TE OGH 2005/9/20 14Os83/05w

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Medienstrafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Dr. Stefan B***** und Dr. Gert F***** wegen §§ 111 ff StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Juni 2005, AZ 18 Bs 134/05w (GZ 94 Hv 41/02s-41 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Medienstrafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Dr. Stefan B***** und Dr. Gert F***** wegen Paragraphen 111, ff StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. Juni 2005, AZ 18 Bs 134/05w (GZ 94 Hv 41/02s-41 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Privatanklägers gegen den seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (abermals) abweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. März 2005, GZ 94 Hv 41/02s-37, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ aufgeführt sind; Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art gehören nicht dazu.

Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde - nach Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht - geltend gemachten Ablehnungsanträge, mit denen auch eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorgebracht wurde.

Anmerkung

E78524 14Os83.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00083.05W.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00083_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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