Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Lena S*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der mj. Lena S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2005, GZ 16 R 210/05d-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Minderjährige stellte den Antrag, ihren Vater zu verpflichten, vom 1. 10. 2003 bis 30. 9. 2004 Unterhalt von monatlich EUR 220 bzw ab 1. 10. 2004 von monatlich EUR 270 zu zahlen.
Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. 10. 2003 bis 31. 10. 2004 mit EUR 192 und ab 1. 11. 2004 mit EUR 235 fest. Das Mehrbegehren des Kindes wies es ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Minderjährige „außerordentlichen Revisionsrekurs".
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. § 62 Abs 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG).
Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung der begehrten Erhöhung im Rekursverfahren (vgl 1 Ob 108/02t uva) zu bewerten ist. Dieser Betrag liegt hier deutlich unter EUR 20.000.Bei dem gegenständlichen Unterhaltsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung der begehrten Erhöhung im Rekursverfahren vergleiche 1 Ob 108/02t uva) zu bewerten ist. Dieser Betrag liegt hier deutlich unter EUR 20.000.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse (also zB die Anführung von Gründen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei), so ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber AußStrG § 63 Rz 5).Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind. Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse (also zB die Anführung von Gründen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei), so ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 63, Rz 5).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E78617 1Ob194.05vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00194.05V.0927.000Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_0010OB00194_05V0000_000