TE OGH 2005/9/22 3R249/05y

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Hofrat Dr. Künz als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei M***** vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. D***** vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr, Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in Feldkirch, und 2. Al***** wegen eingeschränkt EUR 2.486,14 sA, infolge Berufung des Klägers (Berufungsinteresse EUR 1.251,40 sA) und des Erstbeklagten (Berufungsinteresse EUR 422,70 sA) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 8. Juli 2005, 3 C 177/05 m-11, in der mit Beschluss vom 12.8.2005, ON 13, berichtigten Fassung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht gegenüber dem Erstbeklagten mit EUR 1.243,07 zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung des Erstbeklagten besteht mit EUR 33,33 zu Recht.

3. Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 1.209,74 samt 4 % Zinsen seit 2.4.2005 zu bezahlen und die mit EUR 291,35 (anteilige Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

4. Das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.276,40 samt 4 % Zinsen seit 2.4.2005 wird abgewiesen.“

Der Kläger ist schuldig, dem Erstbeklagten binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 145,48 (darin enthalten an USt EUR 24,25) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 6.11.2004 gegen 2 Uhr ereignete sich in A***** auf der L ***** auf Höhe km 24,4 in der *****kurve ein Verkehrsunfall, an dem einerseits der Kläger mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen B ***** und andererseits der Erstbeklagte mit dem vom ihm gehaltenen und gelenkten Pkw mit dem Kennzeichen DO***** beteiligt waren. Dem Kläger entstand ein Gesamtschaden von EUR 3.729,21 und dem Erstbeklagten ein solcher von EUR 50,--.

Mit der am 29.3.2005 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger ausgehend von einem Gesamtschaden von EUR 3.765,21 vorbehaltlich der Ausdehnung vorerst EUR 2.510,14 samt 4 % Zinsen seit 28.12.2004. Nach den Klagsbehauptungen sei der Erstbeklagte aufgrund von Unaufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit gegen das stehende Fahrzeug des Klägers geprallt, das sich nach einem Schleudervorgang im Bereich des Fahrbahnrandes befunden habe. Unpräjudiziell für die Sach- und Rechtslage werde eine Mithaftung von 1/3 dem Grunde nach eingeräumt, was bei der Berechnung des Klagebegehrens berücksichtigt worden sei (AS 5).

Im Schriftsatz vom 3.6.2005 brachte der Kläger ergänzend vor, er sei wegen eines Fahrfehlers ins Schleudern geraten. In der Stillstandsposition habe das klägerische Fahrzeug etwa zur Hälfte in die vom Erstbeklagten benützte Fahrbahn hineingeragt. Nach mehreren Sekunden habe sich plötzlich der Erstbeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und unaufmerksam der Unfallstelle genähert und sei trotz ausreichender Sicht ungebremst gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung des Klägers und dem Unfall sei nicht gegeben. Ungeachtet dessen sei wegen der vom klägerischen Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftung noch 1/3 angemessen, was bei der Berechnung des Klagebegehrens berücksichtigt worden sei. Deshalb würden lediglich 2/3 der der Höhe nach gerechtfertigten Ansprüche des Klägers klagsweise geltend gemacht. Das Klagebegehren werde um die Unfallaufnahmegebühr von anteilig EUR 24,-- eingeschränkt auf EUR 2.486,14 samt 4 % Zinsen seit dem der Klagszustellung folgenden Tag (AS 47). Zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei ist Ruhen des Verfahrens eingetreten.

Der Erstbeklagte bestritt und wendete ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Er sei wegen überhöhter Geschwindigkeit, eines Fahrfehlers und seiner Alkoholisierung ins Schleudern geraten. Dadurch habe er die Fahrbahn des Erstbeklagten zum Teil blockiert. Der Kläger habe die Gelegenheit und die Pflicht gehabt, die Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten zu räumen. Die dem Erstbeklagten entstandenen pauschalen Unkosten von EUR 50,-- würden als Gegenforderung aufrechnungsweise geltend gemacht.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 1.243,07 und die Gegenforderung mit EUR 25,-- als zu Recht bestehend fest. Demgemäß verpflichtete es den Erstbeklagten zur Bezahlung von EUR 1.218,07 samt 4 % Zinsen seit 2.4.2005 und zum Kostenersatz von EUR 291,35, während es das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.268,07 sA abwies. Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 3 - 5 des Ersturteils enthaltenen Feststellungen aus, auf die gemäß § 500 a ZPO verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, dass beiden Fahrzeuglenkern ein gleichteiliges Verschulden anzulasten sei. Der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren und habe verspätet reagiert. Der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei ins Schleudern geraten. Der Kläger habe das den Unfall auslösende Verhalten gesetzt.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit EUR 1.243,07 und die Gegenforderung mit EUR 25,-- als zu Recht bestehend fest. Demgemäß verpflichtete es den Erstbeklagten zur Bezahlung von EUR 1.218,07 samt 4 % Zinsen seit 2.4.2005 und zum Kostenersatz von EUR 291,35, während es das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.268,07 sA abwies. Dabei ging das Erstgericht von den auf den Seiten 3 - 5 des Ersturteils enthaltenen Feststellungen aus, auf die gemäß Paragraph 500, a ZPO verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, dass beiden Fahrzeuglenkern ein gleichteiliges Verschulden anzulasten sei. Der Erstbeklagte sei zu schnell gefahren und habe verspätet reagiert. Der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei ins Schleudern geraten. Der Kläger habe das den Unfall auslösende Verhalten gesetzt.

Allerdings sei der eingeklagte Betrag und nicht der Gesamtschaden um die Verschuldensquote zu teilen, weil das „unklare Anerkenntnis“ einer Mithaftung keinen Verzicht auf das restliche Schadensdrittel darstelle. Sofern der Kläger das restliche Schadensdrittel noch einklagen würde, könnte der Erstbeklagte im Hinblick auf sein feststehendes Verschulden unter Hinweis auf die angebliche Mithaftung des Klägers wohl keine Klagsabweisung erreichen, sondern nur aufgrund des Hinweises, dass auch den Kläger selbst ein Verschulden treffe. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger beantragt unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung dahin, dass die Klagsforderung mit EUR 2.486,14 und die Gegenforderung mit EUR 16,67 als zu Recht bestehend festgestellt werden. Demgemäß seien ihm EUR 2.469,47 sA zuzusprechen.

Der Erstbeklagte strebt unter Heranziehung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung dahingehend an, dass die Klagsforderung mit nur EUR 828,71 und die Gegenforderung mit EUR 33,34 als zu Recht bestehend festgestellt werden, wodurch der Erstbeklagte dem Kläger lediglich EUR 795,37 sA zu bezahlen habe.

Rechtliche Beurteilung

Beide Parteien haben je eine Berufungsbeantwortung erstattet. Den Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.

Zur Berufung des Klägers:

Soweit der Kläger in der Beweisrüge die Feststellung zum Restwert des klägerischen Fahrzeugs bekämpft, ist er auf den Berichtigungsbeschluss zu verweisen, wonach der Restwert tatsächlich mit EUR 120,-- anzusetzen gewesen wäre und lediglich aus einem Versehen EUR 180,-- festgestellt worden seien.

Weiters wendet sich der Kläger gegen die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Formulierung, er habe eine für die gegebenen Fahrbahnverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Stattdessen hätte zur Frage, ob der Kläger aufgrund überhöhter Fahrgeschwindigkeit ins Schleudern geraten sei, eine Negativfeststellung getroffen werden müssen.

Richtig ist, dass das Erstgericht bei der Darstellung des Sachverhalts den unstrittigen Umstand des Schleuderns des klägerischen Fahrzeugs nicht eindeutig auf die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von ca 80 km/h zurückführte. Allerdings hat der Erstrichter auch in der rechtlichen Beurteilung den Ursachenzusammenhang zwischen der eingehaltenen Geschwindigkeit und der Tatsache des Schleuderns nicht hergestellt, sondern lediglich ausgeführt, der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei (ohne Not) in einen Schleudervorgang geraten. Selbst wenn aber die gewünschte Negativfeststellung getroffen worden wäre, hätte dies auf den Ausgang des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht keinen entscheidenden Einfluss. Der Kläger hat nämlich selbst im Schriftsatz ON 9 vorgebracht, er sei aufgrund eines Fahrfehlers mit seinem Pkw ins Schleudern gekommen. Ob der Schleudervorgang seine Ursache in einem Fahrfehler oder in einer überhöhten Geschwindigkeit hatte, ist nicht ausschlaggebend, begründet aber jedenfalls die Annahme eines Verschuldens. Somit ist der Beweisrüge kein Erfolg beschieden.

In der Rechtsrüge fordert der Kläger eine Schadensteilung von 2:1 zu seinen Gunsten, weil vom klägerischen Fahrzeug lediglich eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei, während der Erstbeklagte ein gravierendes Verschulden zu verantworten habe. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass das Verschulden des Klägers bereits darin liegt, dass er entweder aufgrund eines Fahrfehlers oder wegen einer angesichts der besonderen Straßenverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit ins Schleudern geriet und dadurch die Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten teilweise blockierte. Auch wenn der Anprall des Beklagtenfahrzeuges erst einige Sekunden später erfolgte, ist der Unfallsablauf in seinem Gesamtzusammenhang zu sehen und zu prüfen, welches Verhalten der beteiligten Fahrzeuglenker zur Kollision führte. Dabei besteht kein Zweifel, dass die spätere Kollision durch den vom Kläger verschuldeten Schleudervorgang eingeleitet wurde und nur deshalb das klägerische Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn kam. Zu der auch in der Berufung des Klägers angefochtenen Verschuldensteilung wird auf die Behandlung des Rechtsmittels des Erstbeklagten verwiesen.

Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den eingeklagten Betrag um die Mitverschuldensquote zu kürzen.

Nach der Rechtsprechung darf im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. Diesfalls ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen (RIS-Justiz RS0027184). Eine entgegen diesem Grundsatz vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstößt gegen § 405 ZPO (ZVR 1983/30; ZVR 1985/24 ua). Auf die Mitverschuldensquote wird aber auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur „vorerst“ anrechnen lässt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens ausdrücklich zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteils vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, dass in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre. Wenn sich also ein Kläger ein Mitverschulden nur „vorerst“ anrechnen ließ, das diesbezügliche Vorbringen aber bis zum Schluss der Verhandlung nicht mehr änderte, ist es bei der Einräumung eines Mitverschuldens geblieben (2 Ob 97/95; 2 R 24/05 b LG Feldkirch).Nach der Rechtsprechung darf im Fall der Teileinklagung eines Schadens ohne Einräumung eines Mitverschuldens dann, wenn der Schadensanteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens des Klägers zu ermitteln ist, über das Begehren des Klägers nicht hinausgegangen werden. Diesfalls ist der eingeklagte Teilschaden vielmehr um die Mitverschuldensquote zu kürzen (RIS-Justiz RS0027184). Eine entgegen diesem Grundsatz vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstößt gegen Paragraph 405, ZPO (ZVR 1983/30; ZVR 1985/24 ua). Auf die Mitverschuldensquote wird aber auch Bedacht genommen, wenn sich der Kläger ein Mitverschulden nur „vorerst“ anrechnen lässt. Der Kläger ist nicht gehalten, auf den nicht eingeklagten Rest des Gesamtschadens ausdrücklich zu verzichten, um den Zuspruch des seiner Mitverschuldensquote entsprechenden Anteils vom Gesamtschaden zu erhalten. Ein Ausdehnungsvorbehalt hat nicht zur Folge, dass in einem solchen Zuspruch eine Überschreitung des Begehrens zu erblicken wäre. Wenn sich also ein Kläger ein Mitverschulden nur „vorerst“ anrechnen ließ, das diesbezügliche Vorbringen aber bis zum Schluss der Verhandlung nicht mehr änderte, ist es bei der Einräumung eines Mitverschuldens geblieben (2 Ob 97/95; 2 R 24/05 b LG Feldkirch).

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes macht es bei der Frage der Berücksichtigung der Teileinklagung keinen Unterschied, ob ein „Mitverschulden“ oder (nur) eine „Mithaftung“ eingeräumt wurde. Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die vom Kläger gewählte Formulierung ein Verzicht auf den Rest des Klagsanspruchs anzunehmen ist, weil er seinen Gesamtschaden um die einbekannte Mithaftung auf den restlichen Teilbetrag kürzte und damit die behauptete Forderung schon in der Klage auf diesen geringeren Betrag eingeschränkte. Ob diese Einschränkung wegen eines Mitverschuldens oder einer Mithaftung erfolgte, führt zum gleichen Ergebnis, zumal es nicht um den Grund, sondern lediglich um die Tatsache der Einschränkung geht. So hat auch bereits der OGH in 2 Ob 52/91 die Einräumung einer Mithaftung als ausreichend angesehen, nicht nur den Teilschaden um die einbekannte Mithaftungsquote zu kürzen. Auch das erkennende Rekursgericht hat zu 2 R 24/05 b die Einräumung einer Mithaftung genügen lassen. Dort wurde überdies ausgesprochen, dass diese Einräumung einer Mithaftung durch das ergänzende Vorbringen, den Gegner treffe das Alleinverschulden am Unfall, nicht tangiert werde.

Im konkreten Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob die in der Klage und im Schriftsatz ON 9 erfolgte Anrechnung einer Mithaftung als Begründung für die Teileinklagung des Schadens bis zum Verfahrensschluss eine Änderung erfuhr. Dies ist nicht erfolgt, weil der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen bis zum Schluss der Verhandlung nicht mehr änderte und es somit bei dieser Einräumung einer Mithaftung geblieben ist. Demnach hat der Kläger bei seiner Prozessführung auf eine Mithaftungsquote Bedacht genommen, sodass der Gesamt- und nicht nur der eingeklagte Teilschaden zu kürzen ist. Insoweit ist die Berufung des Klägers berechtigt.

Zur Berufung des Erstbeklagten:

Zu Recht bemängelt der Erstbeklagte die im Ersturteil vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass mit Abblendlicht nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden darf, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht (RIS-Justiz RS0074769). Ein Kraftfahrer darf bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig halten kann (RIS-Justiz RS0074680). Der Erstbeklagte bestreitet nicht, dass er dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, sodass er sich jedenfalls auch ein Verschulden anrechnen lässt. Zur Sicht auf das klägerische Fahrzeug und der sich daraus ergebenden Reaktionsverzögerung hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass unmittelbar nach Beendigung des Schleudervorganges der Erstbeklagte direkte Sicht auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges von zumindest 120 m insofern hatte, als kein Sichthindernis dazwischen bestand. Allerdings hat der Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Klägers noch nicht wahrgenommen, sondern erst einige Sekunden später reagiert, aber bereits zu einem Zeitpunkt, als sich das klägerische Fahrzeug noch außerhalb des Scheinwerferlichtes befand. In der rechtlichen Beurteilung ging der Erstrichter von einer Reaktionsverzögerung von mehreren Sekunden aus, ohne konkret anzugeben, wie groß letztlich der Reaktionsverzug tatsächlich war.

Selbst wenn zugunsten des Erstbeklagten von einer Reaktionsverzögerung von 3 (einige/mehrere) Sekunden ausgegangen würde, würde dies die vom Erstbeklagten angestrebte Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Das einleitende Fehlverhalten, das schlussendlich zum Schleudern des klägerischen Pkw und somit zum Auffahren des Erstbeklagten führte, trifft den Kläger. Dieser hat entweder eine überhöhte Geschwindigkeit oder einen gravierenden Fahrfehler zu verantworten, wodurch er die Fahrbahnhälfte des Erstbeklagten großteils blockierte. Der Erstbeklagte hat eine aufgrund des eingeschalteten Abblendlichts überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und verspätet reagiert, wobei das Ausmaß des Reaktionsverzugs nicht mit Sicherheit feststellbar ist.

Unter Heranziehung vergleichbarer Fälle (5 Ob 55/95; 2 Ob 213/02 s; 1 R 439/96 h, 3 R 79/04 x LG Feldkirch) erachtet das Berufungsgericht angesichts der festgestellten Umstände eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Klägers für angemessen.

Unstrittig beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf EUR 3.729,21. 1/3 davon sind EUR 1.243,07. In dieser Höhe besteht die Klagsforderung gegenüber dem Erstbeklagten zu Recht. 2/3 der Gegenforderung des Erstbeklagten von EUR 50,-- sind EUR 33,33. Demgemäß ist der Erstbeklagte schuldig, dem Kläger EUR 1.209,74 samt 4 % Zinsen seit 2.4.2005 zu bezahlen, während das Mehrbegehren von weiteren EUR 1.276,40 sA abzuweisen ist.

Diese Abänderung in der Hauptsache erfordert auch eine Neubestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Allerdings hat sich gegenüber dem Ergebnis im Ersturteil betragsmäßig nur wenig geändert, sodass es gerechtfertigt ist, gemäß § 43 Abs 1 ZPO die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen - gegenseitig aufzuheben.Diese Abänderung in der Hauptsache erfordert auch eine Neubestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Allerdings hat sich gegenüber dem Ergebnis im Ersturteil betragsmäßig nur wenig geändert, sodass es gerechtfertigt ist, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO die Kosten - mit Ausnahme der Barauslagen - gegenseitig aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Kläger hat rechnerisch mit seiner Berufung gegenüber dem Ersturteil keinen Erfolg zu verzeichnen, sodass er dem Erstbeklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Erstbeklagte hat mit seiner Berufung im Ergebnis auch nur einen Erfolg von EUR 8,33 erzielt, sodass er gemäß §§ 43 Abs 2 erster Fall und 50 ZPO die Kosten der klägerischen Berufungsbeantwortung zur Gänze zu ersetzen hat. Eine Saldierung führt zu einem Kostenzuspruch an den Erstbeklagten von EUR 145,48.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41,, 43 Absatz 2 und 50 ZPO. Der Kläger hat rechnerisch mit seiner Berufung gegenüber dem Ersturteil keinen Erfolg zu verzeichnen, sodass er dem Erstbeklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Erstbeklagte hat mit seiner Berufung im Ergebnis auch nur einen Erfolg von EUR 8,33 erzielt, sodass er gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, erster Fall und 50 ZPO die Kosten der klägerischen Berufungsbeantwortung zur Gänze zu ersetzen hat. Eine Saldierung führt zu einem Kostenzuspruch an den Erstbeklagten von EUR 145,48.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht FeldkirchGemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig. Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0141 03r02495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:00300R00249.05Y.0922.000

Dokumentnummer

JJT_20050922_LG00929_00300R00249_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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