TE OGH 2005/9/27 10ObS92/05k

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraude E*****, vertreten durch Dr. Georg Vetter von der Lilie, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2005, GZ 7 Rs 198/04w-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in der Revisionsschrift die Gründe, deretwegen die Rechtsmittelwerberin die Revision trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes für zulässig hält, nicht gesondert angeführt (der in der Revision mehrfach als Rechtfertigung dafür zitierte § 46 ASGG gehört schon seit 1. 1. 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand an). In diesem Fall ist aber kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 77/02t = RIS-Justiz RS0043644 [T5]), sondern es ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (10 ObS 1003/96 = SSV-NF 10/22 = RIS-Justiz RS0043644 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 506 ZPO Rz 7) mwN). Darin ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennbar, sind doch die Ausführungen in der Revision ganz auf den konkreten Einzelfall und seine Besonderheiten bezogen. Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]) und für eine vom Berufungsgericht verneinte Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043405 [T43]).Entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in der Revisionsschrift die Gründe, deretwegen die Rechtsmittelwerberin die Revision trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichtes für zulässig hält, nicht gesondert angeführt (der in der Revision mehrfach als Rechtfertigung dafür zitierte Paragraph 46, ASGG gehört schon seit 1. 1. 2003 nicht mehr dem Rechtsbestand an). In diesem Fall ist aber kein Verbesserungsverfahren einzuleiten (9 Ob 77/02t = RIS-Justiz RS0043644 [T5]), sondern es ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (10 ObS 1003/96 = SSV-NF 10/22 = RIS-Justiz RS0043644 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 506, ZPO Rz 7) mwN). Darin ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erkennbar, sind doch die Ausführungen in der Revision ganz auf den konkreten Einzelfall und seine Besonderheiten bezogen. Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0043172 [T2]) und für eine vom Berufungsgericht verneinte Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043405 [T43]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E78722 10ObS92.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00092.05K.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_010OBS00092_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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