Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika S*****, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen die beklagte Partei Ing. Thomas T*****, vertreten durch Kreuzberger-Stranimaier-Köstner OEG, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wegen EUR 1.515,35 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. April 2005, GZ 53 R 60/05p-23, mit dem aus Anlass der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 1. Dezember 2004, GZ 2 C 1253/04g-15, als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Der Beklagte wurde im Juni 2001, befristet bis 31. 12. 2006, zum Jagdschutzorgan für die „A*****-Jagd" bestellt. In dieser Funktion wurde ihm ein Dienstabzeichen mit der Aufschrift „Jagdaufsicht" und der Nummer 4363 zur Verfügung gestellt. Durch das Jagdgebiet führt eine Forststraße, für die ein Fahrverbot nach dem Forstgesetz angeordnet ist. Am Beginn der Forststraße befindet sich das Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot" mit Schriftzug „Forststraße".
Im Juni 2004 sah der Beklagte die Klägerin mit einem Mountainbike auf dem Forstweg taleinwärts fahren. Der Beklagte, der das Dienstabzeichen links vorne an der Brusttasche seines Lodenrocks angebracht hatte, begab sich zur Forststraße, um die Klägerin deswegen zur Rede zu stellen. Er stellte sich als Jagdaufsichtsorgan der A*****-Jagd vor, forderte die Klägerin auf, stehen zu bleiben, wies auf das Verbot des Fahrens mit dem Mountainbike hin und fragte sie, ob sie ein Fahrrecht auf der Forststraße habe. Die Klägerin berief sich darauf, dass ihr Bauern der Wegegenossenschaft das Fahren auf dem Weg erlaubt hätten. Der Beklagte bestand darauf, dass sie auf dem Weg nicht fahren dürfe, widrigenfalls er sie zur Anzeige bringen werde. Die Klägerin gab im Zuge eines weiteren Wortwechsels zu erkennen, dass sie weiterfahren wolle und setzte die Fahrt taleinwärts fort. Einem Versuch des Beklagten, sie gewaltsam am Weiterfahren zu hindern, begegnete sie mit der Androhung einer Anzeige wegen Nötigung. Weiter taleinwärts blieb die Klägerin auf der Forststraße stehen, um zu telefonieren. Der Beklagte hielt sein Auto auf ihrer Höhe an, stürmte auf sie zu und forderte sie auf, ihm ihre Daten zum Zweck einer Anzeige bekannt zu geben. In der Folge rief der Beklagte bei der Gendarmerie an und berichtete über den Vorfall mit der Klägerin. Während dieses Telefonats setzte sich die Klägerin auf das Fahrrad und wollte wegfahren. Der Beklagte zwang die Klägerin durch gewaltsames Festhalten und Wegdrehen der Lenkstange, vom Fahrrad abzuspringen, wodurch sie eine Prellung und Abschürfung am linken Kniegelenk erlitt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten EUR 1.515,35 an Schmerzengeld bzw „Unkosten". Der Beklagte habe sie genötigt, von ihrem Fahrrad zu steigen, wobei sie sich am linken Knie verletzt habe.
Der Beklagte wendete ein, er habe als Jagdleiter und Jagdaufsichtsorgan die Klägerin lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass das Befahren des Weges verboten sei. Die Klägerin habe sich diesem Verbot nicht gebeugt, sondern die Weiterfahrt erzwingen wollen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.010,23 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 505,12 und ein Zinsenmehrbegehren ab.
Der Beklagte habe die Klägerin auf rechtswidrige und schuldhafte Weise fahrlässig verletzt. Dies habe die Klägerin aber mitverschuldet, weil sie den Beklagten, der für sie erkennbar als Jagdschutzorgan aufgetreten sei, in beleidigender Weise provoziert habe. Ein Drittel ihres Schadens sei daher von ihr selbst zu tragen.
Aus Anlass der Berufungen beider Streitteile hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage als unzulässig zurück. Es sprach (überflüssigerweise) aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, als Schutzorgan gemäß § 113 des Sbg JagdG tätig geworden zu sein und dabei hoheitliche Gewalt ausgeübt zu haben; die Klägerin sei also im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden. Das Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg regle in seinem siebenten Hauptstück den Jagdschutzdienst. Nach § 113 leg cit umfasse der Jagdschutz unter anderem die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen des Jagdgesetzes. Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergebe sich gemäß § 114 leg cit aus dem Salzburger Landes-Wacheorgane-Gesetz (LGBl 66/1977). Nach dessen § 5 käme Wacheorganen, die das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, in Ausübung ihres Amtes der strafrechtliche Schutz, der Beamten gewährleistet sei, zu. Die Befugnisse und Pflichten eines Jagdschutzorgans seien in § 115 Sbg JagdG geregelt. Nach § 115 Abs 1 Z 1 leg cit seien Jagdschutzorgane innerhalb ihres Dienstbereichs befugt, Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Jagdschutzorgane fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, ihre Identität zu überprüfen und zu dem Sachverhalt zu befragen. Welche Verwaltungsübertretungen in den Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans fallen, sei in § 158 leg cit geregelt. Das Ahnden eines Zuwiderhandelns gegen ein Fahrverbot nach dem ForstG sei nicht vom Aufgabenbereich eines Jagdschutzorgans umfasst. Dem Beklagten seien also „aus seiner Stellung heraus hinsichtlich der Forststraße keinerlei Befugnisse" zugekommen. Da der Beklagte aber tatsächlich bestelltes Jagdschutzorgan gewesen und auch als solches aufgetreten sei, sei die Zurechnung seines Verhaltens an den Rechtsträger, der ihn bestellte, zu prüfen: Nur wenn ein Organ Handlungen vornehme, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang stünden, komme nach der Rechtsprechung eine Zurechnung dieses Verhaltens an den Rechtsträger selbst dann nicht in Betracht, wenn die betreffende physische Person als Organ habe auftreten wollen und auch tatsächlich als solches aufgetreten sei. Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit könne hingegen die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen. Nur wenn das Organ deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs handle, entfalle die Zurechnung. Der Beklagte habe zwar keine Befugnis zur Wahrung eines forstrechtlichen Fahrverbots gehabt, er sei jedoch als bestelltes Jagdschutzorgan aufgetreten, wobei er sein Dienstabzeichen sichtbar an der Brust getragen habe. Auch wenn die Klägerin keine in seinen Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung gesetzt habe, sei doch zu berücksichtigen, dass Jagdschutzorganen Kompetenzen unter anderem beim unbefugten Betreten von Jagdgebieten zukomme, sodass nicht gesagt werden könne, er habe eine Handlung vorgenommen, die mit den Aufgaben seines Amtes in keinerlei Zusammenhang gestanden und deutlich außerhalb seines Aufgabenbereichs gelegen gewesen sei.
Demnach könne der Beklagte gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht im ordentlichen Rechtsweg belangt werden.
Rechtliche Beurteilung
1. Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Der Rekursantrag zielt ausschließlich auf eine Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ab. Rekurse gegen Kostenentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind aber ausnahmslos unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu § 528; MietSlg 46.691; RZ 1995/47).
2. Der Rekurs der Klägerin ist zwar gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Argument der Rekurswerberin, der Beklagte hafte persönlich, zumal der Klägerin keine Verwaltungsübertretung anzulasten sei, die ihn zum hoheitlichen Handeln berechtigt habe, und nicht schon „jeder noch so geringe Anschein rechtfertige eine Zurechnung zum Rechtsträger", kann nicht gefolgt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung haftet der Rechtsträger grundsätzlich auch dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, vor allem wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft (RIS-Justiz RS0049981; 1 Ob 25/94). Erst wenn das Organ seine Zuständigkeit eindeutig überschreitet oder erkennbar gar nicht wahrnehmen will, also klar außerhalb seines Aufgabenkreises handelt, entfällt eine Zurechnung zum Rechtsträger (SZ 54/80; SZ 54/171 ua; Schragel, Amtshaftungsgesetz3, Rz 27). Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann hingegen die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt vielmehr nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte (Schragel aaO; SZ 54/171; 1 Ob 38/04a). Eine Zurechnung kann der Rechtsträger, der das Organ bestellt hat und in dessen Namen das Organ handelte, nur dann ablehnen, wenn das dem Organ vorgeworfene Verhalten seiner Art nach und für den Geschädigten erkennbar nicht zum Vollzugsbereich des Organs gehörte. Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen (Schragel aaO).
Hier wollte der Beklagte erkennbar als Jagdschutzorgan eine Amtshandlung durchführen und hat sich der Klägerin gegenüber nicht nur ausdrücklich als Organ vorgestellt, sondern war ihr als solches auch durch das vorschriftsmäßig angebrachte Dienstabzeichen erkennbar. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Jagdschutzorganen etwa im Zusammenhang mit dem unbefugten Betreten von Jagdgebieten sowie bestimmter gesperrter Flächen Kompetenzen insoweit zukommen, als sie berechtigt sind, zuwiderhandelnde Personen anzuhalten und zum Sachverhalt zu befragen. Die Überschreitung der Befugnisse des Klägers als Jagdschutzorgan - durch den Versuch, das Fahrverbot auf einer durch sein Revier führenden Forststraße durchzusetzen - schließt daher die Qualifikation der zur Verletzung der Klägerin führenden Handlung als Organhandlung nicht aus. Aus der Tatsache, dass die Klägerin nach der ersten Anhaltung durch den Beklagten telefonisch juristischen Rat dahin einholte, ob sie auf dem Weg fahren dürfe, ergibt sich überdies, dass sie selbst von einer Organhandlung des Beklagten ausging.
Damit musste der Rekurs der Klägerin erfolglos bleiben, zumal § 9 Abs 5 AHG der unmittelbaren Inanspruchnahme des Beklagten entgegensieht.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Streitteile haben jeweils nur mit ihren Rekursbeantwortungen obsiegt, mit den Rekursen blieben sie erfolglos.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins,, 50 ZPO. Die Streitteile haben jeweils nur mit ihren Rekursbeantwortungen obsiegt, mit den Rekursen blieben sie erfolglos.
Textnummer
E78767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00165.05D.0927.000Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010