TE OGH 2005/9/27 1Ob158/05z

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH (vormals G***** GmbH), *****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Mika Ilari K*****, Finnland, und 2. Oliver P*****, wegen EUR 10.728,80 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. März 2005, GZ 6 R 254/04x-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 7. Dezember 2004, GZ 2 Cg 178/04p-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 27. Juli 2004 eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 10.728,80 sA aufzutragen. Die Zustellung des antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehls an die erstbeklagte Partei war unter der angegebenen (inländischen) Anschrift nicht möglich; das Zustellstück gelangte mit dem Vermerk „verzogen" zurück. Den Antrag „auf neuerliche Zustellung der Klage" an einer in Finnland gelegenen Wohnanschrift wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der intendierten Zustellung der Klage in Finnland stehe die Bindung des Gerichts an den erlassenen Zahlungsbefehls entgegen; es wäre ein neues gerichtliches Verfahren gegen die erstbeklagte Partei einzuleiten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Mit den Entscheidungen der Vorinstanzen wurde das Begehren der klagenden Partei auf neuerliche Zustellung der Klage abschlägig beschieden. Dies stellt formell keine Zurückweisung der Klage dar, sodass die Rekursfrist grundsätzlich jeweils vierzehn Tage betrug. Selbst wenn man die Abweisung des Antrags der klagenden Partei aber einer Klagszurückweisung gleich hielte (siehe hiezu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521a ZPO Rz 8 mwN), wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen:Mit den Entscheidungen der Vorinstanzen wurde das Begehren der klagenden Partei auf neuerliche Zustellung der Klage abschlägig beschieden. Dies stellt formell keine Zurückweisung der Klage dar, sodass die Rekursfrist grundsätzlich jeweils vierzehn Tage betrug. Selbst wenn man die Abweisung des Antrags der klagenden Partei aber einer Klagszurückweisung gleich hielte (siehe hiezu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 521 a, ZPO Rz 8 mwN), wäre für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen:

Gemäß § 521a ZPO ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, zweiseitig. Nur in diesem Fall beträgt die Rekursfrist - auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts (§ 521a Abs 2 ZPO) - vier Wochen (§ 521 Abs 1 ZPO). Einseitig bleiben somit Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse, die vor Einbeziehung des Beklagten in das Prozessrechtsverhältnis gefasst wurden (Zechner aaO § 521a ZPO Rz 12). Wird daher ein Beschluss - wie hier - vor Zustellung der Klage und damit vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefasst, ist der Rekurs einseitig und innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO zu erheben. Der am 8. 4. 2005 zur Post gegebene Revisionsrekurs gegen den dem Klagevertreter am 14. 3. 2005 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts ist daher verspätet. Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.Gemäß Paragraph 521 a, ZPO ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, zweiseitig. Nur in diesem Fall beträgt die Rekursfrist - auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO) - vier Wochen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Einseitig bleiben somit Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse, die vor Einbeziehung des Beklagten in das Prozessrechtsverhältnis gefasst wurden (Zechner aaO Paragraph 521 a, ZPO Rz 12). Wird daher ein Beschluss - wie hier - vor Zustellung der Klage und damit vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefasst, ist der Rekurs einseitig und innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des Paragraph 521, Absatz eins, ZPO zu erheben. Der am 8. 4. 2005 zur Post gegebene Revisionsrekurs gegen den dem Klagevertreter am 14. 3. 2005 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts ist daher verspätet. Dies führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

Anmerkung

E78613 1Ob158.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00158.05Z.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0010OB00158_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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