TE OGH 2005/9/15 4Ob116/05w

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 1,191.563,27 EUR und Feststellung (Streitwert 759.479,30 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Februar 2005, GZ 3 R 165/04p-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. Juni 2004, GZ 26 Cg 32/04h-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, GZ 4 Ob 116/05w, wird abgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer Stellungsnahme vom 1. September 2005 wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Beklagten mit der Begründung zurück, das Rekursgericht habe die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts schlüssig bejaht. Seine Entscheidung sei somit gemäß § 45 JN nicht anfechtbar. Gleichzeitig wurde die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin verpflichtet. Diese Kostenentscheidung stützte sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte beantragt nunmehr die Berichtigung dieser Kostenentscheidung „durch Streichung der darin ausgesprochenen Verpflichtung ... zum Ersatz der Kosten der Klägerin für ihre Revisionsrekursbeantwortung". Die Klägerin habe nicht Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 45 JN geltend gemacht, sondern lediglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO verneint. Aus diesem Grund sei der Revisionsrekurs jedoch nicht zurückgewiesen worden, weshalb der Klägerin auch keine Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuständen.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Beklagten mit der Begründung zurück, das Rekursgericht habe die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts schlüssig bejaht. Seine Entscheidung sei somit gemäß Paragraph 45, JN nicht anfechtbar. Gleichzeitig wurde die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin verpflichtet. Diese Kostenentscheidung stützte sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte beantragt nunmehr die Berichtigung dieser Kostenentscheidung „durch Streichung der darin ausgesprochenen Verpflichtung ... zum Ersatz der Kosten der Klägerin für ihre Revisionsrekursbeantwortung". Die Klägerin habe nicht Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 45, JN geltend gemacht, sondern lediglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO verneint. Aus diesem Grund sei der Revisionsrekurs jedoch nicht zurückgewiesen worden, weshalb der Klägerin auch keine Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuständen.

Nach § 419 ZPO können (lediglich) Schreib- und Rechenfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung berichtigt werden. Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungwillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² [2004] § 419 ZPO RZ 6 mwN). Der Klägerin wurden Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuerkannt, weil sie - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geltend gemacht hat. Auch die im Antrag zitierten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Damit liegt aber weder ein berichtigungsnotwendiger noch ein berichtigungsfähiger Irrtum vor.Nach Paragraph 419, ZPO können (lediglich) Schreib- und Rechenfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten in einer Entscheidung berichtigt werden. Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungwillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² [2004] Paragraph 419, ZPO RZ 6 mwN). Der Klägerin wurden Kosten für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuerkannt, weil sie - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geltend gemacht hat. Auch die im Antrag zitierten Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Damit liegt aber weder ein berichtigungsnotwendiger noch ein berichtigungsfähiger Irrtum vor.

Der Berichtigungsantrag war somit abzuweisen.

Die Klägerin hat eine Stellungnahme zum Berichtigungsantrag abgegeben; sie beantragte die Zurückweisung des Berichtigungsantrags und verzeichnete Kosten für diesen Schriftsatz. Da die Stellungnahme aber ohne gerichtliche Aufforderung erstattet wurde, ist sie - in sinngemäßer Anwendung des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung anzusehen. Kosten dafür stehen der Klägerin somit nicht zu.Die Klägerin hat eine Stellungnahme zum Berichtigungsantrag abgegeben; sie beantragte die Zurückweisung des Berichtigungsantrags und verzeichnete Kosten für diesen Schriftsatz. Da die Stellungnahme aber ohne gerichtliche Aufforderung erstattet wurde, ist sie - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung anzusehen. Kosten dafür stehen der Klägerin somit nicht zu.

Anmerkung

E78536 4Ob116.05w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00116.05W.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0040OB00116_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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