TE OGH 2005/9/27 10Ob92/05k

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder 1. Günther H*****, geboren am 3. Juli 1999, 2. Melina H*****, geboren am 16. November 2001, und 3. Sebastian H*****, geboren am 27. September 2002, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern Günther und Christine H*****, beide ***** beide vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 2005, GZ 1 R 85/05k-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass das Außerstreitgericht nach § 176 Abs 1 ABGB alle Maßnahmen zu treffen hat, die zur Beseitigung der Gefährdung des Kindeswohls und zur Förderung des Kindeswohls erforderlich sind. Diese Bestimmung gibt dem Richter dafür ein äußerst bewegliches Instrumentarium in die Hand, indem es generell die zur Sicherung des Kindeswohls „nötigen" Verfügungen verlangt (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ § 176 Rz 29 mwN). Es kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung eine gerichtliche Maßnahme im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung darstellen kann.Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass das Außerstreitgericht nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB alle Maßnahmen zu treffen hat, die zur Beseitigung der Gefährdung des Kindeswohls und zur Förderung des Kindeswohls erforderlich sind. Diese Bestimmung gibt dem Richter dafür ein äußerst bewegliches Instrumentarium in die Hand, indem es generell die zur Sicherung des Kindeswohls „nötigen" Verfügungen verlangt (Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ Paragraph 176, Rz 29 mwN). Es kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung der Minderjährigen in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung eine gerichtliche Maßnahme im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung darstellen kann.

Soweit die Revisionsrekurswerber meinen, bei dieser Anordnung handle es sich nicht um eine vorläufige dringende Maßnahme, die aufgrund des Kindeswohls durchgeführt werden müsse, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers bzw des Gerichts rechtfertigt, eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist, der nur bei gravierender Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommen könnte (vgl 1 Ob 70/04g ua). Soweit das Rekursgericht aus den bei den Minderjährigen festgestellten Auffälligkeiten und Entwicklungsrückständen schließt, dass eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, welcher nicht anders als durch eine Fremdunterbringung beizukommen ist, liegt darin eine aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Schließlich trägt die konkrete Anordnung des Erstgerichtes, die bisher auf insgesamt zwei Pflegeplätze verteilten fünf Kinder der Revisionsrekurswerber künftig gemeinsam in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung in Wien unterzubringen, auch dem Wunsch der Revisionsrekurswerber nach einer gemeinsamen Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kinder Rechnung. Auch der Jugendwohlfahrtsträger hat in seinem Schriftsatz vom 6. 6. 2005 (ON 21) ausdrücklich darauf verwiesen, dass stets eine gemeinsame Unterbringung der Minderjährigen angestrebt wurde.Soweit die Revisionsrekurswerber meinen, bei dieser Anordnung handle es sich nicht um eine vorläufige dringende Maßnahme, die aufgrund des Kindeswohls durchgeführt werden müsse, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls eine Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers bzw des Gerichts rechtfertigt, eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage ist, der nur bei gravierender Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommen könnte vergleiche 1 Ob 70/04g ua). Soweit das Rekursgericht aus den bei den Minderjährigen festgestellten Auffälligkeiten und Entwicklungsrückständen schließt, dass eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, welcher nicht anders als durch eine Fremdunterbringung beizukommen ist, liegt darin eine aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung. Schließlich trägt die konkrete Anordnung des Erstgerichtes, die bisher auf insgesamt zwei Pflegeplätze verteilten fünf Kinder der Revisionsrekurswerber künftig gemeinsam in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung in Wien unterzubringen, auch dem Wunsch der Revisionsrekurswerber nach einer gemeinsamen Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kinder Rechnung. Auch der Jugendwohlfahrtsträger hat in seinem Schriftsatz vom 6. 6. 2005 (ON 21) ausdrücklich darauf verwiesen, dass stets eine gemeinsame Unterbringung der Minderjährigen angestrebt wurde.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wurde von den Revisionsrekurswerbern nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wurde von den Revisionsrekurswerbern nicht aufgezeigt.

Textnummer

E78716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00092.05K.0927.000

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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