweigliedrigen Unterlassungsbegehrens abgesprochen, nicht hingegen über die davon abhängigen Begehren auf Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz. Das Urteil ist daher insoweit unvollständig. Dem berechtigten Ergänzungsantrag war deshalb Folge zu geben (Paragraph 423, ZPO); die durch die Ergänzung bedingten offenbaren Unrichtigkeiten des Urteils waren gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Die Ergänzung der Entscheidung um einen Aufhebungsbeschluss bedingt den Vorbehalt der Kostenentscheidung. Der in der Hauptsache siegreichen Antragstellerin steht Kostenersatz für den Ergänzungsantrag zu (M. Bydlinski in Fasching, ZPO² § 424 Rz 17). Der Antrag ist nach TP 2 I 1 e RATG zu honorieren.Die Ergänzung der Entscheidung um einen Aufhebungsbeschluss bedingt den Vorbehalt der Kostenentscheidung. Der in der Hauptsache siegreichen Antragstellerin steht Kostenersatz für den Ergänzungsantrag zu (M. Bydlinski in Fasching, ZPO² Paragraph 424, Rz 17). Der Antrag ist nach TP 2 römisch eins 1 e RATG zu honorieren.

Anmerkung

E78640 4Ob58.05s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00058.05S.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0040OB00058_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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