TE OGH 2005/9/28 13Os94/05f

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Kader Mohammed M***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2005, GZ 034 Hv 49/05f-42, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Kader Mohammed M***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2005, GZ 034 Hv 49/05f-42, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kader Mohammed M***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kader Mohammed M***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. Mai 2004 in Wien Silvia K***** mit Gewalt, indem er ihr zahlreiche Schläge gegen das Gesicht versetzte, sie an den Haaren hochriss und im Brust- und Gesäßbereich derart drückte, dass sie mehrere Abschürfungen und Blutergüsse erlitt, wobei er ihr die Korsage, Hotpants und Slip mit Gewalt herunterriss, sie festhielt und seinen Penis in ihren Mund steckte, somit mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der Durchführung eines Oralverkehrs an ihm genötigt, und indem er sie an den Hüften packte und seinen Penis in ihre Scheide einführen wollte, mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Ladung und Vernehmung des Zeugen N*****, ohne dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen darauf gerichteten eigenen Antrag gestellt hätte, sodass seine nunmehrige Einwände von Vornherein ins Leere gehen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Ladung und Vernehmung des Zeugen N*****, ohne dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen darauf gerichteten eigenen Antrag gestellt hätte, sodass seine nunmehrige Einwände von Vornherein ins Leere gehen.

Die eine Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5) stützt sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage des Tatopfers, welches - nach der Anzeigenschilderung der Polizei - zunächst einverstanden war, mit dem Rechtsmittelwerber dessen Wohnung aufzusuchen (S 9) und auf dem Weg dorthin, aber erst nach zahlreichen Aggressionsakten und nachdem der Beschwerdeführer bereits einem Oralverkehr erzwungen hatte, dem Angeklagten gegenüber erklärte „wenn er etwas will, soll er es machen, aber nicht schlagen" (S 303). Damit brachte sie keinesfalls das in der Beschwerde behauptete Einverständnis zu weiteren sexuellen Handlungen zum Ausdruck. Die weiters behauptete Aktenwidrigkeit zeigt nicht auf, welche Aussage der Zeugin K***** im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde; abgesehen davon bezieht sich die gerügte Urteilspassage, wonach sich diese Zeugin vor den inkriminierten Tathandlungen mit einem „nicht mehr feststellbaren" Bekannten getroffen hatte keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Die eine Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) stützt sich auf aus dem Zusammenhang gerissene Passagen der Aussage des Tatopfers, welches - nach der Anzeigenschilderung der Polizei - zunächst einverstanden war, mit dem Rechtsmittelwerber dessen Wohnung aufzusuchen (S 9) und auf dem Weg dorthin, aber erst nach zahlreichen Aggressionsakten und nachdem der Beschwerdeführer bereits einem Oralverkehr erzwungen hatte, dem Angeklagten gegenüber erklärte „wenn er etwas will, soll er es machen, aber nicht schlagen" (S 303). Damit brachte sie keinesfalls das in der Beschwerde behauptete Einverständnis zu weiteren sexuellen Handlungen zum Ausdruck. Die weiters behauptete Aktenwidrigkeit zeigt nicht auf, welche Aussage der Zeugin K***** im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde; abgesehen davon bezieht sich die gerügte Urteilspassage, wonach sich diese Zeugin vor den inkriminierten Tathandlungen mit einem „nicht mehr feststellbaren" Bekannten getroffen hatte keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Die in einem ausgeführte Rüge (inhaltlich Z 5a), welche die Unterlassung der Ladung dieses Bekannten moniert, dessen Namen aus dem Akt zu entnehmen sei, legt überdies nicht dar, weshalb die Verteidigerin an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (vgl Ratz, WK-StPO 3 281 Rz 480).Die in einem ausgeführte Rüge (inhaltlich Ziffer 5 a,), welche die Unterlassung der Ladung dieses Bekannten moniert, dessen Namen aus dem Akt zu entnehmen sei, legt überdies nicht dar, weshalb die Verteidigerin an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei vergleiche Ratz, WK-StPO 3 281 Rz 480).

Der schließlich vorgebrachte Widerspruch der Urteilsbegründung mit den Gutachtensausführungen des Sachverständigen zur Verletzung an der Stirn des Tatopfers liegt gleichfalls nicht vor, ging doch das Schöffengericht ausdrücklich davon aus, dass diese Verletzung - wie im Vorbringen hervorgehoben - durch einen Sturz entstanden war (US 7 und 14), welcher aber aufgrund von Aggressionsakten des Rechtsmittelwerbers verursacht wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen noch zu treffen gewesen wären. Die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Nichtigkeitswerber von einer Zustimmung zu Sexualkontakten ausgegangen sei, missachten jene Urteilsannahmen, die unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die fehlende Einwilligung des Tatopfers zu sexuellen Handlungen vom Vorsatz des Rechtsmittelwerbers erfasst war (US 8 und 14). Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich darauf, dem Erstgericht vorzuwerfen, es hätte den Angeklagten „in irriger Rechtsansicht" wegen § 201 StGB schuldig gesprochen, obgleich die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen gewesen wäre. Solcherart bleibt die Beschwerde undeutlich und unbestimmt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) behauptet einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ohne darzulegen, welche zusätzlichen Konstatierungen noch zu treffen gewesen wären. Die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Nichtigkeitswerber von einer Zustimmung zu Sexualkontakten ausgegangen sei, missachten jene Urteilsannahmen, die unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die fehlende Einwilligung des Tatopfers zu sexuellen Handlungen vom Vorsatz des Rechtsmittelwerbers erfasst war (US 8 und 14). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beschränkt sich darauf, dem Erstgericht vorzuwerfen, es hätte den Angeklagten „in irriger Rechtsansicht" wegen Paragraph 201, StGB schuldig gesprochen, obgleich die Tat nach Paragraph 83, StGB zu beurteilen gewesen wäre. Solcherart bleibt die Beschwerde undeutlich und unbestimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78752 13Os94.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00094.05F.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20050928_OGH0002_0130OS00094_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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