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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des AP in F (Frankreich), vertreten durch Dr. Christian Ransmayr Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. April 2007, Zl. UVS-3/16696/2-07, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels i.A. Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 25. Juni 2007 wurde die (vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene) Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung zurückgestellt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung verschiedene Mängel zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer (Punkt 3.) aufgetragen, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes, bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007 eine Ergänzung seiner Beschwerde ein, unterließ es jedoch, dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag nachzukommen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 "in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Der Beschwerdeführer hat allerdings lediglich den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid "als rechtswidrig" bzw. "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben. Dies ist jedoch im Sinne der dargestellten hg. Rechtsprechung nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 31. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020179.X00Im RIS seit
16.10.2007