Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Guido B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Ing. Guido B***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichtes Korneuburg vom 7. Juni 2005, GZ 603 Hv 8/02w-409, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Guido B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Ing. Guido B***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichtes Korneuburg vom 7. Juni 2005, GZ 603 Hv 8/02w-409, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 603 Hv 8/02w-359, wurde unter anderem Ing. Guido B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A. 1., 2., 3., 4., 5. und 6.) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt. Gemeinsam mit der Ausführung der gegen diese Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde beantragte Ing. Guido B***** die Berichtigung der Hauptverhandlungsprotokolle vom 12. Juli 2001 und 9. Oktober 2001, weil sich der Schuldspruch auf im Urteil enthaltene konkret bezeichnete Aussageteile der Zeugen DI Werner H***** und Dr. Wilhelm R***** stütze, die derart nicht gesagt, vielmehr frei erfunden worden seien. Der Rechtsmittelwerber beantragte daher die ersatzlose Eliminierung dieser im Protokoll aufscheinenden Aussageteile (ON 381).Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 603 Hv 8/02w-359, wurde unter anderem Ing. Guido B***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A. 1., 2., 3., 4., 5. und 6.) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (C.) schuldig erkannt. Gemeinsam mit der Ausführung der gegen diese Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde beantragte Ing. Guido B***** die Berichtigung der Hauptverhandlungsprotokolle vom 12. Juli 2001 und 9. Oktober 2001, weil sich der Schuldspruch auf im Urteil enthaltene konkret bezeichnete Aussageteile der Zeugen DI Werner H***** und Dr. Wilhelm R***** stütze, die derart nicht gesagt, vielmehr frei erfunden worden seien. Der Rechtsmittelwerber beantragte daher die ersatzlose Eliminierung dieser im Protokoll aufscheinenden Aussageteile (ON 381).
Als Beweis für die Unrichtigkeit des Protokolls legte der Angeklagte eine vollständige Transkription der mit einem Tonbandgerät mitgeschnittenen Aussagen dieser Zeugen auf CD-Rom sowie ein Privatgutachten des Sachverständigen Ing. Mag. Helmut R***** vor, der bestätigte, dass diese vom Nichtigkeitswerber vorgenommenen Aufzeichnungen nicht manipuliert worden seien.
Mit Beschluss vom 17. August 2004 (ON 385) wies die Vorsitzende des Landesgerichtes Korneuburg diesen Antrag ab, wobei sie (zusammengefasst) darauf hinwies, dass keine konkrete Anhaltspunkte bzw Hinweise für eine fehlerhafte Protokollierung vorlägen. Da die näheren Umstände des Zustandekommens der dem Gericht übermittelten CD-Roms nicht bekannt seien, wäre dieses Beweismittel jedenfalls nicht geeignet, Fehler und Ungenauigkeiten in den Hauptverhandlungsprotokollen darzutun.
Die dagegen gemäß § 15 StPO vom Angeklagten erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Dezember 2004, AZ 18 Bs 263/04 (ON 391), als unzulässig zurück, hob allerdings aus deren Anlass gemäß § 114 Abs 4 StPO den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag nach Verfahrensergänzung auf, weil den vorgelegten CD-Roms ohne Prüfung nicht von vornherein jeder innere Beweiswert abgesprochen werden könne. Es sei daher zu klären, ob die vorgelegten Beweismittel tatsächlich die in Rede stehenden Zeugenaussagen zur Gänze wiedergeben und nötigenfalls im Wege eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob allfällige Manipulationen des Mitschnittes stattgefunden haben bzw ob solche Abänderungen bei fachgerechter Durchführung derselben im Nachhinein überhaupt feststellbar sind.Die dagegen gemäß Paragraph 15, StPO vom Angeklagten erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Dezember 2004, AZ 18 Bs 263/04 (ON 391), als unzulässig zurück, hob allerdings aus deren Anlass gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag nach Verfahrensergänzung auf, weil den vorgelegten CD-Roms ohne Prüfung nicht von vornherein jeder innere Beweiswert abgesprochen werden könne. Es sei daher zu klären, ob die vorgelegten Beweismittel tatsächlich die in Rede stehenden Zeugenaussagen zur Gänze wiedergeben und nötigenfalls im Wege eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob allfällige Manipulationen des Mitschnittes stattgefunden haben bzw ob solche Abänderungen bei fachgerechter Durchführung derselben im Nachhinein überhaupt feststellbar sind.
Nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen für Elektrotechnik Prof. DI Herbert S***** (ON 398), einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und nachdem den Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 271 Abs 7 StPO eingeräumt worden war, wies die Vorsitzende den Berichtigungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2005 neuerlich ab (ON 409). In ihrer Begründung verwies sie in erster Linie auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen elektrotechnischen Sachverständigen, demzufolge ein Nachweis von Manipulationen technisch unmöglich sei, allerdings bei den untersuchten Textpassagen bzw den dazugehörenden AudioPassagen Auffälligkeiten erkennbar waren, welche von (nicht optimal durchgeführten) Manipulationen herstammen könnten. Davon ausgehend - so die Vorsitzende weiter - seien aber die vorgelegten CD-Roms als Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Unrichtigkeiten im insgesamt 2.740 Seiten umfassenden Hauptverhandlungsprotokoll zu belegen. Auch aus den eingelangten Stellungnahmen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft habe sich kein ausreichender konkreter Anhaltspunkt für eine Falschprotokollierung ergeben.Nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen für Elektrotechnik Prof. DI Herbert S***** (ON 398), einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und nachdem den Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Paragraph 271, Absatz 7, StPO eingeräumt worden war, wies die Vorsitzende den Berichtigungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juni 2005 neuerlich ab (ON 409). In ihrer Begründung verwies sie in erster Linie auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen elektrotechnischen Sachverständigen, demzufolge ein Nachweis von Manipulationen technisch unmöglich sei, allerdings bei den untersuchten Textpassagen bzw den dazugehörenden AudioPassagen Auffälligkeiten erkennbar waren, welche von (nicht optimal durchgeführten) Manipulationen herstammen könnten. Davon ausgehend - so die Vorsitzende weiter - seien aber die vorgelegten CD-Roms als Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Unrichtigkeiten im insgesamt 2.740 Seiten umfassenden Hauptverhandlungsprotokoll zu belegen. Auch aus den eingelangten Stellungnahmen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft habe sich kein ausreichender konkreter Anhaltspunkt für eine Falschprotokollierung ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Ing. Guido B*****, mit der er die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls in den beantragten Punkten anstrebt. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende das Protokoll über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Eine Protokollberichtigung ist demnach nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist.Gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Vorsitzende das Protokoll über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Eine Protokollberichtigung ist demnach nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist.
Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der hier angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels hergezogen werden können.Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der hier angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels hergezogen werden können.
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die im Berichtigungsantrag beanstandeten Textteile tatsächlich nicht auf den vorgelegten Tonträgern hörbar sind (S 91/XLIX). Der im Verfahren beigezogene Sachverständige Prof. DI Herbert S***** kommt jedoch in seinem sehr ausführlich begründeten Gutachten (ON 398) zu dem Ergebnis, dass allfällige Manipulationen der Inhalte von digitalen Audio-Files mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Methoden technisch nicht festgestellt werden können. Im Übrigen sei es leichter, aus Audioaufzeichnungen bestehende Teile zu entfernen, als neue Teile sinnvoll einzufügen. Dies hänge naturgemäß mit der Wirkung des Hintergrundgeräusches zusammen. Aber auch dies sei derart manipulierbar, dass ein Erkennen einer Einfügung an der fertigen Audioaufzeichnung nicht möglich sei. Es wären zwar einige Auffälligkeiten (so zB liegen die kritisierten Textpassagen jeweils am Ende eines Absatzes bzw einer Zeugenaussage; eine deutliche Änderung des Hintergrundgeräusches beim Tondokument H***** ist feststellbar; auffällige Wort[teil-]wiederholungen sind zu finden) erkennbar, die von nicht optimal durchgeführten Manipulationen stammen könnten, ein entsprechender Nachweis sei jedoch technisch nicht möglich. Die jedenfalls vorliegenden Auffälligkeiten könnten auch auf andere Ursachen, insbesondere auf die Aufnahme, zurückzuführen sein.
Mit seinem Beschwerdevorbringen versucht nunmehr Ing. Guido B***** unter Bezugnahme auf eine erst nach Beschlussfassung durch die Vorsitzende vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen Ing. Mag. Helmut R***** (ON 410) darzutun, dass im konkreten Fall eine Manipulation des Tonträgers nicht erfolgt sei. Der Privatsachverständige kommt nämlich in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Hintergrundgeräusche und Überschneidungen weiterer Tonquellen, wie sie in einer Hauptverhandlung üblich sind, eine technisch nicht nachweisbare Manipulation seiner Meinung nach unmöglich sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als nicht zielführend.
Der gerichtlich beigezogene Sachverständige hat die vom Privatgutachter aufgezeigten, in der Beschwerde hervorgehobenen Probleme, die sich durch Hintergrundgeräusche bzw an der Textfolge nach einer Transkription ergeben könnten, ohnehin berücksichtigt, jedoch ausdrücklich festgehalten, dass auch Hintergrundgeräusche bei der Bearbeitung einer Datei derart verändert werden können, dass nach durchgeführten Schnitten und Einfügungen in der geänderten Datei keine merkbaren Spuren feststellbar sind. Das hänge lediglich von der „Qualität der Bearbeitung" ab (S 273/XLVIII).
Die Ausführungen des Privatsachverständigen sind daher nicht geeignet, Bedenken an dem von der Vorsitzenden für ausreichend und schlüssig erachteten Gutachten des Gerichtssachverständigen hervorzurufen.
Der Umstand, dass sich neben den ausdrücklich gerügten Hinzufügungen im Hauptverhandlungsprotokoll noch zahlreiche andere Abweichungen zu den auf Tonträgern fußenden Transkripten finden, für deren Manipulation es nach der Behauptung des Angeklagten keinen Grund gegeben hätte, ist leicht damit erklärbar, dass die Antworten von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen sind (§ 271 Abs 3 StPO). Daher ist auch daraus für den Standpunkt der Beschwerde nichts zu gewinnen.Der Umstand, dass sich neben den ausdrücklich gerügten Hinzufügungen im Hauptverhandlungsprotokoll noch zahlreiche andere Abweichungen zu den auf Tonträgern fußenden Transkripten finden, für deren Manipulation es nach der Behauptung des Angeklagten keinen Grund gegeben hätte, ist leicht damit erklärbar, dass die Antworten von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen sind (Paragraph 271, Absatz 3, StPO). Daher ist auch daraus für den Standpunkt der Beschwerde nichts zu gewinnen.
Da somit eine Manipulation der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tondokumente nicht auszuschließen ist, können diese Beweismittel nicht (alleinige) Grundlage für die begehrte Protokollsberichtigung sein, zumal die Aufnahme der Aussagen in der Hauptverhandlung auf Tonband ohne Wissen, somit ohne Kontrolle durch das Gericht, erfolgte und die vorgelegten Datenträger nur eine Transkription dieses Mitschnitts enthalten, somit nur ein mittelbares Beweismittel darstellen.
Die bemängelte Erwägung des Erstgerichts, wonach die beanstandeten Protokolle den Verteidigern spätestens Ende Juli 2001 (Aussage R*****) bzw am 4. November 2003 (Aussage H*****) zugestellt, jedoch zunächst ungerügt zur Kenntnis genommen wurden, obwohl die Tonaufzeichnungen dem Beschwerdeführer auch damals bereits zur Verfügung standen und eine Überprüfung des Protokolls zu diesem Zeitpunkt wesentlich effektiver möglich gewesen wäre, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeinen Erfahrungssätzen und ist überzeugend.
Die in Rede stehenden digitalen Tonträger einschließlich des mit diesem gemeinsam vorgelegten Privatsachverständigengutachtens des Ing. Mag. Helmut R***** konnten demnach nur Anlass bieten, weitere Erhebungen bezüglich der Richtigkeit des beanstandeten Hauptverhandlungsprotokolls anzustellen.
Aus den von der Vorsitzenden eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Mitangeklagten hat sich jedoch für das Erstgericht kein ausreichender Anhaltspunkt ergeben, der eine Berichtigung des Protokolls erforderlich gemacht hätte. Die diesbezügliche Begründung, welcher der Beschwerdeführer sachlich nichts entgegenzusetzen hat, überzeugt ebenso.
Soweit der Angeklagte Ing. B***** in der Beschwerde die Einholung von Stellungnahmen der involvierten Zeugen fordert, unterlässt er die nach Lage des Falles gebotene Begründung, weshalb diese Personen rund vier Jahre nach ihrer Vernehmung noch in der Lage sein sollten, sich an Details ihrer umfangreichen Aussage zu erinnern und gar nicht getätigte Angaben herausfiltern zu können, somit das angestrebte Ergebnis zu erwarten wäre.
Eine solche Fundierung dieses Beweisbegehrens wäre um so mehr geboten gewesen, als die im Berichtigungsantrag als nicht getätigt kritisierten Aussageteile inhaltlich durchwegs im Einklang mit den ungerügt gebliebenen übrigen Depositionen der Zeugen DI H***** und Dr. R***** stehen (vgl S 308 iVm S 340, 343; S 317 iVm S 340 [Vorhalt des angeblich nicht vorgekommenen Aussageteils durch den Verteidiger des Beschwerdeführers!]; S 345 iVm S 305, 325; S 704 iVm S 711, 714 f; S 704 f iVm 711, 714 f).Eine solche Fundierung dieses Beweisbegehrens wäre um so mehr geboten gewesen, als die im Berichtigungsantrag als nicht getätigt kritisierten Aussageteile inhaltlich durchwegs im Einklang mit den ungerügt gebliebenen übrigen Depositionen der Zeugen DI H***** und Dr. R***** stehen vergleiche S 308 in Verbindung mit S 340, 343; S 317 in Verbindung mit S 340 [Vorhalt des angeblich nicht vorgekommenen Aussageteils durch den Verteidiger des Beschwerdeführers!]; S 345 in Verbindung mit S 305, 325; S 704 in Verbindung mit S 711, 714 f; S 704 f in Verbindung mit 711, 714 f).
Im Hinblick auf diesen gleich bleibenden Aussageinhalt auch bei Wegfall der beanstandeten Protokollsteile zeigt der Rechtsmittelwerber überdies keine - für eine Berichtigung nach § 271 Abs 7 StPO vorausgesetzte - erheblichen, die Schuldfrage tangierenden Umstände oder Vorgänge auf, sodass es auch an einer Beschwer mangelt. Weshalb die reklamierte Streichung der Angaben des Zeugen DI H***** über fehlende eigene konkrete Planungsaktivitäten des Zeugen P***** (S 707) iSd § 271 Abs 7 StPO erheblich sein sollte, wird hingegen weder im Protokollsberichtigungsantrag noch in der Beschwerde dargetan. Der bloße Hinweis darauf, dass durch diese angeblich nicht vorgekommenen Zeugenangaben der Angeklagte Ing. B***** belastet werde, ist in keiner Weise substanziiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Wegfall dieser Passage bedeutsam für die Klärung der hier maßgeblichen Schuldfrage sein könnte, sind im Akt nicht zu finden, zumal das Urteil sogar ausdrücklich davon ausgeht, dass der Zeuge P***** in die Planungphase der Baulose V*****, Phase 3, und P***** zumindest involviert war (US 204, 211; vgl auch US 818, 835 ff, 912 f).Im Hinblick auf diesen gleich bleibenden Aussageinhalt auch bei Wegfall der beanstandeten Protokollsteile zeigt der Rechtsmittelwerber überdies keine - für eine Berichtigung nach Paragraph 271, Absatz 7, StPO vorausgesetzte - erheblichen, die Schuldfrage tangierenden Umstände oder Vorgänge auf, sodass es auch an einer Beschwer mangelt. Weshalb die reklamierte Streichung der Angaben des Zeugen DI H***** über fehlende eigene konkrete Planungsaktivitäten des Zeugen P***** (S 707) iSd Paragraph 271, Absatz 7, StPO erheblich sein sollte, wird hingegen weder im Protokollsberichtigungsantrag noch in der Beschwerde dargetan. Der bloße Hinweis darauf, dass durch diese angeblich nicht vorgekommenen Zeugenangaben der Angeklagte Ing. B***** belastet werde, ist in keiner Weise substanziiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Wegfall dieser Passage bedeutsam für die Klärung der hier maßgeblichen Schuldfrage sein könnte, sind im Akt nicht zu finden, zumal das Urteil sogar ausdrücklich davon ausgeht, dass der Zeuge P***** in die Planungphase der Baulose V*****, Phase 3, und P***** zumindest involviert war (US 204, 211; vergleiche auch US 818, 835 ff, 912 f).
Auf die vom Rechtsmittelwerber aus der bereits erfolgten Vernichtung der von den Schriftführern angefertigten stenografischen Aufzeichnungen gezogenen rein spekulativen Schlussfolgerungen war mangels Sachverhaltssubstrats nicht weiter einzugehen. Wie der Generalprokurator in seiner Stellungnahme - aber entgegen einer dazu vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - zutreffend aufzeigt, erbrachte das von der Vorsitzenden durchgeführte Überprüfungsverfahren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das von beeideten Schriftführerinnen auf Grundlage ihrer stenografischen Aufzeichnungen angefertigte Hauptverhandlungsprotokoll Aussageinhalte unrichtig wiedergeben würde.Auf die vom Rechtsmittelwerber aus der bereits erfolgten Vernichtung der von den Schriftführern angefertigten stenografischen Aufzeichnungen gezogenen rein spekulativen Schlussfolgerungen war mangels Sachverhaltssubstrats nicht weiter einzugehen. Wie der Generalprokurator in seiner Stellungnahme - aber entgegen einer dazu vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - zutreffend aufzeigt, erbrachte das von der Vorsitzenden durchgeführte Überprüfungsverfahren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das von beeideten Schriftführerinnen auf Grundlage ihrer stenografischen Aufzeichnungen angefertigte Hauptverhandlungsprotokoll Aussageinhalte unrichtig wiedergeben würde.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E80464 14Os96.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00096.05G.0920.000Dokumentnummer
JJT_20050920_OGH0002_0140OS00096_05G0000_000