TE OGH 2005/9/16 46R754/05f

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Veröffentlicht am 16.09.2005
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Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch HR Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Kodek und Dr. Streller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Judith P*****Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Zsolt G*****Wien, wegen EUR 3.842,70 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 15.7.2005, 20 E 5020/03k-8, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibenden Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu

tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss schob das Erstgericht die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei im Hinblick auf eine zwischen den Parteien getroffene Zahlungsvereinbarung gemäß § 45a EO auf, bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für den Aufschiebungsantrag mit EUR 22,85 (nach TP 1 RATG) als weitere Exekutionskosten und wies das Kostenmehrbegehren für den Abschluss der Ratenvereinbarung ab.Mit dem angefochtenen Beschluss schob das Erstgericht die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei im Hinblick auf eine zwischen den Parteien getroffene Zahlungsvereinbarung gemäß Paragraph 45 a, EO auf, bestimmte die Kosten der betreibenden Partei für den Aufschiebungsantrag mit EUR 22,85 (nach TP 1 RATG) als weitere Exekutionskosten und wies das Kostenmehrbegehren für den Abschluss der Ratenvereinbarung ab.

Nur gegen den abweisenden Teil dieser Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr die gesamten verzeichneten Kosten von EUR 163,97 zugesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Mit Beschluss vom 11.11.2003, ON 2, bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 8.8.2003, 13 C 1382/03b, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 3.842,70 s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution. Nach einem erfolglosen Vollzugsversuch und zwei Einschränkungen der Exekution infolge Teilzahlungen des Verpflichteten beantragte die betreibende Partei mit Schriftsatz vom 13.7.2005, ON 7, die Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO infolge Abschlusses einer Ratenvereinbarung, wonach der Verpflichtete ab 5.7.2005 monatliche Ratenzahlungen von EUR 150,- leiste und bei Nichtbezahlung auch nur einer Rate die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach Verstreichenlassen der gesetzlichen Frist beantragt werden könne. Die betreibende Partei verzeichnete für den Aufschiebungsantrag Kosten nach TP 1 RATG und zusätzlich für die Ratenvereinbarung Kosten von EUR 141,12, wobei sie vorbrachte, dass die im Zuge außergerichtlicher mündlicher Verhandlung zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Kosten geschlossene Ratenvereinbarung gemäß § 23 RATG nicht vom Einheitssatz erfasst sei, weil sie insbesondere einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe (Schuldnerbesprechung, Evidenzhaltung, Bankspesen etc) verursacht habe bzw in Zukunft verursachen werde. Für diese Ratenvereinbarung würden daher Kosten nach § 19 NTG in Höhe von EUR 117,60 zuzüglich USt, also EUR 141,12 brutto verzeichnet. Das Erstgericht begründete die Abweisung dieses Kostenbegehrens damit, dass § 23 RATG in einem Exekutionsverfahren auf Grund einer titulierten Forderung nicht anzuwenden sei.Mit Beschluss vom 11.11.2003, ON 2, bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 8.8.2003, 13 C 1382/03b, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 3.842,70 s.A. die Fahrnis- und Gehaltsexekution. Nach einem erfolglosen Vollzugsversuch und zwei Einschränkungen der Exekution infolge Teilzahlungen des Verpflichteten beantragte die betreibende Partei mit Schriftsatz vom 13.7.2005, ON 7, die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 45 a, EO infolge Abschlusses einer Ratenvereinbarung, wonach der Verpflichtete ab 5.7.2005 monatliche Ratenzahlungen von EUR 150,- leiste und bei Nichtbezahlung auch nur einer Rate die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens nach Verstreichenlassen der gesetzlichen Frist beantragt werden könne. Die betreibende Partei verzeichnete für den Aufschiebungsantrag Kosten nach TP 1 RATG und zusätzlich für die Ratenvereinbarung Kosten von EUR 141,12, wobei sie vorbrachte, dass die im Zuge außergerichtlicher mündlicher Verhandlung zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Kosten geschlossene Ratenvereinbarung gemäß Paragraph 23, RATG nicht vom Einheitssatz erfasst sei, weil sie insbesondere einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe (Schuldnerbesprechung, Evidenzhaltung, Bankspesen etc) verursacht habe bzw in Zukunft verursachen werde. Für diese Ratenvereinbarung würden daher Kosten nach Paragraph 19, NTG in Höhe von EUR 117,60 zuzüglich USt, also EUR 141,12 brutto verzeichnet. Das Erstgericht begründete die Abweisung dieses Kostenbegehrens damit, dass Paragraph 23, RATG in einem Exekutionsverfahren auf Grund einer titulierten Forderung nicht anzuwenden sei.

Die Rekurswerberin macht geltend, dass der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 4 RATG nicht solche Nebenleistungen im Zuge außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen umfasse, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden seien, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht hätten. Auch ein Exekutionsverfahren sei ein gerichtliches Verfahren iSd § 23 Abs 4Die Rekurswerberin macht geltend, dass der Einheitssatz gemäß Paragraph 23, Absatz 4, RATG nicht solche Nebenleistungen im Zuge außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen umfasse, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden seien, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht hätten. Auch ein Exekutionsverfahren sei ein gerichtliches Verfahren iSd Paragraph 23, Absatz 4,

RATG.

Gemäß § 23 Abs 4 RATG umfasst der Einheitssatz nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht erfüllt: Der Abschluss der Ratenvereinbarung diente nämlich nicht der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens, weil das Exekutionsverfahren ja bereits eingeleitet worden war. Die abgeschlossene Ratenvereinbarung ist auch nicht als "Vergleich" iSd § 23 Abs 4 RATG anzusehen: Ein Vergleich dient nämlich der Bereinigung eines Rechtsstreits; eine solche war hier jedoch angesichts des bereits vorliegenden Titels, auf Grund dessen die Exekution beantragt wurde, nicht mehr erforderlich. Die hier abgeschlossene Ratenvereinbarung dient vielmehr bloß der Festlegung von Zahlungsmodalitäten (Höhe und Fälligkeitstermin der vom Verpflichteten zwecks Begleichung der titulierten Forderung zu zahlenden Raten) und damit der Vermeidung weiterer (allenfalls erfolgloser) Exekutionsschritte und der damit verbundenen Kosten. Berücksichtigt man weiters, dass § 23 Abs 4 RATG eine Ausnahmeregelung zur Grundregelung des § 23 Abs 1 RATG darstellt, wonach Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst sind, kann in der Entscheidung des Erstgerichtes kein Rechtsirrtum erkannt werden. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ 40, 50Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, RATG umfasst der Einheitssatz nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleichs vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht erfüllt: Der Abschluss der Ratenvereinbarung diente nämlich nicht der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens, weil das Exekutionsverfahren ja bereits eingeleitet worden war. Die abgeschlossene Ratenvereinbarung ist auch nicht als "Vergleich" iSd Paragraph 23, Absatz 4, RATG anzusehen: Ein Vergleich dient nämlich der Bereinigung eines Rechtsstreits; eine solche war hier jedoch angesichts des bereits vorliegenden Titels, auf Grund dessen die Exekution beantragt wurde, nicht mehr erforderlich. Die hier abgeschlossene Ratenvereinbarung dient vielmehr bloß der Festlegung von Zahlungsmodalitäten (Höhe und Fälligkeitstermin der vom Verpflichteten zwecks Begleichung der titulierten Forderung zu zahlenden Raten) und damit der Vermeidung weiterer (allenfalls erfolgloser) Exekutionsschritte und der damit verbundenen Kosten. Berücksichtigt man weiters, dass Paragraph 23, Absatz 4, RATG eine Ausnahmeregelung zur Grundregelung des Paragraph 23, Absatz eins, RATG darstellt, wonach Nebenleistungen vom Einheitssatz umfasst sind, kann in der Entscheidung des Erstgerichtes kein Rechtsirrtum erkannt werden. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40,, 50

ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht

auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 3 ZPO.auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00100 46R754.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:04600R00754.05F.0916.000

Dokumentnummer

JJT_20050916_LG00003_04600R00754_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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