TE OGH 2005/9/26 2R245/05b

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Hofrat Dr. Künz und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der betreibenden Partei R***** vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, gegen die verpflichtete Partei F***** wegen EUR 29.517,30 sA über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 29. Juli 2005, 9 E 2355/03 y-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27.5.2003 bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden antragsgemäß die Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Anspruchs in Höhe von EUR 29.517,30 sA. Am 2.7.2003 und am 22.10.2003 fanden erfolglose Vollzugsversuche statt. Über Antrag des Betreibenden bewilligte das Erstgericht am 15.7.2005 den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution, der am 29.7.2005 unter Beteiligung einer Vertreterin des Betreibenden stattfand. Im Protokoll wurde vermerkt, dass eine Pfändung nicht vollzogen werden konnte und dass Schwierigkeiten rechtlicher oder sachlicher Art nicht aufgetreten seien. Die Vertreterin des Betreibenden verzeichnete an Kosten für die Intervention insgesamt EUR 1.067,04. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Vollzug am 29.7.2005 mit EUR 516,24 als weitere Exekutionskosten und wies das Kostenmehrbegehren ab.

Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Betreibenden aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, „dass der betreibenden Partei zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 550,80 zugesprochen werden“.

Rechtliche Beurteilung

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Rekurswerber verweist in seinem Rechtsmittel auf die zum Zeitpunkt der Beteiligung am Vollzug bereits in Kraft stehende Bestimmung nach TP 7 RAT in der Fassung BGBl I 2005/68, wonach eine Entlohnung nach dieser Gesetzesstelle zu erfolgen habe, ausgenommen die Beteiligung sei aus besonderen Gründen nicht erforderlich gewesen. Die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter sei daher immer gerechtfertigt und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Rekurswerber verweist in seinem Rechtsmittel auf die zum Zeitpunkt der Beteiligung am Vollzug bereits in Kraft stehende Bestimmung nach TP 7 RAT in der Fassung BGBl römisch eins 2005/68, wonach eine Entlohnung nach dieser Gesetzesstelle zu erfolgen habe, ausgenommen die Beteiligung sei aus besonderen Gründen nicht erforderlich gewesen. Die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsanwaltsanwärter sei daher immer gerechtfertigt und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Erstgericht die Notwendigkeit der Intervention des Betreibenden beim Fahrnisexekutionsversuch am 29.7.2005 grundsätzlich bejahte, Kosten nach TP 7 Abs 1 erster Satz RAT für berechtigt ansah und der angefochtene Beschluss diesbezüglich mangels Anfechtung durch die Verpflichtete in Rechtskraft erwuchs, ist aus Anlass des Rekurses die Rechtslage umfassend zu prüfen.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Erstgericht die Notwendigkeit der Intervention des Betreibenden beim Fahrnisexekutionsversuch am 29.7.2005 grundsätzlich bejahte, Kosten nach TP 7 Absatz eins, erster Satz RAT für berechtigt ansah und der angefochtene Beschluss diesbezüglich mangels Anfechtung durch die Verpflichtete in Rechtskraft erwuchs, ist aus Anlass des Rekurses die Rechtslage umfassend zu prüfen.

Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete gemäß § 74 Abs 1 EO in der Fassung laut ZVN 2004 (BGBl I Nr. 128/2004) dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Für einen Kostenersatz für die Beteiligung am Exekutionsvollzug bestand zum Zeitpunkt der Durchführung durch den Gerichtsvollzieher am 29.7.2005 keine Sonderregelung. Eine solche wurde durch die EO-Nov. 2005 für Exekutionsvollzüge nach dem 31. August 2005 geschaffen (§ 408 Abs 7 EO). Der ab 1.9.2005 in Kraft stehende § 253 b EO legt fest, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug hat, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind. Diese Bestimmung wurde infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 21.6.2004, G 198-200/01, ins Gesetz aufgenommen. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er keinen Einwand gegen eine Bagatellgrenze habe, die auf die Relation des einzubringenden Betrages zu den Kosten abstelle, es aber für unsachlich halte, wenn ab einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell als zur Rechtsverwirklichung notwendig zugesprochen werden müssen. Er kritisierte die angefochtene Regelung insoweit, als dem Verpflichteten unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war, eine Kostenersatzpflicht bei betriebenen Forderungen über einer bestimmten Höhe auferlegt wurde. Aus diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich klar, dass eine Beteiligung am Exekutionsvollzug durch den betreibenden Gläubiger nicht grundsätzlich und unabhängig von den konkreten Umständen als zur Rechtsverwirklichung notwendig im Sinne des § 74 EO anzusehen ist. Daran ändert weder der neu eingeführte § 235 b EO noch die Novellierung des RATG in TP 7 RAT etwas. Durch § 253 b EO wird lediglich die vom Verfassungsgerichtshof als akzeptabel bezeichnete Bagatellgrenze eingeführt. An den Voraussetzungen für einen Kostenersatz bei der Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- übersteigt, ändert diese Bestimmung nichts. Auch aus der Neuregelung des RATG kann - entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Ansicht - keineswegs abgeleitet werden, dass damit eine Intervention beim Vollzug einer Fahrnisexekution als grundsätzlich notwendig und deshalb auch als die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten auslösend anzusehen ist (Mohr, ecolex 2005, 602 ff insb 605). Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich die Frage nach der Honorierung dieser Leistung. Erst dann kommen die Bestimmungen des RATG ins Spiel. Dem Rekurswerber ist insoweit zuzustimmen, als aufgrund der ab 1.7.2005 geltenden Regelung gemäß TP 7 Abs 2 RAT besondere Gründe vorliegen müssten, um eine als notwendig anerkannte Intervention beim Exekutionsvollzug nicht nach dem höheren Ansatz des TP 7 Abs 1 letzter Satz RAT zu honorieren. Im konkreten Fall hat der Rekurswerber jedoch weder mit seiner Kostennote noch im Zuge seines Rechtsmittels Umstände aufgezeigt, die belegen, dass die Beteiligung am Exekutionsvollzug am 29.7.2005 überhaupt zur Rechtsverwirklichung erforderlich war.Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO in der Fassung laut ZVN 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,) dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Für einen Kostenersatz für die Beteiligung am Exekutionsvollzug bestand zum Zeitpunkt der Durchführung durch den Gerichtsvollzieher am 29.7.2005 keine Sonderregelung. Eine solche wurde durch die EO-Nov. 2005 für Exekutionsvollzüge nach dem 31. August 2005 geschaffen (Paragraph 408, Absatz 7, EO). Der ab 1.9.2005 in Kraft stehende Paragraph 253, b EO legt fest, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug hat, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind. Diese Bestimmung wurde infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 21.6.2004, G 198-200/01, ins Gesetz aufgenommen. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er keinen Einwand gegen eine Bagatellgrenze habe, die auf die Relation des einzubringenden Betrages zu den Kosten abstelle, es aber für unsachlich halte, wenn ab einer bestimmten Höhe der hereinzubringenden Forderung die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug generell als zur Rechtsverwirklichung notwendig zugesprochen werden müssen. Er kritisierte die angefochtene Regelung insoweit, als dem Verpflichteten unabhängig davon, ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war, eine Kostenersatzpflicht bei betriebenen Forderungen über einer bestimmten Höhe auferlegt wurde. Aus diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich klar, dass eine Beteiligung am Exekutionsvollzug durch den betreibenden Gläubiger nicht grundsätzlich und unabhängig von den konkreten Umständen als zur Rechtsverwirklichung notwendig im Sinne des Paragraph 74, EO anzusehen ist. Daran ändert weder der neu eingeführte Paragraph 235, b EO noch die Novellierung des RATG in TP 7 RAT etwas. Durch Paragraph 253, b EO wird lediglich die vom Verfassungsgerichtshof als akzeptabel bezeichnete Bagatellgrenze eingeführt. An den Voraussetzungen für einen Kostenersatz bei der Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- übersteigt, ändert diese Bestimmung nichts. Auch aus der Neuregelung des RATG kann - entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Ansicht - keineswegs abgeleitet werden, dass damit eine Intervention beim Vollzug einer Fahrnisexekution als grundsätzlich notwendig und deshalb auch als die Kostenersatzpflicht des Verpflichteten auslösend anzusehen ist (Mohr, ecolex 2005, 602 ff insb 605). Nur wenn die Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich die Frage nach der Honorierung dieser Leistung. Erst dann kommen die Bestimmungen des RATG ins Spiel. Dem Rekurswerber ist insoweit zuzustimmen, als aufgrund der ab 1.7.2005 geltenden Regelung gemäß TP 7 Absatz 2, RAT besondere Gründe vorliegen müssten, um eine als notwendig anerkannte Intervention beim Exekutionsvollzug nicht nach dem höheren Ansatz des TP 7 Absatz eins, letzter Satz RAT zu honorieren. Im konkreten Fall hat der Rekurswerber jedoch weder mit seiner Kostennote noch im Zuge seines Rechtsmittels Umstände aufgezeigt, die belegen, dass die Beteiligung am Exekutionsvollzug am 29.7.2005 überhaupt zur Rechtsverwirklichung erforderlich war.

Kosten für Leistungen, die zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig sind, hat der betreibende Gläubiger - wie der Umkehrschluss aus § 74 Abs 1 EO ergibt - selbst zu tragen. Welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, das heißt auf den konkreten Fall abgestellt, zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind Kosten für die Intervention beim Vollzug nur dann zuzusprechen, wenn über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgetreten sind oder zu erwarten waren, die der Gerichtsvollzieher allein nicht zu bewältigen imstande war (siehe auch RPflE 1986/90, 1987/281; AnwBl 1986, 398 ua). Das bedeutet somit, dass der Zuspruch von Interventionskosten zunächst - bei einer Beurteilung ex ante - von der Notwendigkeit der Intervention abhängig zu machen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Als zur Rechtsverwirklichung (Eintreibung der in Exekution gezogenen Forderung) notwendig ist eine Vollzugsbeteiligung nur dann anzusehen, wenn sie entweder zielführend im Sinne eines ohne Beteiligung nicht erzielten Pfändungserfolgs oder der Behebung sonstiger Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur, die sich beim Vollzug ergeben, dienlich war. Bei der Durchführung des Exekutionsvollzugs handelt es sich nämlich um ein amtswegiges, durch öffentlich-rechtliche Normen geregeltes Verfahren. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher auch von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des im Rahmen des Exekutionsvollzugs tätigen Gerichtsvollziehers auszugehen. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit einer Intervention nicht aus der Aktenlage, sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen (2 R 218/03 d, 2 R 95/04 t beide LG Feldkirch mwN).Kosten für Leistungen, die zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig sind, hat der betreibende Gläubiger - wie der Umkehrschluss aus Paragraph 74, Absatz eins, EO ergibt - selbst zu tragen. Welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, das heißt auf den konkreten Fall abgestellt, zu bestimmen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze sind Kosten für die Intervention beim Vollzug nur dann zuzusprechen, wenn über das normale Maß hinaus Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgetreten sind oder zu erwarten waren, die der Gerichtsvollzieher allein nicht zu bewältigen imstande war (siehe auch RPflE 1986/90, 1987/281; AnwBl 1986, 398 ua). Das bedeutet somit, dass der Zuspruch von Interventionskosten zunächst - bei einer Beurteilung ex ante - von der Notwendigkeit der Intervention abhängig zu machen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Als zur Rechtsverwirklichung (Eintreibung der in Exekution gezogenen Forderung) notwendig ist eine Vollzugsbeteiligung nur dann anzusehen, wenn sie entweder zielführend im Sinne eines ohne Beteiligung nicht erzielten Pfändungserfolgs oder der Behebung sonstiger Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur, die sich beim Vollzug ergeben, dienlich war. Bei der Durchführung des Exekutionsvollzugs handelt es sich nämlich um ein amtswegiges, durch öffentlich-rechtliche Normen geregeltes Verfahren. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher auch von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des im Rahmen des Exekutionsvollzugs tätigen Gerichtsvollziehers auszugehen. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit einer Intervention nicht aus der Aktenlage, sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen (2 R 218/03 d, 2 R 95/04 t beide LG Feldkirch mwN).

Im hier vorliegenden Fall fanden bereits am 2.7.2003 und am 22.10.2003 vergebliche Versuche statt, die bewilligte Fahrnisexekution zu vollziehen, wobei der Betreibende nicht intervenierte. Bereits am 2.7.2003 wurde im Protokoll festgehalten, dass die verpflichtete Partei als Firma nicht mehr existiere. Tatsächlich wurde die Firma der verpflichteten Partei im Firmenbuch (FN *****) am 28.8.2003 „infolge beendeter Liquidation“ gelöscht. Der Rekurswerber unternimmt nicht einmal den Versuch, schlüssig darzulegen, welche Gründe für die Notwendigkeit einer Beteiligung am Versuch des Vollzugs einer Fahrnisexekution gegen eine im Firmenbuch „infolge beendeter Liquidation“ gelöschten verpflichteten Partei vorliegen. Da die verzeichneten Kosten - soweit sie infolge eingetretener Teilrechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht bereits rechtskräftig bestimmt wurden - zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig waren, ist dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Im hier vorliegenden Fall fanden bereits am 2.7.2003 und am 22.10.2003 vergebliche Versuche statt, die bewilligte Fahrnisexekution zu vollziehen, wobei der Betreibende nicht intervenierte. Bereits am 2.7.2003 wurde im Protokoll festgehalten, dass die verpflichtete Partei als Firma nicht mehr existiere. Tatsächlich wurde die Firma der verpflichteten Partei im Firmenbuch (FN *****) am 28.8.2003 „infolge beendeter Liquidation“ gelöscht. Der Rekurswerber unternimmt nicht einmal den Versuch, schlüssig darzulegen, welche Gründe für die Notwendigkeit einer Beteiligung am Versuch des Vollzugs einer Fahrnisexekution gegen eine im Firmenbuch „infolge beendeter Liquidation“ gelöschten verpflichteten Partei vorliegen. Da die verzeichneten Kosten - soweit sie infolge eingetretener Teilrechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht bereits rechtskräftig bestimmt wurden - zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig waren, ist dem Rekurs keine Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0140 02r02455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:00200R00245.05B.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20050926_LG00929_00200R00245_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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