Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Annemarie L*****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 5 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2005, GZ 41 R 137/05h-21, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. April 2005, GZ 17 Msch 38/04d-16, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Annemarie L*****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2005, GZ 41 R 137/05h-21, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 15. April 2005, GZ 17 Msch 38/04d-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. In § 66 Abs 1 AußStrG nF sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 54). Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG nF kann in einem Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Erstrichterin habe ihre Manuduktionspflicht verletzt und einen aus der unterlassenen amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen resultierenden Stoffsammlungsmangel zu vertreten; dabei handelt es sich - gegebenenfalls - um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht inhaltlich behandelt und verneint hat. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3).1. In Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG nF sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54). Nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF kann in einem Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, die Erstrichterin habe ihre Manuduktionspflicht verletzt und einen aus der unterlassenen amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen resultierenden Stoffsammlungsmangel zu vertreten; dabei handelt es sich - gegebenenfalls - um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht inhaltlich behandelt und verneint hat. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 66, Rz 3).
2. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Rekursgericht hätte die vom Erstgericht ohne Sachverständigenbeweis lediglich aufgrund eines Privatgutachtens getroffene Annahme der Standsicherheit des Hauses nicht für unbedenklich erachten dürfen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 503 ZPO Rz 149). In § 66 Abs 1 AußStrG nF sind die Bekämpfung von Tatsachengrundlage und Beweiswürdigung nicht als Revisionsrekursgründe genannt; der Oberste Gerichtshof ist daher im Außerstreitverfahren auch weiterhin nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht mehr mit Erfolg Gegenstand eines Revisionsrekurses sein können.2. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Rekursgericht hätte die vom Erstgericht ohne Sachverständigenbeweis lediglich aufgrund eines Privatgutachtens getroffene Annahme der Standsicherheit des Hauses nicht für unbedenklich erachten dürfen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 503, ZPO Rz 149). In Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG nF sind die Bekämpfung von Tatsachengrundlage und Beweiswürdigung nicht als Revisionsrekursgründe genannt; der Oberste Gerichtshof ist daher im Außerstreitverfahren auch weiterhin nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht mehr mit Erfolg Gegenstand eines Revisionsrekurses sein können.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Textnummer
E78649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00203.05X.0920.000Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011