TE OGH 2005/9/20 8Nc51/05z

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Kuras und Hon. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 23. Oktober 2003 verstorbenen Betroffenen Yvonne S***** wegen der vom enthobenen Sachwalter Dr. Stanimir *****, *****, beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens 1 Ob 297/04i; 1 Ob 298/04m (59 P 169/02s des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Gerstenecker, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinem am 22. 4. 2005 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingelangtem Schriftsatz lehnt der Einschreiter die Richter des Senates 1 des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung ab, die Genannten hätten in „funktionaler Einheitstäterschaft (Unschuldsvermutung)" daran mitgewirkt, dass eine Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (GZ 12 R 145/05p-1270) nicht zugestellt bzw die Zustellung falsch beurkundet worden sei.

Der Vorsitzende des Senates 1 des Obersten Gerichtshofes übermittelte den Akt im Sinne von Punkt VIII.C.2. der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Befangenheit der Stammmitglieder des ersten Senates.Der Vorsitzende des Senates 1 des Obersten Gerichtshofes übermittelte den Akt im Sinne von Punkt römisch VIII.C.2. der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Befangenheit der Stammmitglieder des ersten Senates.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen sind unbeachtlich und stehen der Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RIS-Justiz RS0046011; zuletzt 8 Ob 1/04m). Das trifft auf die durch nichts bescheinigte (und auch in keiner Weise konkretisierte) Behauptung, die Mitglieder des Senates 1 hätten sich der „funktionalen Einheitstäterschaft" im Zusammenhang mit der Zustellung einer Rekursentscheidung schuldig gemacht, schon deshalb zu, weil die Zustellung von Rekursentscheidungen an die Parteien nicht Sache des Obersten Gerichtshofes ist. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte (1 N 515/00).Gemäß Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen sind unbeachtlich und stehen der Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RIS-Justiz RS0046011; zuletzt 8 Ob 1/04m). Das trifft auf die durch nichts bescheinigte (und auch in keiner Weise konkretisierte) Behauptung, die Mitglieder des Senates 1 hätten sich der „funktionalen Einheitstäterschaft" im Zusammenhang mit der Zustellung einer Rekursentscheidung schuldig gemacht, schon deshalb zu, weil die Zustellung von Rekursentscheidungen an die Parteien nicht Sache des Obersten Gerichtshofes ist. Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (Paragraph 22, Absatz 2, JN) bedurfte (1 N 515/00).

Anmerkung

E78668 8Nc51.05z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00051.05Z.0920.001

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0080NC00051_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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