Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jan M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Februar 2005, GZ 39 Hv 264/04d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jan M***** wegen des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Februar 2005, GZ 39 Hv 264/04d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Jan M***** des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Jan M***** des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im April/Mai 2002 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, DDr. Eszter-Gabriella B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung, für die Rückzahlung der nachgenannten Kreditsumme samt aliquoten Zinsen bis spätestens 31. August 2002 über ausreichende und zur freien Verwendung stehende finanzielle Mittel zu verfügen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Privatkreditbetrages in Höhe von 146.000 EUR am 7. Mai 2005 an ihn verleitet, wobei er durch die Tat einen (richtig:) 50.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt hat, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern (US 8 erster Absatz, US 14). Diese wahldeutige Feststellung ist hinreichend, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des § 146 StGB handelt. Deshalb ist es auch weder von Belang, ob der Angeklagte die Kreditsumme zur Gänze oder nur zum Teil an Ursula D***** weiterleitete (s US 8 vorletzter Absatz), noch, zu welchem Zeitpunkt er selbst einen persönlichen Vorteil aus der inkriminierten Vorgangsweise lukriert hätte, wobei der Beschwerdeführer erneut die ausdrückliche Feststellung, es sei ihm gar nicht auf den Abschluss eines seriösen Geschäftes angekommen (US 11), negiert.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Erwägungen keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand fehlender Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er mit dem zumindest bedingten Vorsatz gehandelt hat, sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern (US 8 erster Absatz, US 14). Diese wahldeutige Feststellung ist hinreichend, weil es sich bei der Eigen- bzw Fremdbereicherungsintention um rechtlich gleichwertige Varianten des Tatbildes des Paragraph 146, StGB handelt. Deshalb ist es auch weder von Belang, ob der Angeklagte die Kreditsumme zur Gänze oder nur zum Teil an Ursula D***** weiterleitete (s US 8 vorletzter Absatz), noch, zu welchem Zeitpunkt er selbst einen persönlichen Vorteil aus der inkriminierten Vorgangsweise lukriert hätte, wobei der Beschwerdeführer erneut die ausdrückliche Feststellung, es sei ihm gar nicht auf den Abschluss eines seriösen Geschäftes angekommen (US 11), negiert.
Der Beschwerdeansicht (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider waren daher auch keine Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Rechtsanwältin Ursula D***** (US 4) erforderlich, gegen die in Deutschland ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig ist (US 4), weil der Frage, wer durch die Tat bereichert werden sollte, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Der Beschwerdeansicht (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider waren daher auch keine Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Rechtsanwältin Ursula D***** (US 4) erforderlich, gegen die in Deutschland ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig ist (US 4), weil der Frage, wer durch die Tat bereichert werden sollte, keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Der weitere Beschwerdevorwurf fehlender Begründung des Bereicherungsvorsatzes (Z 5 vierter Fall) wiederum lässt die ausführlichen Darlegungen des Schöffengerichtes (US 10 ff, insb US 14) unbeachtet, mit welchen zudem die Verantwortung des Angeklagten, der diesen Vorsatz bestreitet, als nicht glaubwürdig verworfen wurde. Die im Urteil detailliert beschriebene Handlungsweise des Angeklagten, insbesondere sein Verhalten nach der Tat und sein sodann erfolgtes Eingeständnis, es gebe gar keine Vermögenswerte, bieten eine (formell) hinreichende Grundlage für die Annahme eines zumindest bedingten Tatvorsatzes zum Tatzeitpunkt.Der weitere Beschwerdevorwurf fehlender Begründung des Bereicherungsvorsatzes (Ziffer 5, vierter Fall) wiederum lässt die ausführlichen Darlegungen des Schöffengerichtes (US 10 ff, insb US 14) unbeachtet, mit welchen zudem die Verantwortung des Angeklagten, der diesen Vorsatz bestreitet, als nicht glaubwürdig verworfen wurde. Die im Urteil detailliert beschriebene Handlungsweise des Angeklagten, insbesondere sein Verhalten nach der Tat und sein sodann erfolgtes Eingeständnis, es gebe gar keine Vermögenswerte, bieten eine (formell) hinreichende Grundlage für die Annahme eines zumindest bedingten Tatvorsatzes zum Tatzeitpunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E78588 11Os66.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00066.05Y.0927.000Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_0110OS00066_05Y0000_000