TE OGH 2005/9/28 7Ob106/05x

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Striegl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 13.077,76), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 2 R 238/04s-34, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. Juli 2004, GZ 31 Cg 62/02f-29, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,52 (darin enthalten EUR 135,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Zur Polizzennummer ***** hat sie bei der Beklagten eine CMR-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der ua die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Güter-Kraftverkehr nach CMR (kurz: AVB-CMR) zugrundelagen.

Im März 2001 beauftragte die In***** GmbH die Klägerin als Frachtführerin, einen Transport von Unterhaltungselektronikgeräten nach Spanien (von Wien nach E-4***** S***** [bei Toledo]) zu fixen Kosten durchzuführen. In der Nacht vom 25. auf den 26. 3. 2001 wurde auf dem Transport in Spanien ein Teil des Transportgutes, nämlich 72 Grundig-Fernsehgeräte im Wert von insgesamt EUR 13.077,76, von unbekannten Tätern aus dem über Nacht abgestellten LKW der Klägerin gestohlen.

Das Erstgericht gab dem auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall vom 25./26. 3. 2001 gerichteten Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies die Deckungsklage ab, weil der Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der „im Zusammenhalt" auszulegenden Punkte 7.4. und 7.5. sowie 7.6. der AVB-CMR anzulasten sei. Es ließ die Revision zu. Dies trotz Wiedergabe der stRsp des erkennenden Fachsenates zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (Seite 11 ff der Berufungsentscheidung; vgl auch RIS-Justiz RS0050063 und RS0112256; zuletzt: 7 Ob 316/04b bzw 7 Ob 58/05p mwN) und in Verkennung des Umstandes, dass die Beurteilung, ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung, grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (stRsp; 7 Ob 143/04m mwN), weshalb die Revision nur zulässig wäre, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspräche (7 Ob 214/04b mwN), also nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0026555 [T5], RS0087606 [T8]; zuletzt: 7 Ob 143/04m und 7 Ob 214/04b). Die Begründung, dass eine oberstgerichtliche Rsp dazu fehle, „wie Versicherungsbedingungen wie die klagsgegenständlichen, soweit sie eine ordnungsgemäße Bewachung des Lastzuges und dessen Verschließung verlangen, auszulegen sind" trifft nicht zu. Die Revision ist daher nicht zulässig.Das Berufungsgericht wies die Deckungsklage ab, weil der Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der „im Zusammenhalt" auszulegenden Punkte 7.4. und 7.5. sowie 7.6. der AVB-CMR anzulasten sei. Es ließ die Revision zu. Dies trotz Wiedergabe der stRsp des erkennenden Fachsenates zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (Seite 11 ff der Berufungsentscheidung; vergleiche auch RIS-Justiz RS0050063 und RS0112256; zuletzt: 7 Ob 316/04b bzw 7 Ob 58/05p mwN) und in Verkennung des Umstandes, dass die Beurteilung, ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung, grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (stRsp; 7 Ob 143/04m mwN), weshalb die Revision nur zulässig wäre, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspräche (7 Ob 214/04b mwN), also nur dann, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0026555 [T5], RS0087606 [T8]; zuletzt: 7 Ob 143/04m und 7 Ob 214/04b). Die Begründung, dass eine oberstgerichtliche Rsp dazu fehle, „wie Versicherungsbedingungen wie die klagsgegenständlichen, soweit sie eine ordnungsgemäße Bewachung des Lastzuges und dessen Verschließung verlangen, auszulegen sind" trifft nicht zu. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Die Klägerin gesteht ausdrücklich zu, das Berufungsgericht habe die Rsp des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „richtig" wiedergegeben (Seite 6 der Revision). Im Ergebnis habe es diese Rsp jedoch falsch angewendet, weil der Klägerin bei richtiger Auslegung eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Punkt 7 und 9 der hier anzuwendenden AVB-CMR nicht vorzuwerfen sei.

Diese Bestimmungen lauten - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wie folgt:

„7. Allgemeine Obliegenheiten

Dem Versicherungsnehmer obliegt es,

...

7.4. für eine ordnungsgemäße Bewachung der beladenen Lastzüge Sorge zu tragen, insbesondere beim Abstellen des Lastzuges oder bei Ruhepausen,

7.5. Fahrzeuge nie unverschlossen zu verlassen,

7.6. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren,

7.7. im LKW-Verkehr nach und von Italien zusätzlich

...

7.7.3. bei Fahrtunterbrechungen in Italien

7.7.3.1. Fahrzeuge in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf einem bewachten Parkplatz abzustellen

...

7.7.3.3. Fahrzeuge nie unverschlossen und ohne Einschaltung der Diebstahlssicherung zu verlassen.

...

9. Obliegenheitsverletzungen

9.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung war nicht ursächlich für die Entstehung oder den Umfang des Schadens oder deren Feststellung."

Weiters ist im Revisionsverfahren von den unstrittigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen, dass der LKW-Fahrer der Klägerin, bevor er bei ihr zu arbeiten begann, Erfahrung als Fernfahrer mit Fahrten nach Spanien und Italien hatte, aber nicht genau wusste, wo sich die Empfängerfirma befand. Von Seiten der Klägerin gab es keine weitere generelle Einweisung im Hinblick auf Spanien, auch nicht eine solche, dort nur bewachte Parkplätze anzufahren. Es wurde auch das Versperren von Aufliegern nicht mit dem Fahrer erörtert und ihm diesbezüglich auch keine Weisungen erteilt.

Das Frachtgut wurde in einen sog 3-Achs-Tiefkühl-Koffersattelanhänger verladen. Die Türen dieses Anhängers wiesen kein Schloss auf; es bestand lediglich die Möglichkeit, durch ein für die Verplombung vorgesehenes Loch beim Schließmechanismus ein Vorhängeschloss anzubringen, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieben ist. Das Fahrzeug verfügte über ein Navigationssystem, das aber in Spanien nicht funktionierte. Der Fahrer erhielt keine Routenplanung zur Verfügung gestellt. Er erhielt auch keine Liste mit bewachten Parkplätzen in Spanien. Dass der Fahrer eine Weisung erhalten hätte, in Spanien nur auf beleuchteten Parkplätzen, Raststätten oder Autohöfen zu übernachten, kann nicht festgestellt werden. Der Fahrer langte mit seinem LKW-Zug in der Nacht vom 25. auf den 26. 3. 2004 gegen Mitternacht in der Gegend von S***** bei Toledo ein. Im Umkreis von 100 km gab es in diesem Gebiet keine bewachten Parkplätze. Der Fahrer hat sich nach solchen auch nicht erkundigt. Da er nicht genau wusste, wo sich die Empfängerfirma befand, fragte er bei einer Tankstelle nach, wo ihm der Weg zum etwa 1 km entfernten Industriegebiet gewiesen wurde, in dem das Firmengelände der Empfängerin lag. An einer beleuchteten Stelle am Straßenrand, wo bereits mehrere andere LKW parkten, etwa 50 Meter vom Firmengelände der Empfängerin entfernt, stellte der Fahrer seinen LKW ab und begab sich in der Schlafkoje in der Fahrerkabine zur Ruhe. Er sah keine Möglichkeit den LKW mit dem Heck zu einer Wand oder zu einem anderen LKW zu stellen, um ein Öffnen der Anhängertüren zu verhindern. Von diesen Tatsachen ausgehend weist bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass es hier gar keiner weiteren Auslegung des Begriffes „ordnungsgemäße" Bewachung laut Punkt 7.4. der AVB-CMR bedarf; hat doch die klagende Partei während der Nachtruhe des Lenkers für eine Bewachung des beladenen Lastzuges überhaupt nicht gesorgt.

Da ein in der Fahrerkabine des Zugfahrzeuges schlafender Fahrzeuglenker, der keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um ein Öffnen der Türen des Sattelaufliegers seines LKW-Zuges zu verhindern, schon begrifflich kein (Be-)wacher der transportierten Ladung sein kann, lag nämlich - entgegen dem Standpunkt der Revision - jedenfalls auch keine „ordnungsgemäße" Bewachung vor. Insgesamt wird daher schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, weil sich die in der Zulassungsbegründung bzw den Ausführungen der Beklagten zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels angesprochenen Fragen gar nicht stellen:Da ein in der Fahrerkabine des Zugfahrzeuges schlafender Fahrzeuglenker, der keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um ein Öffnen der Türen des Sattelaufliegers seines LKW-Zuges zu verhindern, schon begrifflich kein (Be-)wacher der transportierten Ladung sein kann, lag nämlich - entgegen dem Standpunkt der Revision - jedenfalls auch keine „ordnungsgemäße" Bewachung vor. Insgesamt wird daher schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt, weil sich die in der Zulassungsbegründung bzw den Ausführungen der Beklagten zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels angesprochenen Fragen gar nicht stellen:

Richtig ist, dass Allgemeine Vertrags- und damit auch Versicherungsbedingungen nach der stRsp so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis bzw einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erschließen; ihre Klauseln müssen, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen der §§ 914 f ABGB ausgelegt werden (RIS-Justiz RS0008901; RS0050063; RS0062323; zuletzt: 7 Ob 48/05t). Daher sind Unklarheiten [zwar] zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der „erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden (7 Ob 316/04b mwN).Richtig ist, dass Allgemeine Vertrags- und damit auch Versicherungsbedingungen nach der stRsp so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis bzw einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erschließen; ihre Klauseln müssen, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen der Paragraphen 914, f ABGB ausgelegt werden (RIS-Justiz RS0008901; RS0050063; RS0062323; zuletzt: 7 Ob 48/05t). Daher sind Unklarheiten [zwar] zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil dies die Interessen des Vertrauensschutzes erfordern, der „erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" muss aber stets beachtet werden (7 Ob 316/04b mwN).

Demgemäß ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, der Klägerin sei es als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass ihr Lenker die aus den Punkten 7.4. bis 7.6. der AVB-CMR abzuleitende Verpflichtung verletzte, den LKW-Zug (wenigstens) zu versperren, bevor er sich schlafen legte; ist doch in allen Fällen der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 32/05i mwN), weshalb die Klauseln - wie bereits dargelegt - so ausgelegt werden müssen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (RIS-Justiz RS0112256; zuletzt: 7 Ob 58/05p mwN). Ein solcher konnte hier aber jedenfalls nicht daran zweifeln, dass er gegen die in den Punkten 7.4. (Verpflichtung zu „ordnungsgemäßer Bewachung beladener Lastzüge" insb beim Abstellen oder in Ruhepausen) und 7.5. („Fahrzeuge nie unverschlossen verlassen") normierten Obliegenheiten der AVB-CMR, über die der Fahrer nach Punkt 7.6. AVB-CMR zu belehren war, verstößt, wenn er den LKW-Zug mit unversperrtem Tiefkühl-Koffersattelauflieger, in dem sich eine Ladung Unterhaltungselektronikgeräte befand, über Nacht unbewacht am Straßenrand abstellt und in der Fahrerkabine schläft. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht konstatierte Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigte oder nicht, ist im Übrigen - wie bereits aufgezeigt - eine solche des Einzelfalls und würde daher nur dann einen tauglichen Zulassungsgrund darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Letzteres wird jedoch in der vorliegenden Revision, die lediglich eine andere Beurteilungsmöglichkeit darlegt, - zu Recht - nicht einmal behauptet (vgl etwa RIS-Justiz RS0073798 [T2] = 7 Ob 184/01m mwN [zur groben Fahrlässigkeit des Frachtführers beim Diebstahl einer - unbewachten - LKW-Ladung im „Großraum Mailand"). Der in Punkt 5. der Rechtsrüge erörterte Umstand, dass das Abstellen von Fahrzeugen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf einem bewachten Parkplatz ausdrücklich nur für Fahrtunterbrechungen in Italien vorgeschrieben ist (Punkt 7.7.3.1. AVB-CMR), spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich insoweit - auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichtes - um eine eigene, in einem weiteren Punkt der Klausel geregelte Obliegenheit handelt, die hier ohnehin nicht zur Anwendung kommt.Demgemäß ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, der Klägerin sei es als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, dass ihr Lenker die aus den Punkten 7.4. bis 7.6. der AVB-CMR abzuleitende Verpflichtung verletzte, den LKW-Zug (wenigstens) zu versperren, bevor er sich schlafen legte; ist doch in allen Fällen der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 32/05i mwN), weshalb die Klauseln - wie bereits dargelegt - so ausgelegt werden müssen, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (RIS-Justiz RS0112256; zuletzt: 7 Ob 58/05p mwN). Ein solcher konnte hier aber jedenfalls nicht daran zweifeln, dass er gegen die in den Punkten 7.4. (Verpflichtung zu „ordnungsgemäßer Bewachung beladener Lastzüge" insb beim Abstellen oder in Ruhepausen) und 7.5. („Fahrzeuge nie unverschlossen verlassen") normierten Obliegenheiten der AVB-CMR, über die der Fahrer nach Punkt 7.6. AVB-CMR zu belehren war, verstößt, wenn er den LKW-Zug mit unversperrtem Tiefkühl-Koffersattelauflieger, in dem sich eine Ladung Unterhaltungselektronikgeräte befand, über Nacht unbewacht am Straßenrand abstellt und in der Fahrerkabine schläft. Die Frage, ob die vom Berufungsgericht konstatierte Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigte oder nicht, ist im Übrigen - wie bereits aufgezeigt - eine solche des Einzelfalls und würde daher nur dann einen tauglichen Zulassungsgrund darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Letzteres wird jedoch in der vorliegenden Revision, die lediglich eine andere Beurteilungsmöglichkeit darlegt, - zu Recht - nicht einmal behauptet vergleiche etwa RIS-Justiz RS0073798 [T2] = 7 Ob 184/01m mwN [zur groben Fahrlässigkeit des Frachtführers beim Diebstahl einer - unbewachten - LKW-Ladung im „Großraum Mailand"). Der in Punkt 5. der Rechtsrüge erörterte Umstand, dass das Abstellen von Fahrzeugen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf einem bewachten Parkplatz ausdrücklich nur für Fahrtunterbrechungen in Italien vorgeschrieben ist (Punkt 7.7.3.1. AVB-CMR), spielte in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es sich insoweit - auch nach der Beurteilung des Berufungsgerichtes - um eine eigene, in einem weiteren Punkt der Klausel geregelte Obliegenheit handelt, die hier ohnehin nicht zur Anwendung kommt.

Mangels erheblicher Rechtsfragen war die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E78506 7Ob106.05x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/31 = VersR 2007,231 = VR 2008,33/766 - VR 2008/766 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00106.05X.0928.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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