TE OGH 2005/9/19 2R242/05m

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Veröffentlicht am 19.09.2005
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Hofrat Dr. Künz als weitere Senatsmitglieder in der Schuldenregulierungssache des M***** vertreten durch IfS-Schuldenberatung gem. GmbH, infolge Rekurses des Schuldners, vertreten durch Mag. Claudia Lecher, Rechtsanwältin in Dornbirn gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29. August 2005, 14 S 36/99 a-27, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 27.12.1999 (ON 8) wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Zum Treuhänder wurde der K***** bestellt.

Mit dem an den Schuldner per Adresse ***** adressierten Schreiben vom 28.4.2005 hat der Treuhänder***** den Beschuldigten aufgefordert, Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw seine Bemühungen um eine solche, sowie über seine Bezüge zu erteilen und die Anschrift der bezugsauszahlenden Stelle bekannt zu geben. Der Schuldner wurde darüber informiert, dass eine Nichterteilung dieser Auskunft eine Obliegenheitsverletzung nach § 210 KO darstelle und das eine solche Obliegenheitsverletzung zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Das diesbezügliche Schreiben kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück. Der ***** hat in der Folge das Erstgericht darüber informiert und unter Hinweis auf § 210 a KO die Einvernahme des Schuldners empfohlen, da dieser der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. In der Folge hat das Erstgericht zmr-Anfragen sowie Drittschuldneranfragen durchgeführt, wobei als Geburtsdatum des Schuldners der „*****“ angeführt wurde. Diese Drittschuldneranfragen blieben ergebnislos.Mit dem an den Schuldner per Adresse ***** adressierten Schreiben vom 28.4.2005 hat der Treuhänder***** den Beschuldigten aufgefordert, Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw seine Bemühungen um eine solche, sowie über seine Bezüge zu erteilen und die Anschrift der bezugsauszahlenden Stelle bekannt zu geben. Der Schuldner wurde darüber informiert, dass eine Nichterteilung dieser Auskunft eine Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, KO darstelle und das eine solche Obliegenheitsverletzung zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Das diesbezügliche Schreiben kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück. Der ***** hat in der Folge das Erstgericht darüber informiert und unter Hinweis auf Paragraph 210, a KO die Einvernahme des Schuldners empfohlen, da dieser der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. In der Folge hat das Erstgericht zmr-Anfragen sowie Drittschuldneranfragen durchgeführt, wobei als Geburtsdatum des Schuldners der „*****“ angeführt wurde. Diese Drittschuldneranfragen blieben ergebnislos.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt. Der Schuldner habe die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 3 KO verletzt, was die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens rechtfertige.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt. Der Schuldner habe die Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO verletzt, was die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens rechtfertige.

Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner per Adresse ***** am 2.9. durch Hinterlegung und der IfS-Schuldenberatung gem. GmbH am 1.9.2005 zugestellt wurde, erhebt der Schuldner Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des bekämpften Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist rechtzeitig und im Sinne eines verfahrensrechtlichen Aufhebungsantrages berechtigt.

1. Der Beschluss nach § 210 a KO ist - im Gegensatz zu jenem nach § 211 KO dem Schuldner bzw dessen Vertreter zuzustellen. Es ist nicht vorgesehen, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses sieht lediglich § 211 Abs 4 KO vor, wobei ein solcher Einstellungsbeschluss nur über Antrag eines Gläubigers zu erfolgen hat.1. Der Beschluss nach Paragraph 210, a KO ist - im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 211, KO dem Schuldner bzw dessen Vertreter zuzustellen. Es ist nicht vorgesehen, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses sieht lediglich Paragraph 211, Absatz 4, KO vor, wobei ein solcher Einstellungsbeschluss nur über Antrag eines Gläubigers zu erfolgen hat.

Da eine Beschlussfassung nach § 210 a KO amtswegig erfolgt und der Schuldner daher mit einer Beschlussfassung - im Gegensatz bei einer Antragstellung durch einen Gläubiger im Sinne des § 211 KO - nicht zu rechnen hat, kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er ständig in die Insolvenzdatei (§ 173 a KO) Einsicht nimmt.Da eine Beschlussfassung nach Paragraph 210, a KO amtswegig erfolgt und der Schuldner daher mit einer Beschlussfassung - im Gegensatz bei einer Antragstellung durch einen Gläubiger im Sinne des Paragraph 211, KO - nicht zu rechnen hat, kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er ständig in die Insolvenzdatei (Paragraph 173, a KO) Einsicht nimmt.

Da somit der gegenständliche Beschluss nicht mit der Aufnahme in die Ediktsdatei bekannt zu machen ist, beginnt die Rekursfrist erst mit Zustellung des Beschlusses (§ 176 KO). Bei Einbringung des gegenständlichen Rekurses am 13.9.2005 war daher die Rekursfrist noch nicht abgelaufen.Da somit der gegenständliche Beschluss nicht mit der Aufnahme in die Ediktsdatei bekannt zu machen ist, beginnt die Rekursfrist erst mit Zustellung des Beschlusses (Paragraph 176, KO). Bei Einbringung des gegenständlichen Rekurses am 13.9.2005 war daher die Rekursfrist noch nicht abgelaufen.

2. Der Rekurs ist auch insofern berechtigt, als das Erstgericht den Schuldner vor der Beschlussfassung zu vernehmen hat. Richtig ist, dass der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 3 KO zu verantworten hat, da er den Wechsel des Wohnsitzes von ***** nach ***** weder dem Gericht noch dem Treuhänder angezeigt hat. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheitsverletzung kommt nach § 211 Abs 1 Z 2 KO grundsätzlich nur über Antrag eines Konkursgläubigers in Betracht. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt.2. Der Rekurs ist auch insofern berechtigt, als das Erstgericht den Schuldner vor der Beschlussfassung zu vernehmen hat. Richtig ist, dass der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO zu verantworten hat, da er den Wechsel des Wohnsitzes von ***** nach ***** weder dem Gericht noch dem Treuhänder angezeigt hat. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheitsverletzung kommt nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO grundsätzlich nur über Antrag eines Konkursgläubigers in Betracht. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt.

Die Nichtbekanntgabe des Wohnsitzwechsels allein rechtfertigt jedenfalls nicht zur amtswegigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. Vielmehr hat das Gericht davor den Schuldner einzuvernehmen, der über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen hat (§ 210 a Abs 2 KO). Erst wenn der Schuldner ohne genügende Entschuldigung zu seiner Einvernahme nicht erscheint oder die Erteilung der Auskunft ablehnt, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen (§ 210 a Abs 3 KO). Voraussetzung ist weiters, dass die Ladung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten hat. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Schuldner gar nicht geladen, sodass er auch nicht auf die erwähnte Rechtsfolge hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens liegen daher nicht vor.Die Nichtbekanntgabe des Wohnsitzwechsels allein rechtfertigt jedenfalls nicht zur amtswegigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. Vielmehr hat das Gericht davor den Schuldner einzuvernehmen, der über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen hat (Paragraph 210, a Absatz 2, KO). Erst wenn der Schuldner ohne genügende Entschuldigung zu seiner Einvernahme nicht erscheint oder die Erteilung der Auskunft ablehnt, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen (Paragraph 210, a Absatz 3, KO). Voraussetzung ist weiters, dass die Ladung einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten hat. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Schuldner gar nicht geladen, sodass er auch nicht auf die erwähnte Rechtsfolge hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens liegen daher nicht vor.

Der Umstand, dass das Schreiben des***** vom 28.4.2005 mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgekommen ist, im übrigen die Anfrageergebnisse des Erstgerichtes negativ waren, rechtfertigte es nicht, den Schuldner nicht unter der bisherigen Adresse im Sinne des § 210 a Abs 3 KO zu laden.Der Umstand, dass das Schreiben des***** vom 28.4.2005 mit dem Vermerk „verzogen“ zurückgekommen ist, im übrigen die Anfrageergebnisse des Erstgerichtes negativ waren, rechtfertigte es nicht, den Schuldner nicht unter der bisherigen Adresse im Sinne des Paragraph 210, a Absatz 3, KO zu laden.

Wenn diese Antragsergebnisse negativ verliefen, ist dies offenbar darauf zurückzuführen, dass als Geburtsdatum jenes angegeben wurde, dass auch im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens aufscheint, nämlich der 13.1.1969. Sowohl in der vertraglichen Pfandrechtsvereinbarung (AS 65) als auch im Beschluss des BG Dornbirn vom 19.11.1996, 8 P 1183/95 y (Forderungsanmeldung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) scheint als Geburtsdatum des Schuldners der ***** auf.

Insbesonders ergibt sich aus den mit Rekurs vorgelegten Urkunden, dass dem KSV schon spätestens am 15.2.2005 bekannt war, dass der Schuldner nicht mehr in ***** wohnhaft ist, sondern in *****, wobei auch auf der diesbezüglichen Mitteilung als Geburtsdatum der ***** angeführt ist. Auch auf der Meldebestätigung des Amtes der Stadt Hohenems scheint als Geburtsdatum der ***** auf, ebenso auf der Mitteilung des zmr vom 1.9.2005.

Warum der Treuhänder trotz Kenntnis, dass der Schuldner in ***** wohnhaft ist das Schreiben vom 28.4.2005 per Adresse ***** gesandt hat, ist unverständlich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 3 KO allein und ohne Antragstellung eines Gläubigers nicht ausreicht, das Abschöpfungsverfahren einzustellen. Hiezu kommt, dass für eine amtswegige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens die Voraussetzungen nach § 210 a KO nicht vorliegen. Das Erstgericht wird daher aufgrund des Berichtes des***** vom 6.5.2005 (ON 23) den Schuldner unter der Anschrift ***** unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Einstellung zu laden haben. Je nach dem diesbezüglichen Ergebnis erfolgt eine neuerliche Beschlussfassung über die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens oder wird das Abschöpfungsverfahren fortzusetzen sein.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO allein und ohne Antragstellung eines Gläubigers nicht ausreicht, das Abschöpfungsverfahren einzustellen. Hiezu kommt, dass für eine amtswegige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens die Voraussetzungen nach Paragraph 210, a KO nicht vorliegen. Das Erstgericht wird daher aufgrund des Berichtes des***** vom 6.5.2005 (ON 23) den Schuldner unter der Anschrift ***** unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Einstellung zu laden haben. Je nach dem diesbezüglichen Ergebnis erfolgt eine neuerliche Beschlussfassung über die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens oder wird das Abschöpfungsverfahren fortzusetzen sein.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0139 02r02425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:00200R00242.05M.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20050919_LG00929_00200R00242_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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