TE OGH 2005/9/27 11Os93/05v

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bayram K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2005, GZ 415 Hv 2/05w-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bayram K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2005, GZ 415 Hv 2/05w-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bayram K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1) und des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bayram K***** (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (1) und des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Gaspistole, folgenden Personen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt und abzunötigen versucht, und zwar

1) am 19. November 2004 dem Trafikanten Willibald M***** 5950 Euro Bargeld, ein Mobiltelefon, einen Laptop und zwei Stangen Marlboro-Zigaretten abgenötigt, indem er ihm die Gaspistole anhielt,

2) am 20. November 2004 Hubert Ö***** Bargeld abzunötigen und wegzunehmen versucht, indem er ihm die Gaspistole anhielt und sagte:

„Das ist ein Überfall", sowie durch Anwendung von Gewalt, indem er ihm mit der Pistole mehrfach auf den Kopf schlug, wodurch dieser mehrere Rissquetschwunden erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen des vollendeten Raubes (1) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 10a, der Sache nach auch Z 6 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht. Die Geschworenen konnten ihren Wahrspruch auf die Aussage des Raubopfers Willibald M*****, der den Angeklagten als Täter wiedererkannt hatte (S 91/I, 63f/II), und den Umstand stützen, dass der Angeklagte beim (von ihm eingestandenen) Raubüberfall vom 20. November 2004 (2) das dem Genannten am Vortag geraubte Mobiltelefon verloren hatte (siehe auch die Niederschrift der Geschworenen zu ON 66).Nur den Schuldspruch wegen des vollendeten Raubes (1) bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a,, der Sache nach auch Ziffer 6, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht. Die Geschworenen konnten ihren Wahrspruch auf die Aussage des Raubopfers Willibald M*****, der den Angeklagten als Täter wiedererkannt hatte (S 91/I, 63f/II), und den Umstand stützen, dass der Angeklagte beim (von ihm eingestandenen) Raubüberfall vom 20. November 2004 (2) das dem Genannten am Vortag geraubte Mobiltelefon verloren hatte (siehe auch die Niederschrift der Geschworenen zu ON 66).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit den Verweisen auf die (zunächst erfolgte, aber später richtiggestellte, S 92/II) Verwechslung der Daten bei der Befragung der Zeugin P*****, auf die in der U.T.-Anzeige angeführte (s dazu die Aufklärung durch den Zeugen M***** S 115/I) Typenbezeichung des Mobiltelefons, das dem Zeugen M***** geraubt worden war, sowie auf die Entwicklung der Angaben dieses Zeugen zur Identifizierung des Täters (vgl S 65/II) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dabei schlägt auch der Vorwurf fehl, der Schwurgerichtshof habe es verabsäumt, den Geschworenen alle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Täteridentifizierung erforderlichen Verfahrensergebnisse an die Hand zu geben, legt die Beschwerde doch nicht einmal dar, welche weiteren Beweise ihrer Ansicht nach hätten aufgenommen werden müssen. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, durch welche Umstände der Angeklagte gehindert gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen hinzuweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit den Verweisen auf die (zunächst erfolgte, aber später richtiggestellte, S 92/II) Verwechslung der Daten bei der Befragung der Zeugin P*****, auf die in der U.T.-Anzeige angeführte (s dazu die Aufklärung durch den Zeugen M***** S 115/I) Typenbezeichung des Mobiltelefons, das dem Zeugen M***** geraubt worden war, sowie auf die Entwicklung der Angaben dieses Zeugen zur Identifizierung des Täters vergleiche S 65/II) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dabei schlägt auch der Vorwurf fehl, der Schwurgerichtshof habe es verabsäumt, den Geschworenen alle zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Täteridentifizierung erforderlichen Verfahrensergebnisse an die Hand zu geben, legt die Beschwerde doch nicht einmal dar, welche weiteren Beweise ihrer Ansicht nach hätten aufgenommen werden müssen. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, durch welche Umstände der Angeklagte gehindert gewesen sei, durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen hinzuweisen.

Die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach erhobene Fragenrüge (Z 6) zeigt mit der bloßen Behauptung, zur Hauptfrage A hätte ebenso wie zur Hauptfrage B eine Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müssen, keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen auf, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde der Sache nach erhobene Fragenrüge (Ziffer 6,) zeigt mit der bloßen Behauptung, zur Hauptfrage A hätte ebenso wie zur Hauptfrage B eine Zusatzfrage in Richtung Zurechnungsunfähigkeit gestellt werden müssen, keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen auf, die die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Geschworenengericht rechtsirrig von einem durch § 39 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 8; vgl SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung - bei der auch zu berücksichtigen sein wird, dass das Geschworenengericht rechtsirrig von einem durch Paragraph 39, StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist (US 8; vergleiche SSt 46/40, SSt 60/60) - folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78733 11Os93.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00093.05V.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0110OS00093_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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