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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der U GmbH in Linz, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 35b, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Mai 2007, Zl. FA18E-22-93/07-1, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin entsprechend der Vorschrift des § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, "jegliche Werbung" an einer örtlich umschriebenen Werbeeinrichtung unverzüglich zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) in ihrem Recht verletzt, "nicht gem. § 84 Abs. 4 StVO 1960 aufgetragen zu bekommen, jegliche Werbung von der betreffenden Werbetafel zu entfernen".
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedarf ein Auftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO (anders als der Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG bei Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO - vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0152) keiner weiteren "Individualisierung"; vielmehr reicht es aus, dass für eine Werbung (oder Ankündigung) keine rechtswirksame, erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253). Soweit die Beschwerdeführerin insoweit vorbringt, der "undifferenzierte Auftrag", "jegliche" Werbung zu entfernen, würde auch Werbungen betreffen, für die eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO erteilt worden sei, genügt - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ohnedies nicht behauptet, dass eine solche Bewilligung vorliegt - der Hinweis, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung des Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0106), wo von der mangelnden Bewilligungsfähigkeit der Werbung die Rede ist, ohnedies entnehmen lässt, dass damit keine "bewilligte" Werbung gemeint ist. Von daher gesehen ist auch der Behauptung der Verletzung des Parteiengehörs - mangels Relevanz - der Boden entzogen.
Was aber die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen § 84 Abs. 2 StVO anlangt, genügt der Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2007, B 350, 351/07, worin dieser solche Bedenken nicht geteilt hat; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020196.X00Im RIS seit
24.08.2007