Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mamadou B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 18.652,25 sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 9.600 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2005, GZ 4 R 73/05s-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Februar 2005, GZ 31 Cg 64/03b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 554,72 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger befand sich vom 22. 9. bis 24. 11. 1994 wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung in Haft. Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. 5. 2002 festgestellt worden war, dass ihm für diese Haft ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 zustehe, wurde ihm in diesem Verfahren rechtskräftig der Ersatz von EUR 6.527,34 an Vertretungskosten zuerkannt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene Freiheitsentziehung in Höhe von EUR 9.600. Dazu hatte der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, ein Polizeibeamter habe als Organ der Bundespolizeidirektion Wien wissentlich eine inhaltlich falsche Strafanzeige erstattet und damit den Kläger verleumdet sowie Amtsmissbrauch begangen. Seine Haft sei auf dieses unvertretbare Organhandeln zurückzuführen. Angesichts des gerichtlich strafbaren Handelns des anzeigenden Organs stehe für den Amtshaftungsanspruch eine Verjährungsfrist von 10 Jahren offen. Einer Verjährung des Anspruchs auf Haftentschädigung stehe auch § 5 Abs 1 StEG 1969 entgegen.Der Kläger befand sich vom 22. 9. bis 24. 11. 1994 wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung in Haft. Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. 5. 2002 festgestellt worden war, dass ihm für diese Haft ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG 1969 zustehe, wurde ihm in diesem Verfahren rechtskräftig der Ersatz von EUR 6.527,34 an Vertretungskosten zuerkannt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene Freiheitsentziehung in Höhe von EUR 9.600. Dazu hatte der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, ein Polizeibeamter habe als Organ der Bundespolizeidirektion Wien wissentlich eine inhaltlich falsche Strafanzeige erstattet und damit den Kläger verleumdet sowie Amtsmissbrauch begangen. Seine Haft sei auf dieses unvertretbare Organhandeln zurückzuführen. Angesichts des gerichtlich strafbaren Handelns des anzeigenden Organs stehe für den Amtshaftungsanspruch eine Verjährungsfrist von 10 Jahren offen. Einer Verjährung des Anspruchs auf Haftentschädigung stehe auch Paragraph 5, Absatz eins, StEG 1969 entgegen.
Das Erstgericht wies dieses mit der am 29. 12. 2003 eingelangten Klage erhobene Begehren ab und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger sei am 22. 9. 1994 von drei Beamten der Fremdenpolizei festgenommen worden, da er sich nicht habe legitimieren können. Nachdem sich die Beamten durch andere Hausbewohner bedroht gefühlt hätten, hätten sie Verstärkung durch uniformierte Sicherheitswachebeamte angefordert. In der Folge sei es zu chaosartigen Szenen gekommen, wobei auch körperliche Gewalt angewendet worden sei. Dabei seien sowohl der Kläger (Nasenbluten) als auch zwei Sicherheitswachebeamte (Abschürfungen, Prellungen und Schwellungen) verletzt worden. Es könne nicht festgestellt werden, wer die Sicherheitswachebeamten verletzt bzw ob sich der Kläger in irgendeiner Form seiner Verhaftung widersetzt habe. Einer der verletzten Polizeibeamten habe eine Anzeige verfasst, in der er den Kläger im Wesentlichen beschuldigt habe, mit gezielten Faustschlägen und Fußtritten gegen ihn und andere Beamte tätlich geworden zu sein und sich seiner Festnahme widersetzt zu haben. Es könne nicht festgestellt werden, ob er diese Anschuldigungen gegen den Kläger wissentlich falsch erhoben habe, ob die Anschuldigungen richtig gewesen seien, oder ob der Anzeiger etwa Personen verwechselt habe. Rechtlich hielt das Erstgericht den von der beklagten Partei erhobenen Verjährungseinwand für berechtigt. Den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen der erlittenen Haft könne der Kläger nicht auf das StEG stützen, da dieses nur Ersatz für Vermögensschäden gewähre. Nach § 6 Abs 1 AHG verjährten Ersatzansprüche in drei Jahren nach Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Der Ersatzanspruch verjähre nur dann 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, wenn er aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden ist. Der Kläger sei seiner Beweislast dafür, dass ein derartiges Delikt begangen worden sei, nicht nachgekommen, sodass von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Diese sei längst abgelaufen, da Ansprüche auf Haftentschädigung unmittelbar nach Ende der Haft hätten geltend gemacht werden können.Das Erstgericht wies dieses mit der am 29. 12. 2003 eingelangten Klage erhobene Begehren ab und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger sei am 22. 9. 1994 von drei Beamten der Fremdenpolizei festgenommen worden, da er sich nicht habe legitimieren können. Nachdem sich die Beamten durch andere Hausbewohner bedroht gefühlt hätten, hätten sie Verstärkung durch uniformierte Sicherheitswachebeamte angefordert. In der Folge sei es zu chaosartigen Szenen gekommen, wobei auch körperliche Gewalt angewendet worden sei. Dabei seien sowohl der Kläger (Nasenbluten) als auch zwei Sicherheitswachebeamte (Abschürfungen, Prellungen und Schwellungen) verletzt worden. Es könne nicht festgestellt werden, wer die Sicherheitswachebeamten verletzt bzw ob sich der Kläger in irgendeiner Form seiner Verhaftung widersetzt habe. Einer der verletzten Polizeibeamten habe eine Anzeige verfasst, in der er den Kläger im Wesentlichen beschuldigt habe, mit gezielten Faustschlägen und Fußtritten gegen ihn und andere Beamte tätlich geworden zu sein und sich seiner Festnahme widersetzt zu haben. Es könne nicht festgestellt werden, ob er diese Anschuldigungen gegen den Kläger wissentlich falsch erhoben habe, ob die Anschuldigungen richtig gewesen seien, oder ob der Anzeiger etwa Personen verwechselt habe. Rechtlich hielt das Erstgericht den von der beklagten Partei erhobenen Verjährungseinwand für berechtigt. Den Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen der erlittenen Haft könne der Kläger nicht auf das StEG stützen, da dieses nur Ersatz für Vermögensschäden gewähre. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjährten Ersatzansprüche in drei Jahren nach Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Der Ersatzanspruch verjähre nur dann 10 Jahre nach der Entstehung des Schadens, wenn er aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden ist. Der Kläger sei seiner Beweislast dafür, dass ein derartiges Delikt begangen worden sei, nicht nachgekommen, sodass von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Diese sei längst abgelaufen, da Ansprüche auf Haftentschädigung unmittelbar nach Ende der Haft hätten geltend gemacht werden können.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Bei der gegebenen Beweislage sei es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht eine wissentlich falsche Strafanzeige durch den Polizeibeamten mangels voller Überzeugung nicht als erwiesen angenommen habe. Es entspreche der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, dass ein immaterieller Schaden nicht unter die gemäß § 1 StEG 1969 zu ersetzenden Vermögensnachteile falle. Auch die Verjährungsbestimmung des § 5 Abs 1 StEG sei nur für Ersatzansprüche nach diesem Gesetz, nicht aber für andere Ersatzansprüche heranzuziehen. Die „Novellierung durch das StEG 2005" wirke nicht zurück; eine rückwirkende Gewährung eines Ersatzes für immaterielle Schäden durch eine vor Inkrafttreten des StEG 2005 beendete ungerechtfertigte Haft entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Zulassung der Revision „gemäß § 508 Abs 5 ZPO" erscheine geboten, weil der Revisionswerber eine „Vielzahl von Aktenwidrigkeiten, Begründungsmängeln und Rechtsirrtümern des Berufungsgerichts zur Darstellung bringe".Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Bei der gegebenen Beweislage sei es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht eine wissentlich falsche Strafanzeige durch den Polizeibeamten mangels voller Überzeugung nicht als erwiesen angenommen habe. Es entspreche der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, dass ein immaterieller Schaden nicht unter die gemäß Paragraph eins, StEG 1969 zu ersetzenden Vermögensnachteile falle. Auch die Verjährungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StEG sei nur für Ersatzansprüche nach diesem Gesetz, nicht aber für andere Ersatzansprüche heranzuziehen. Die „Novellierung durch das StEG 2005" wirke nicht zurück; eine rückwirkende Gewährung eines Ersatzes für immaterielle Schäden durch eine vor Inkrafttreten des StEG 2005 beendete ungerechtfertigte Haft entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Zulassung der Revision „gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO" erscheine geboten, weil der Revisionswerber eine „Vielzahl von Aktenwidrigkeiten, Begründungsmängeln und Rechtsirrtümern des Berufungsgerichts zur Darstellung bringe".
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der allerdings nicht gesetzmäßig begründet ist, erweist sich die Revision als unzulässig, weil keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.Entgegen diesem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts, der allerdings nicht gesetzmäßig begründet ist, erweist sich die Revision als unzulässig, weil keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.
Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken will, dass sich das Berufungsgericht mit den Argumenten in der Beweisrüge und den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts mit teilweise aktenwidrigen Erwägungen bestätigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen in der Berufung angestellten Erwägungen des Berufungswerbers explizit auseinanderzusetzen (ausführlich dazu Zechner in Fasching2 IV/1 § 503 ZPO Rz 143 ff). Eine solche Mangelhaftigkeit liegt somit nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hat, das keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Nachweise etwa bei Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3). Entscheidend ist, ob aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu überprüfen, nachgekommen ist, und darlegt, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilt (RIS-Justiz RS0043268, RS0043162). Eine derartige Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Beweisfragen ist der Entscheidung des Berufungsgerichts durchaus zu entnehmen. Es hat sich erkennbar den Erwägungen des Erstgerichts angeschlossen und - insbesondere auch durch den Hinweis auf die Unübersichtlichkeit der „chaosartigen" Situation sowie das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine bewusst falsche Beschuldigung - die getroffene Negativfeststellung gebilligt. Ob die dazu angestellten Überlegungen richtig oder unrichtig waren, fällt in den Rahmen der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht Erwägungen angestellt hätte, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, nicht aber wenn von den Tatsacheninstanzen allgemeine Erwägungen darüber angestellt werden, ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können (RIS-Justiz RS0043347). Derartige Widersprüche zum Akteninhalt werden in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere übersieht der Revisionswerber auch, dass die Vorinstanzen nicht etwa davon ausgegangen sind, die Anzeige des Polizeibeamten wäre inhaltlich richtig gewesen, sondern dass sie über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit Negativfeststellungen getroffen haben. Insoweit geht auch der Vorwurf der „rechtsirrigen Anwendung einer Beweislastregel" ins Leere; das Berufungsgericht hat keineswegs einen angeblich typischen Geschehensablauf als eingetreten erachtet. Der weiters erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, ist unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe des § 503 ZPO zu subsumieren. Hat sich das Berufungsgericht mit einem in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel befasst, dessen Vorliegen jedoch verneint, kann dies nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (vgl nur Kodek aaO mwN).Soweit der Revisionswerber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblicken will, dass sich das Berufungsgericht mit den Argumenten in der Beweisrüge und den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt und die bekämpfte Negativfeststellung des Erstgerichts mit teilweise aktenwidrigen Erwägungen bestätigt habe, ist er darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, sich mit sämtlichen in der Berufung angestellten Erwägungen des Berufungswerbers explizit auseinanderzusetzen (ausführlich dazu Zechner in Fasching2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 143 ff). Eine solche Mangelhaftigkeit liegt somit nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hat, das keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Nachweise etwa bei Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3). Entscheidend ist, ob aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu überprüfen, nachgekommen ist, und darlegt, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht teilt (RIS-Justiz RS0043268, RS0043162). Eine derartige Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Beweisfragen ist der Entscheidung des Berufungsgerichts durchaus zu entnehmen. Es hat sich erkennbar den Erwägungen des Erstgerichts angeschlossen und - insbesondere auch durch den Hinweis auf die Unübersichtlichkeit der „chaosartigen" Situation sowie das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine bewusst falsche Beschuldigung - die getroffene Negativfeststellung gebilligt. Ob die dazu angestellten Überlegungen richtig oder unrichtig waren, fällt in den Rahmen der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit könnte nur vorliegen, wenn das Berufungsgericht Erwägungen angestellt hätte, die im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, nicht aber wenn von den Tatsacheninstanzen allgemeine Erwägungen darüber angestellt werden, ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können (RIS-Justiz RS0043347). Derartige Widersprüche zum Akteninhalt werden in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere übersieht der Revisionswerber auch, dass die Vorinstanzen nicht etwa davon ausgegangen sind, die Anzeige des Polizeibeamten wäre inhaltlich richtig gewesen, sondern dass sie über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit Negativfeststellungen getroffen haben. Insoweit geht auch der Vorwurf der „rechtsirrigen Anwendung einer Beweislastregel" ins Leere; das Berufungsgericht hat keineswegs einen angeblich typischen Geschehensablauf als eingetreten erachtet. Der weiters erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, ist unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe des Paragraph 503, ZPO zu subsumieren. Hat sich das Berufungsgericht mit einem in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel befasst, dessen Vorliegen jedoch verneint, kann dies nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden vergleiche nur Kodek aaO mwN).
Auch die materiellrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht steht mit dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Dass § 1 StEG 1969 keinen Ersatz für immaterielle Nachteile gewährt, ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut und entspricht auch der ständigen Judikatur des erkennenden Senats (SZ 60/117; 1 Ob 233/02z; 1 Ob 138/04g ua). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den geltend gemachten Ersatzanspruch für die durch die Haft erlittene Unbill nach den Bestimmungen des AHG beurteilt, auf das sich der Kläger - neben anderen Rechtsgründen - auch berufen hatte.Auch die materiellrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht steht mit dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Judikatur in Einklang. Dass Paragraph eins, StEG 1969 keinen Ersatz für immaterielle Nachteile gewährt, ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut und entspricht auch der ständigen Judikatur des erkennenden Senats (SZ 60/117; 1 Ob 233/02z; 1 Ob 138/04g ua). Zutreffend haben daher schon die Vorinstanzen den geltend gemachten Ersatzanspruch für die durch die Haft erlittene Unbill nach den Bestimmungen des AHG beurteilt, auf das sich der Kläger - neben anderen Rechtsgründen - auch berufen hatte.
Wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG geltend gemacht, bleibt allerdings entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kein Raum für eine Verjährungsunterbrechung durch „das Verfahren nach dem StEG" oder für die Auffassung, „die verfahrensrechtlichen Maßgaben des StEG müssten dennoch eingehalten werden, um den Anspruch durchzusetzen". Nachdem der Ersatz von immateriellen Schäden nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden StEG 1969 nicht in Betracht kommt, können dessen Sondervorschriften auch für die Verjährungsfrage keine Bedeutung haben. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (SZ 73/103 = 1 Ob 88/00y), dass auf die Schadenersatzpflicht nach Art 5 Abs 5 EMRK (wegen ungerechtfertiger Freiheitsentziehung) die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden sind. Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen.Wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG geltend gemacht, bleibt allerdings entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kein Raum für eine Verjährungsunterbrechung durch „das Verfahren nach dem StEG" oder für die Auffassung, „die verfahrensrechtlichen Maßgaben des StEG müssten dennoch eingehalten werden, um den Anspruch durchzusetzen". Nachdem der Ersatz von immateriellen Schäden nach dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden StEG 1969 nicht in Betracht kommt, können dessen Sondervorschriften auch für die Verjährungsfrage keine Bedeutung haben. Auch der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (SZ 73/103 = 1 Ob 88/00y), dass auf die Schadenersatzpflicht nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK (wegen ungerechtfertiger Freiheitsentziehung) die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden sind. Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen.
Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche richtet sich somit nach § 6 Abs 1 AHG, der bestimmt, dass solche Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger spätestens nach Ende der Haft in der Lage gewesen wäre, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch geltend zu machen, den er darauf stützt, dass die Anzeige durch den Polizeibeamten inhaltlich unrichtig gewesen sei und damit kein Haftgrund vorgelegen habe.Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche richtet sich somit nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG, der bestimmt, dass solche Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger spätestens nach Ende der Haft in der Lage gewesen wäre, seinen behaupteten Schadenersatzanspruch geltend zu machen, den er darauf stützt, dass die Anzeige durch den Polizeibeamten inhaltlich unrichtig gewesen sei und damit kein Haftgrund vorgelegen habe.
Die Revision ist sohin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist.
Anmerkung
E78596 1Ob178.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00178.05S.0927.000Dokumentnummer
JJT_20050927_OGH0002_0010OB00178_05S0000_000