TE OGH 2005/9/20 5Ob98/05f

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** in Österreich, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 25.000 Euro s. A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Februar 2005, GZ 14 R 182/04v-11, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juni 2004, GZ 30 Cg 5/04g-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die (klagsabweisende) Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.522,75 Euro bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung und die mit 2.156,90 Euro (darin 1.061 Euro an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Afghane Sayed Yasin R*****, Angestellter der afghanischen Botschaft in Indien, befürchtete seine Rückberufung nach Afghanistan und die dortige Verfolgung durch die Taliban, weshalb er beabsichtigte, mit seiner Gattin Homa R***** und den drei Kindern, geboren 1985, 1988 und 1993, nach Österreich auszureisen. Der afghanische Botschafter besorgte für die Ehegatten R***** afghanische Pässe. Im Pass von Sayed Yasin R***** fehlten von vorneherein die Seiten 23 bis 26 und im Pass von Homa R*****, in welchem auch die drei Kinder eingetragen wurden, fehlten die Seiten 25 und 26. Der afghanische Botschafter bestätigte mit Siegel und Unterschrift, dass die genannten Seiten fehlten und dies bereits beim Binden des Passes geschehen sei. Die Familie R***** erhielt unter Vorlage der Pässe von der österreichischen Botschaft in Indien am 6. 2. 1996 Touristenvisa für die Zeit von 10. 2. bis 21. 3. 1996, reiste mit 500 US-Dollar am 16. 3. 1996 nach Österreich ein und beantragte am 18. 3. 1996 die Gewährung von Asyl. Nach den ersten zwei Nächten in einem Hotel war die Familie dann im Lager Traiskirchen untergebracht, wo sie wohnte und verköstigt wurde. Mit Bescheid vom 14. 5. 1996 wurden die Asylanträge der Familie R***** in erster Instanz abgewiesen und die Familie zum Verlassen des Lagers Traiskirchen aufgefordert. Die Ehegatten R***** erhoben Berufung gegen die abweislichen Asylbescheide und beantragten - erfolglos -, die wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit und mangelnder Mitwirkung im Verfahren nach dem (früheren) § 9 Abs 3 BBetrVO erfolgte Entlassung aus der Bundesbetreuung rückgängig zu machen. Wegen drohender Obdachlosigkeit war die Familie R***** von 5. 6. 1996 bis 6. 8. 1999 kostenlos in Heimen der karitativ tätigen Klägerin untergebracht, die für Verpflegung und Unterkunft samt Betriebskosten, für Schulkosten der Kinder, Fahrt- und Medikamentenkosten sowie für ein wöchentliches Taschengeld der Familie von 1.230 Schilling aufkam; der Klägerin entstanden dadurch Aufwendungen von insgesamt jedenfalls 75.000 Euro. Mit Bescheid des Bundesasylsenats vom 23. 8. 1999 wurde dann dem Vater und durch Asylerstreckung auch den anderen Familienmitgliedern Asyl gewährt. Mit Abtretungserklärung vom 18. 12. 2000 haben Sayed Yasin und Homa R***** alle ihre Ansprüche und Rechte, die ihnen nach dem Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG) gegenüber der Beklagten zustehen und zustanden im Ausmaß von 1,162.890 Schilling mehr oder weniger in Abgeltung der von der Klägerin gewährten Unterbringung und Betreuung für die Dauer des Asylverfahrens abgetreten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat mit rechtskräftigem Urteil vom 7. 8. 2003, 33 Cg 24/01v-22, die Beklagte auf der Grundlage dieses Sachverhalts schuldig erkannt, der Klägerin an Kosten für die Betreuung der Familie R***** einen Teilbetrag von 7.267,28 Euro samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 2000 zu ersetzen.Der Afghane Sayed Yasin R*****, Angestellter der afghanischen Botschaft in Indien, befürchtete seine Rückberufung nach Afghanistan und die dortige Verfolgung durch die Taliban, weshalb er beabsichtigte, mit seiner Gattin Homa R***** und den drei Kindern, geboren 1985, 1988 und 1993, nach Österreich auszureisen. Der afghanische Botschafter besorgte für die Ehegatten R***** afghanische Pässe. Im Pass von Sayed Yasin R***** fehlten von vorneherein die Seiten 23 bis 26 und im Pass von Homa R*****, in welchem auch die drei Kinder eingetragen wurden, fehlten die Seiten 25 und 26. Der afghanische Botschafter bestätigte mit Siegel und Unterschrift, dass die genannten Seiten fehlten und dies bereits beim Binden des Passes geschehen sei. Die Familie R***** erhielt unter Vorlage der Pässe von der österreichischen Botschaft in Indien am 6. 2. 1996 Touristenvisa für die Zeit von 10. 2. bis 21. 3. 1996, reiste mit 500 US-Dollar am 16. 3. 1996 nach Österreich ein und beantragte am 18. 3. 1996 die Gewährung von Asyl. Nach den ersten zwei Nächten in einem Hotel war die Familie dann im Lager Traiskirchen untergebracht, wo sie wohnte und verköstigt wurde. Mit Bescheid vom 14. 5. 1996 wurden die Asylanträge der Familie R***** in erster Instanz abgewiesen und die Familie zum Verlassen des Lagers Traiskirchen aufgefordert. Die Ehegatten R***** erhoben Berufung gegen die abweislichen Asylbescheide und beantragten - erfolglos -, die wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit und mangelnder Mitwirkung im Verfahren nach dem (früheren) Paragraph 9, Absatz 3, BBetrVO erfolgte Entlassung aus der Bundesbetreuung rückgängig zu machen. Wegen drohender Obdachlosigkeit war die Familie R***** von 5. 6. 1996 bis 6. 8. 1999 kostenlos in Heimen der karitativ tätigen Klägerin untergebracht, die für Verpflegung und Unterkunft samt Betriebskosten, für Schulkosten der Kinder, Fahrt- und Medikamentenkosten sowie für ein wöchentliches Taschengeld der Familie von 1.230 Schilling aufkam; der Klägerin entstanden dadurch Aufwendungen von insgesamt jedenfalls 75.000 Euro. Mit Bescheid des Bundesasylsenats vom 23. 8. 1999 wurde dann dem Vater und durch Asylerstreckung auch den anderen Familienmitgliedern Asyl gewährt. Mit Abtretungserklärung vom 18. 12. 2000 haben Sayed Yasin und Homa R***** alle ihre Ansprüche und Rechte, die ihnen nach dem Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG) gegenüber der Beklagten zustehen und zustanden im Ausmaß von 1,162.890 Schilling mehr oder weniger in Abgeltung der von der Klägerin gewährten Unterbringung und Betreuung für die Dauer des Asylverfahrens abgetreten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat mit rechtskräftigem Urteil vom 7. 8. 2003, 33 Cg 24/01v-22, die Beklagte auf der Grundlage dieses Sachverhalts schuldig erkannt, der Klägerin an Kosten für die Betreuung der Familie R***** einen Teilbetrag von 7.267,28 Euro samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 2000 zu ersetzen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 18. 3. 2004 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 25.000 Euro s.A.. Sie habe der mittellosen Familie R***** alle lebensnotwendigen Leistungen gewährt, weil dieser die Aufnahme in die Bundesbetreuung verweigert worden sei; auch wenn darauf gemäß § 1 BBetrG kein Rechtsanspruch bestehe, so sei der Bund aufgrund dieser Selbstbindungsnorm bei - im Falle der Familie R***** vorgelegener - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, Asylwerber in die Bundesbetreuung aufzunehmen. Der Aufwand dafür errechne sich nach den jeweils maßgeblich gewesenen Tagessätzen der BBetrVO mit insgesamt 1,162.890 Schilling (= 84.510,81 Euro); die tatsächlich aufgelaufenen Kosten hätten zumindest diese Höhe erreicht. Die Beklagte habe ihr diesen Aufwand nach § 1042 ABGB zu ersetzen. Seit der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k, habe der Bundesgesetzgeber mit BGBl I 101/2003 § 2 Abs 1 BBetrG dahin geändert, dass etwa von karitativen Organisationen erbrachte Zuwendungen bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen seien. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung solle sich nach dem mit dieser Novelle neu eingefügten § 13a BBetrG mit Ausnahme von am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig gewesenen Verfahren nach den Regelungen des § 8 ABGB bestimmen. Diese neue Rechtslage ändere jedoch an der Ersatzpflicht der Beklagten nichts, weil diese schon Gegenstand des vor dem genannten Termin anhängig gewesenen Vorverfahrens gewesen sei. Eine authentische Interpretation dürfe - soweit überhaupt (noch) zulässig - nicht zu einer dem Gleichheit- sowie Sachlichkeitsgebot widersprechenden und damit verfassungswidrigen Befreiung des Bundes von Verpflichtungen aus einem Selbstbindungsgesetz und zur Verletzung ihres Eigentumsrechts durch Aberkennung von im Vertrauen auf die geltende Rechtslage wohl erworbenen Bereicherungsansprüchen missbraucht werden. Schließlich seien ihre auf § 1042 ABGB beruhenden Bereicherungsansprüche auch nicht verjährt, weil diese der langen, 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Sie habe von der Beklagten während der Zeit der Unterstützungsleistungen an die Familie R***** von der Beklagten „keine Subventionen bzw finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Asylverfahren erhalten". In der Zeit von Dezember 1999 bis 30. 4. 2004 habe es Subventionen im Rahmen einer Projektförderung im Zusammenhang mit dem Asylbereich gegeben und ab 1. 5. 2004 erhalte sie von der Beklagten eine sogenannte „Grundversorgung".Die Klägerin begehrte mit ihrer am 18. 3. 2004 eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 25.000 Euro s.A.. Sie habe der mittellosen Familie R***** alle lebensnotwendigen Leistungen gewährt, weil dieser die Aufnahme in die Bundesbetreuung verweigert worden sei; auch wenn darauf gemäß Paragraph eins, BBetrG kein Rechtsanspruch bestehe, so sei der Bund aufgrund dieser Selbstbindungsnorm bei - im Falle der Familie R***** vorgelegener - Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, Asylwerber in die Bundesbetreuung aufzunehmen. Der Aufwand dafür errechne sich nach den jeweils maßgeblich gewesenen Tagessätzen der BBetrVO mit insgesamt 1,162.890 Schilling (= 84.510,81 Euro); die tatsächlich aufgelaufenen Kosten hätten zumindest diese Höhe erreicht. Die Beklagte habe ihr diesen Aufwand nach Paragraph 1042, ABGB zu ersetzen. Seit der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k, habe der Bundesgesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG dahin geändert, dass etwa von karitativen Organisationen erbrachte Zuwendungen bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen seien. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung solle sich nach dem mit dieser Novelle neu eingefügten Paragraph 13 a, BBetrG mit Ausnahme von am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig gewesenen Verfahren nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB bestimmen. Diese neue Rechtslage ändere jedoch an der Ersatzpflicht der Beklagten nichts, weil diese schon Gegenstand des vor dem genannten Termin anhängig gewesenen Vorverfahrens gewesen sei. Eine authentische Interpretation dürfe - soweit überhaupt (noch) zulässig - nicht zu einer dem Gleichheit- sowie Sachlichkeitsgebot widersprechenden und damit verfassungswidrigen Befreiung des Bundes von Verpflichtungen aus einem Selbstbindungsgesetz und zur Verletzung ihres Eigentumsrechts durch Aberkennung von im Vertrauen auf die geltende Rechtslage wohl erworbenen Bereicherungsansprüchen missbraucht werden. Schließlich seien ihre auf Paragraph 1042, ABGB beruhenden Bereicherungsansprüche auch nicht verjährt, weil diese der langen, 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Sie habe von der Beklagten während der Zeit der Unterstützungsleistungen an die Familie R***** von der Beklagten „keine Subventionen bzw finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Asylverfahren erhalten". In der Zeit von Dezember 1999 bis 30. 4. 2004 habe es Subventionen im Rahmen einer Projektförderung im Zusammenhang mit dem Asylbereich gegeben und ab 1. 5. 2004 erhalte sie von der Beklagten eine sogenannte „Grundversorgung".

Die Beklagte wendet ein, durch die mit BGBl I 101/2003 erfolgte Änderung des § 2 Abs 1 BBetrG iVm § 13a BBtrG sei nunmehr durch authentische Interpretation klargestellt, dass es infolge Versorgung der Familie R***** durch die Klägerin an der für die Aufnahme in die Bundesbetreuung erforderlichen Hilfsbedürftigkeit gefehlt habe. Diese authentische Interpretation sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil weder in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen noch der Vertrauensschutz verletzt werde, habe doch die Klägerin einen Rückgriffsanspruch nicht realistisch erwarten dürfen. Mangels Anspruch auf Bundesbetreuung habe die darauf gegründete Ersatzforderung weder an die Klägerin abgetreten noch zu einem Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB führen können. Allfällige Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab 3. 8. 1998 seien jedenfalls verjährt, weil die Leistungen nach dem BBetrG typische Unterhaltsleistungen darstellten, die wegen ihres höchstpersönlichen Charakters überdies nicht zedierbar seien. Auch wenn man die Betreuung als Leistungen im Sinne des § 1486 Z 3 ABGB qualifizieren wollte, sei ebenfalls die dreijährige Verjahrungsfrist maßgeblich.Die Beklagte wendet ein, durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, erfolgte Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in Verbindung mit Paragraph 13 a, BBtrG sei nunmehr durch authentische Interpretation klargestellt, dass es infolge Versorgung der Familie R***** durch die Klägerin an der für die Aufnahme in die Bundesbetreuung erforderlichen Hilfsbedürftigkeit gefehlt habe. Diese authentische Interpretation sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil weder in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen noch der Vertrauensschutz verletzt werde, habe doch die Klägerin einen Rückgriffsanspruch nicht realistisch erwarten dürfen. Mangels Anspruch auf Bundesbetreuung habe die darauf gegründete Ersatzforderung weder an die Klägerin abgetreten noch zu einem Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB führen können. Allfällige Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab 3. 8. 1998 seien jedenfalls verjährt, weil die Leistungen nach dem BBetrG typische Unterhaltsleistungen darstellten, die wegen ihres höchstpersönlichen Charakters überdies nicht zedierbar seien. Auch wenn man die Betreuung als Leistungen im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB qualifizieren wollte, sei ebenfalls die dreijährige Verjahrungsfrist maßgeblich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts ab; es bedachte rechtlich die seit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshof 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) erfolgten Änderungen der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG, wonach auf die Bundesbebetreuung „kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch" bestehe, „wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind". Bei der eine Voraussetzung der Bundesbetreuung bildenden Hilfsbedürftigkeit seien nach der ausdrücklichen Anordungen des § 2 Abs 1 BBetrG idF BGBl I 101/2003 Leistungen karitativer Organisationen zu berücksichtigen. Nach dem neu eingefügten § 13a BBetrG idF BGBl I 101/2003 bestimme sich mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig (gewesen) sind, der zeitliche Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Änderungen „nach den Regelungen des § 8 ABGB". Aufgrund der vom Gesetzgeber nach § 8 ABGB - verfassungsrechtlich zulässig - angeordneten Rückwirkung der genannten Bestimmungen seien diese auch im vorliegenden, erst nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachten Verfahren bereits in ihrer novellierten Fassung anzuwenden. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit Fremder müssten daher Leistungen karitativer Organisationen berücksichtigt werden. Da die Klägerin die Familie R***** mit allem Nötigen versorgt habe, fehlte es an deren Hilfsbedürftigkeit, sodass auch kein Anspruch auf Bundesbetreuung bestanden habe, der an die Klägerin hätte abgetreten oder dessen Erfüllung dieser einen Anspruch nach § 1042 ABGB hätte vermitteln können. Ein allfälliger, inhaltlich ohnehin nicht näher dargelegter Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil diese lediglich mittelbar geschädigt sei und nach der Abtretungserklärung keine Schadenersatzansprüche zediert worden seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts ab; es bedachte rechtlich die seit den Entscheidungen des Obersten Gerichtshof 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m durch die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) erfolgten Änderungen der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG, wonach auf die Bundesbebetreuung „kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch" bestehe, „wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind". Bei der eine Voraussetzung der Bundesbetreuung bildenden Hilfsbedürftigkeit seien nach der ausdrücklichen Anordungen des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, Leistungen karitativer Organisationen zu berücksichtigen. Nach dem neu eingefügten Paragraph 13 a, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, bestimme sich mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. 10. 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig (gewesen) sind, der zeitliche Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Änderungen „nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB". Aufgrund der vom Gesetzgeber nach Paragraph 8, ABGB - verfassungsrechtlich zulässig - angeordneten Rückwirkung der genannten Bestimmungen seien diese auch im vorliegenden, erst nach dem 14. 10. 2003 anhängig gemachten Verfahren bereits in ihrer novellierten Fassung anzuwenden. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit Fremder müssten daher Leistungen karitativer Organisationen berücksichtigt werden. Da die Klägerin die Familie R***** mit allem Nötigen versorgt habe, fehlte es an deren Hilfsbedürftigkeit, sodass auch kein Anspruch auf Bundesbetreuung bestanden habe, der an die Klägerin hätte abgetreten oder dessen Erfüllung dieser einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB hätte vermitteln können. Ein allfälliger, inhaltlich ohnehin nicht näher dargelegter Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil diese lediglich mittelbar geschädigt sei und nach der Abtretungserklärung keine Schadenersatzansprüche zediert worden seien.

Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin Folge und änderte das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung ab. Auch nach seiner authentischen Interpretation durch den Gesetzgeber bedürfe § 2 Abs 1 BBetrG idF BGBl I 101/2003 weiterhin der Auslegung, die sich gemäß § 6 ABGB primär am Wortlaut dieser Bestimmung zu orientieren habe. Dabei zeige sich, dass die Novellierung dieser Bestimmung nur einen ausführlicheren Wortlaut, aber keine inhaltlichen Änderungen gebracht habe. Schon nach der zuvor erkennbar gewesenen Absicht des Gesetzgebers hätten Leistungen karitativer Organisationen den Anspruch von Asylwerber auf Bundesbetreuung mindern oder wegfallen lassen sollen; der Oberste Gerichtshof habe § 2 Abs 1 BBetrG einen solchen Sinn nicht unterstellen können. Gegen diese auf dem Gleichbehandlungsgebot bzw Diskriminierungsverbot beruhende verfassungskonforme Auslegung müsse der Wille des einfachen Gesetzgebers zurückstehen. Auch nach authentischer Interpretation des § 2 Abs 1 BBetrG biete dieser bei verfassungskonformer Auslegung somit keine Handhabe dafür, Asylwerbern einen Anspruch auf Bundesbetreuung zu versagen, wenn sie von einer karitativen Organisation betreut werden. Auch der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei unberechtigt. Ansprüche nach § 1042 ABGB würden der langen Verjährungsfrist unterliegen; dies gelte auch für die zedierten Ansprüche, weil diese mangels familienrechtlicher oder vertraglicher Grundlage nicht als Unterhaltsansprüche und auch nicht als Entgeltforderungen im Sinne des § 1486 Z 3 ABGB anzusehen seien. Das Klagebegehren erweise sich demnach als berechtigt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des § 2 Abs 1 BBetrG idF BGBl I 101/2003 keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof vorliege.Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin Folge und änderte das Urteil im Sinne der Klagsstattgebung ab. Auch nach seiner authentischen Interpretation durch den Gesetzgeber bedürfe Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, weiterhin der Auslegung, die sich gemäß Paragraph 6, ABGB primär am Wortlaut dieser Bestimmung zu orientieren habe. Dabei zeige sich, dass die Novellierung dieser Bestimmung nur einen ausführlicheren Wortlaut, aber keine inhaltlichen Änderungen gebracht habe. Schon nach der zuvor erkennbar gewesenen Absicht des Gesetzgebers hätten Leistungen karitativer Organisationen den Anspruch von Asylwerber auf Bundesbetreuung mindern oder wegfallen lassen sollen; der Oberste Gerichtshof habe Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG einen solchen Sinn nicht unterstellen können. Gegen diese auf dem Gleichbehandlungsgebot bzw Diskriminierungsverbot beruhende verfassungskonforme Auslegung müsse der Wille des einfachen Gesetzgebers zurückstehen. Auch nach authentischer Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG biete dieser bei verfassungskonformer Auslegung somit keine Handhabe dafür, Asylwerbern einen Anspruch auf Bundesbetreuung zu versagen, wenn sie von einer karitativen Organisation betreut werden. Auch der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand sei unberechtigt. Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB würden der langen Verjährungsfrist unterliegen; dies gelte auch für die zedierten Ansprüche, weil diese mangels familienrechtlicher oder vertraglicher Grundlage nicht als Unterhaltsansprüche und auch nicht als Entgeltforderungen im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB anzusehen seien. Das Klagebegehren erweise sich demnach als berechtigt. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

1. Zur Rechtslage vor der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003):1. Zur Rechtslage vor der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):

1.1. Vor der AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) sah das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG idF BGBl Nr 405/1991, fortan: BBetrG aF) in dessen § 1 Abs 1 vor, dass der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder übernimmt, die einen Antrag nach § 2 des Asylgesetzes, BGBl Nr 126/1968, idgF, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden. § 1 Abs 3 BBetrG aF bestimmte, „auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch". Nach § 2 Abs 1 BBetrG aF war hilfsbedürftig, „wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen". Nach § 2 Abs 2 BBetrG aF wird Bundesbetreuung „jedenfalls nur solchen Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen".1.1. Vor der AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) sah das Bundesbetreuungsgesetz (BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 405 aus 1991,, fortan: BBetrG aF) in dessen Paragraph eins, Absatz eins, vor, dass der Bund die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder übernimmt, die einen Antrag nach Paragraph 2, des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1968,, idgF, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden. Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF bestimmte, „auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch". Nach Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG aF war hilfsbedürftig, „wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, die von dritter Seite erbracht werden, sind bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen". Nach Paragraph 2, Absatz 2, BBetrG aF wird Bundesbetreuung „jedenfalls nur solchen Asylwerbern gewährt, die sich bereit erklären, an der Feststellung ihrer Identität und Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und die Umstände, die für die Beurteilung ihrer Hilfsbedürftigkeit von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen".

1.2. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Oberste Gerichtshof zwischen diesen Parteien (im Vorprozess 33 Cg 24/01v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) in seiner Entscheidung vom 24. 2. 2003, 1 Ob 272/02k = SZ 2003/17 = JBl 2004, 384 zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Das BBetrG ist ein sogenanntes "Selbstbindungsgesetz" innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs. Derartige Gesetze müssen, um verfassungskonform zu sein, reinen „Innennormcharakter" haben; als Akt der „inneren Gesetzgebung" begründen sie keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entsteht aber nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Der Staat kann sich dann - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz; gleiche Sachverhalte sind gleich zu beurteilen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Werden etwa Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. Regelungen in Selbstbindungsgesetzen (wie etwa § 1 Abs 3 BBetrG aF), die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistungen verwehren, sind daher „nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene 'Feigenblatt'...um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des B-VG zu vermeiden", dient doch die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Hat sich demnach eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so besteht darauf ein klagbarer Anspruch, soweit dieser nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Lehnt daher der Bund eine nach dem BBetrG gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung ein Aufwand, den der Bund im Sinne des § 1042 ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des § 1042 ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach § 1 Abs 3 BBetrG aF kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht. Bestehe ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der Klägerin als karitative kirchliche Organisation entfallen sei, könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach § 1 Abs 1 BBetrG aF und unter Verletzung des Gleichbehandlungs- bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen. Ein solcher Sinn kann § 2 Abs 1 letzter Satz BBetrG aF nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus.Das BBetrG ist ein sogenanntes "Selbstbindungsgesetz" innerhalb eines in die Kompetenz der Länder fallenden hoheitlichen Gestaltungsbereichs. Derartige Gesetze müssen, um verfassungskonform zu sein, reinen „Innennormcharakter" haben; als Akt der „inneren Gesetzgebung" begründen sie keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den Einzelnen. Ein durchsetzbarer privatrechtlicher Rechtsanspruch entsteht aber nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Der Staat kann sich dann - soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen bedient - nicht der für den hoheitlichen Staat charakteristischen Grundrechtsbindung entziehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz; gleiche Sachverhalte sind gleich zu beurteilen, um Diskriminierungen zu vermeiden. Werden etwa Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. Regelungen in Selbstbindungsgesetzen (wie etwa Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF), die dem Einzelnen ein subjektives Recht auf Leistungen verwehren, sind daher „nicht mehr als das nach der herrschenden Auffassung gebotene 'Feigenblatt'...um eine Entblößung des jeweiligen Selbstbindungsgesetzes als Verletzung der Kompetenzartikel des B-VG zu vermeiden", dient doch die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen den Staat. Hat sich demnach eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so besteht darauf ein klagbarer Anspruch, soweit dieser nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Lehnt daher der Bund eine nach dem BBetrG gebührende Leistung ab, obgleich der Leistungswerber die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist der inhaltsgleiche Leistungsaufwand eines Dritten auf Grundlage einer Ersatzerwartung ein Aufwand, den der Bund im Sinne des Paragraph 1042, ABGB nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB scheidet daher nicht deshalb aus, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG aF kein Rechtsanspruch auf die Bundesbetreuung besteht. Bestehe ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber durch die Leistungen der Klägerin als karitative kirchliche Organisation entfallen sei, könnte der Bund - entgegen seiner gesetzlichen Selbstbindung nach Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG aF und unter Verletzung des Gleichbehandlungs- bzw des Diskriminierungsverbots - vorerst immer auf die allfällige Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern durch Dritte spekulieren, um sich schließlich auf den zu seiner Leistungsfreiheit führenden „Wegfall der Hilfsbedürftigkeit" zu berufen. Ein solcher Sinn kann Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz BBetrG aF nicht unterstellt werden, setzte doch eine solche Sicht der Rechtslage die Billigung einer habituellen Verletzung der durch die gesetzliche Selbstbindung begründeten Leistungspflicht in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes voraus.

1.3. Die Entscheidung 1 Ob 272/02k hat Wilhelm kritisiert (in exolex 2003, 301 und, Das Willkürverbot bei Übernahme in die Bundesbetreuung, migraLex 2003, 74; vgl auch Muzak, Vorwegnahme des Asylverfahrens durch Ausschluss von der Bundesbetreuung?, migraLex 2003, 13); Wilhelm vertat die Meinung, der Bund dürfe einem Asylwerber die Übernahme in die Bundesbetreuung aus sachlich gerechtfertigtem Grund verweigern und ein solcher Grund sei, dass der Übernahmswerber die für die Übernahme geltenden Voraussetzungen des BBetrG nicht erfülle. Der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei es in keinem Fall sachlich gerechtfertigt, die Übernahme in die Bundesbetreuung zu verweigern, sei nicht zu folgen, weil das BBetrG die Verwaltung zur Formulierung weiterer, im BBetrG nicht enthaltener Zulassungsvoraussetzungen ermächtige. Diese müssten allerdings sachlich gerechtfertigt sein; so sei es prinzipiell zulässig, die Übernahme zu verweigern, wenn der Übernahmswerber einem Staat angehöre, in dem politische Verfolgung als unwahrscheinlich gelten müsse. Mit dieser Maßgabe sei es sachlich gerechtfertigt, dass Richtlinien Angehörige bestimmter Staaten von der Bundesbetreuung ausschließen würden.1.3. Die Entscheidung 1 Ob 272/02k hat Wilhelm kritisiert (in exolex 2003, 301 und, Das Willkürverbot bei Übernahme in die Bundesbetreuung, migraLex 2003, 74; vergleiche auch Muzak, Vorwegnahme des Asylverfahrens durch Ausschluss von der Bundesbetreuung?, migraLex 2003, 13); Wilhelm vertat die Meinung, der Bund dürfe einem Asylwerber die Übernahme in die Bundesbetreuung aus sachlich gerechtfertigtem Grund verweigern und ein solcher Grund sei, dass der Übernahmswerber die für die Übernahme geltenden Voraussetzungen des BBetrG nicht erfülle. Der Auffassung des Obersten Gerichtshofs, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sei es in keinem Fall sachlich gerechtfertigt, die Übernahme in die Bundesbetreuung zu verweigern, sei nicht zu folgen, weil das BBetrG die Verwaltung zur Formulierung weiterer, im BBetrG nicht enthaltener Zulassungsvoraussetzungen ermächtige. Diese müssten allerdings sachlich gerechtfertigt sein; so sei es prinzipiell zulässig, die Übernahme zu verweigern, wenn der Übernahmswerber einem Staat angehöre, in dem politische Verfolgung als unwahrscheinlich gelten müsse. Mit dieser Maßgabe sei es sachlich gerechtfertigt, dass Richtlinien Angehörige bestimmter Staaten von der Bundesbetreuung ausschließen würden.

1.4. Der Oberste Gerichtshof hat trotz der Kritik Wilhelms an den in 1 Ob 272/02k entwickelten Überlegungen auch in seiner Entscheidung vom 27. 8. 2003 zu 9 Ob 71/03m im Grundsätzlichen festgehalten (vgl auch 10 Ob 23/03k = RdW 2004/695). Zu 9 Ob 71/03m hatte sich die Beklagte auf eine „Richtlinie" für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber des Bundesministeriums für Inneres berufen, wonach die Staatsbürger bestimmter Herkunftsländer nach für sie erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens trotz des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens absolut von der Bundesbetreuung ausgeschlossen sein sollten. Der Oberste Gerichtshof hat diesen durch das BBetrG nicht gedeckten Ausschlussgrund als Verstoß gegen dessen Grundwertungen, somit als unsachlich und folglich selbst für den Fall als unbeachtlich erkannt, dass die Aufzählung der Endigungsgründe im BBetrG nicht taxativ und die Beendigung (oder Befristung) der Bundesbetreuung auch aus anderen (sachlichen) Gründen zulässig sein sollte. Die Frage der „Hilfsbedürftigkeit" im Lichte des § 2 Abs 1 BBetrG aF war zu 9 Ob 71/03m nicht zu behandeln.1.4. Der Oberste Gerichtshof hat trotz der Kritik Wilhelms an den in 1 Ob 272/02k entwickelten Überlegungen auch in seiner Entscheidung vom 27. 8. 2003 zu 9 Ob 71/03m im Grundsätzlichen festgehalten vergleiche auch 10 Ob 23/03k = RdW 2004/695). Zu 9 Ob 71/03m hatte sich die Beklagte auf eine „Richtlinie" für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber des Bundesministeriums für Inneres berufen, wonach die Staatsbürger bestimmter Herkunftsländer nach für sie erfolglosem Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens trotz des noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens absolut von der Bundesbetreuung ausgeschlossen sein sollten. Der Oberste Gerichtshof hat diesen durch das BBetrG nicht gedeckten Ausschlussgrund als Verstoß gegen dessen Grundwertungen, somit als unsachlich und folglich selbst für den Fall als unbeachtlich erkannt, dass die Aufzählung der Endigungsgründe im BBetrG nicht taxativ und die Beendigung (oder Befristung) der Bundesbetreuung auch aus anderen (sachlichen) Gründen zulässig sein sollte. Die Frage der „Hilfsbedürftigkeit" im Lichte des Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG aF war zu 9 Ob 71/03m nicht zu behandeln.

2. Zur AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003):2. Zur AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,):

2.1. Die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) brachte (ua auch) eine Änderung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG. § 1 Abs 3 BBetrG idF BGBl I 101/2003 lautet: „Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Art 17 B-VG)". Für die bei der Beurteilung der (dann fehlenden) Hilfsbedürftigkeit nach § 2 Abs 1 BBetrG zu berücksichtigenden Leistungen dritter Seite werden in der novellierten Fassung diejenigen ausdrücklich angesprochen, die „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden". Schließlich bestimmt der durch die AsylG-Nov 2003 eingefügte § 13a BBetrG idF BGBl I 101/2003: „Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 2 Abs 1 und Abs 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB".2.1. Die AsylG-Nov 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) brachte (ua auch) eine Änderung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG. Paragraph eins, Absatz 3, BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, lautet: „Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Artikel 17, B-VG)". Für die bei der Beurteilung der (dann fehlenden) Hilfsbedürftigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, BBetrG zu berücksichtigenden Leistungen dritter Seite werden in der novellierten Fassung diejenigen ausdrücklich angesprochen, die „etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden". Schließlich bestimmt der durch die AsylG-Nov 2003 eingefügte Paragraph 13 a, BBetrG in der Fassung BGBl römisch eins 101/2003: „Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 2, und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB".

2.2. Die Neufassung der §§ 1 Abs 3, 2 Abs 1 BBetrG und die Einfügung des § 13a BBetrG war ursprünglich in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten werden zu diesen Änderungen die wesentlichen Punkte der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m referiert und dann wird auszugsweise ausgeführt (AB 253 BlgNR XXII. GP, 4 ff):2.2. Die Neufassung der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Absatz eins, BBetrG und die Einfügung des Paragraph 13 a, BBetrG war ursprünglich in der Regierungsvorlage nicht vorgesehen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten werden zu diesen Änderungen die wesentlichen Punkte der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m referiert und dann wird auszugsweise ausgeführt Ausschussbericht 253 BlgNR römisch 22 . GP, 4 ff):

„Diese in den genannten Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht des OGH sowie die durch sie zu besorgenden Folgewirkungen erscheinen dem Bundesgesetzgeber in mehrfacher Hinsicht nicht unproblematisch: Zum einen laufen sie in entscheidenden Punkten jenen Intentionen zuwider, die vom Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes .... verfolgt wurden und denen durch den Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung in § 1 Abs 3 leg. cit. Ausdruck verschafft werden sollte. Zum anderen bilden .... va Regressfragen die Quelle für massive Rechtsunsicherheit und können nicht zuletzt zu Belastungen des Staatshaushaltes in unabsehbarem Ausmaß führen. All diese Aspekte lassen es nun erforderlich erscheinen, .... im Wege eine authentischen Interpretation einige Klarstellungen .... vorzunehmen .... Freilich werden in diesem Zusammenhang vom Bundesgesetzgeber auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verkannt, denen Selbstbindungsgesetze einer Gebietskörperschaft unterworfen sind und auf die der OGH in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich zu Recht Bezug genommen hat .... Wie schon .... erwähnt, erblickt der OGH in seinem rezenten Beschluss im Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung nur ein „verfassungsrechtliches Feigenblatt", das die Inanpruchnahme des Bundes vor den ordentlichen Gerichten durch Asylwerber und - im Regressweg - karitativen Hilfsorganisationen nicht ausschließen soll. Dieser Ansicht vermag der Bundesgesetzgeber anlässlich der nunmehr erfolgenden authentischen Interpretation des Bundesbetreuungsgesetzes .... nur in jenem Umfang beizutreten, als die Zubilligung derart klagbarer Ansprüche zur Umsetzung des .... Willkür- bzw Diskriminierungsverbotes geboten erscheint. .... Diesem Umstand gilt es auch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Rechnung zu tragen, und zwar durch die Festlegung dieses Anwendungsbereiches im Einklang mit dem von § 8 ABGB für authentische Interpretationen allgemein vorgesehenen Maßstäben. Dies führt im wesentlichen dazu, dass die von diesem Bundesgesetz vorgenommenen Klarstellungen des Bundesbetreuungsgesetzes grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Verbindlichkeit beanspruchen und vor allem auch in Verfahren, die zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendet sind, Berücksichtigung zu finden haben .....".„Diese in den genannten Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht des OGH sowie die durch sie zu besorgenden Folgewirkungen erscheinen dem Bundesgesetzgeber in mehrfacher Hinsicht nicht unproblematisch: Zum einen laufen sie in entscheidenden Punkten jenen Intentionen zuwider, die vom Gesetzgeber des Bundesbetreuungsgesetzes .... verfolgt wurden und denen durch den Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung in Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. Ausdruck verschafft werden sollte. Zum anderen bilden .... va Regressfragen die Quelle für massive Rechtsunsicherheit und können nicht zuletzt zu Belastungen des Staatshaushaltes in unabsehbarem Ausmaß führen. All diese Aspekte lassen es nun erforderlich erscheinen, .... im Wege eine authentischen Interpretation einige Klarstellungen .... vorzunehmen .... Freilich werden in diesem Zusammenhang vom Bundesgesetzgeber auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht verkannt, denen Selbstbindungsgesetze einer Gebietskörperschaft unterworfen sind und auf die der OGH in den erwähnten Entscheidungen grundsätzlich zu Recht Bezug genommen hat .... Wie schon .... erwähnt, erblickt der OGH in seinem rezenten Beschluss im Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Bundesbetreuung nur ein „verfassungsrechtliches Feigenblatt", das die Inanpruchnahme des Bundes vor den ordentlichen Gerichten durch Asylwerber und - im Regressweg - karitativen Hilfsorganisationen nicht ausschließen soll. Dieser Ansicht vermag der Bundesgesetzgeber anlässlich der nunmehr erfolgenden authentischen Interpretation des Bundesbetreuungsgesetzes .... nur in jenem Umfang beizutreten, als die Zubilligung derart klagbarer Ansprüche zur Umsetzung des .... Willkür- bzw Diskriminierungsverbotes geboten erscheint. .... Diesem Umstand gilt es auch im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Rechnung zu tragen, und zwar durch die Festlegung dieses Anwendungsbereiches im Einklang mit dem von Paragraph 8, ABGB für authentische Interpretationen allgemein vorgesehenen Maßstäben. Dies führt im wesentlichen dazu, dass die von diesem Bundesgesetz vorgenommenen Klarstellungen des Bundesbetreuungsgesetzes grundsätzlich auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Verbindlichkeit beanspruchen und vor allem auch in Verfahren, die zum Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beendet sind, Berücksichtigung zu finden haben .....".

Zu § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG idF BGBl I 101/2003 heißt es im Ausschussbericht:Zu Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 BBetrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, heißt es im Ausschussbericht:

„Seit jeher enthielt § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... eine Regelung dahingehend, dass bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern Leistungen, die diesen von dritter Seite erbracht werden, mit zu berücksichtigen sind und diese daher die Tatsache bzw das Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit reduzieren. In der E 1 Ob 272/02k vom 24. 2. 2003 wurde jedoch dieses Tatbestandsmerkmal vom OGH dahingehend ausgelegt, dass Leistungen, die Asylwerbern von kritativen Organisationen erbracht werden, bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit von Asylwerbern sehr wohl außer Acht zu lassen sind. Durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgenommene authentische Interpretation von § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... soll nun klar gestellt werden, dass eine derartige, aus dem Wortlaut der genannten Norm auch gar nicht ableitbare Differenzierung innerhalb jener Leistungen, die von Dritten an Asylwerber erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer - die Aufnahme in die Bundesbetreuung grundsätzlich ermöglichende - Hilfsbedürftigkeit dem Willen des historischen Gesetzgebers .... keineswegs entspricht. Der historische Gesetzgeber erblickte nämlich in der Bundesbetreuung seit jeher eine vom Bund im transkompetenten Bereich freiwillig zur Verfügung gestellte Hilfeleistung, die lediglich im Verbund mit gleichrangigen Hilfsleistungen anderer natürlicher und juristischer Personen (wie etwa karitativen Organisationen und anderen Gebietskörperschaften) - also gleichsam als „ein Glied der Kette" - mithelfen soll, eine umfassende Betreuung sämtlicher Asylwerber sicherzustellen. Mit dieser Interpretation des historischen Gesetzgebers steht das nunmehr vom OGH gewonnene Verständnis des Tatbestandes von § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes ... in erheblichem Widerspruch, wonach der Bund gleichsam allein die Lasten für die Betreuung sämtlicher Asylerber zu tragen hätte und daher Regressansprüchen von - nach Ansicht des OGH - nur subsidiär tätig werdenden Dritten ausgesetzt sein könnte, was es im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ebenfalls im Sinn der Interpretation des historischen Gesetzgebers klarzustellen gilt. Weiters darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Bund nicht nur selbst beträchtliche Mittel in die Betreuung von Asylwerbern investiert, sondern auch zahlreichen karitativen Organisationen finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, um derartige Tätigkeiten zu entfalten. Es erscheint daher nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn durch die nunmehr in § 2 Abs 1 Satz 2 des Bundesbetreuungsgesetzes .... vorgenommene Klarstellung sichergestellt wird, dass der Bund lediglich aufgrund der freiwilligen Einrichtung der Bundesbetreuung keinerlei Regressprozessen von Seiten karitativer Organisationen ausgesetzt sein kann, in denen nicht zuletzt verworrene Kompensationsprobleme über die Frage zu lösen wären, in welchem Umfang nicht ohnedies aufgrund der Subventionierung von karitativen Organisationen aus dem Bundesbudget von Anfang an davon ausgegangen werden muss, dass die von diesen faktisch vorgenommene Betreuung von Asylwerbern wirtschaftlich dem Bund zuzurechnen ist und schon aus diesem Grund Regressansprüche gegen die Republik Österreich ausscheiden müssen. Ähnliches gilt es bezüglich jener Betreuungsleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Gebietskörperschaften, va den Ländern erbracht werden: Da diese ja, wie bereits erwähnt, aufgrund der Kompetenzverteilungen des B-VG für den Bereich der Sozialhilfe, der auch die Betreuung von Asylwerbern zuzurechnen ist, zuständig sind, wären auch bei Geltendmachung von Regressansprüchen der Länder gegen den Bund komplexe Rechtsfragen für die rechtlichen Vorgaben der Lastenaufteilung zwischen den Gebietskörperschaft zu beurteilen, was keineswegs mit jenen Vorstellungen vereinbar ist, die der historische Gesetzgeber mit der Erlassung des Bundesb

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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