Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (aF) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juli 2004, GZ 24 Hv 97/04k-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (aF) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juli 2004, GZ 24 Hv 97/04k-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mehmet A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 (aF) StGB (A/1), des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 (aF) StGB (A/2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er am 29. September 2003 in E*****Mehmet A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, (aF) StGB (A/1), des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, (aF) StGB (A/2) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er am 29. September 2003 in E*****
A) außer dem Fall des § 201 Abs 1 (aF) StGB Maria Candida M*****, mitA) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, (aF) StGB Maria Candida M*****, mit
Gewalt, indem er sie an Haaren, Oberarmen und am Hals erfasste, und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er äußerte, wenn sie nicht still halte, bringe er sie um,
1. zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung dadurch genötigt, dass er mehrere Finger tief in ihre Scheide einführte (US 6),
2. zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht;
B) durch die Äußerung, er habe Freunde und sie würde Probleme
bekommen, wenn sie zur Polizei gehe, womit er „einen weiteren Angriff gegen ihre körperliche Integritiät und weitere Verletzungen am Körper" in Aussicht stellte (US 6 f), Maria Candida M***** zu nötigen versucht, die Anzeige wegen der zu A) genannten Vorgänge zu unterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die aus Z 4 relevierten Beweisanträge wurden allesamt zu Recht abgewiesen.Der aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die aus Ziffer 4, relevierten Beweisanträge wurden allesamt zu Recht abgewiesen.
Zur Lösung der Frage, ob die vom Angeklagten (Kratzer am linken Schulterblatt) und der Zeugin M***** (drei Hämatome an beiden Oberarmen, drei Kratzspuren am Oberkörper und Abschürfungen am rechten Knie, am rechten Knöchel, oberhalb des rechten Ellenbogens und vor dem rechten Ohr) erlittenen, teils bildlich dokumentierten Verletzungen (S 193 ff; vgl US 7) mit der Schilderung der Vorfälle durch den Angeklagten in Einklang gebracht werden können, bedurfte es nicht der Fachkenntnisse eines medizinischen Sachverständigen. Weshalb es der - nicht der Vorschrift des § 252 Abs 1 StPO unterliegenden, weil bloß ergänzenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 230) - Vorführung der technischen Aufnahme einer im Vorverfahren abgelegten Aussage der (auch) in der Hauptverhandlung abgehörten Zeugin M***** bedurft hätte, ließ der darauf abzielende, unbegründet gebliebene Antrag nicht erkennen (S 295).Zur Lösung der Frage, ob die vom Angeklagten (Kratzer am linken Schulterblatt) und der Zeugin M***** (drei Hämatome an beiden Oberarmen, drei Kratzspuren am Oberkörper und Abschürfungen am rechten Knie, am rechten Knöchel, oberhalb des rechten Ellenbogens und vor dem rechten Ohr) erlittenen, teils bildlich dokumentierten Verletzungen (S 193 ff; vergleiche US 7) mit der Schilderung der Vorfälle durch den Angeklagten in Einklang gebracht werden können, bedurfte es nicht der Fachkenntnisse eines medizinischen Sachverständigen. Weshalb es der - nicht der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, StPO unterliegenden, weil bloß ergänzenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 230) - Vorführung der technischen Aufnahme einer im Vorverfahren abgelegten Aussage der (auch) in der Hauptverhandlung abgehörten Zeugin M***** bedurft hätte, ließ der darauf abzielende, unbegründet gebliebene Antrag nicht erkennen (S 295).
Ob der Angeklagte zwei Tage vor dem 29. September 2003 mit der Zeugin in einem Taxi zu deren Wohnung gefahren ist, trägt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Tatschilderung durch diese nichts bei. Dass der Angeklagte um etwa 06.30 Uhr des 29. September 2003 mit einem Taxi von E***** nach G***** gefahren ist und die Fahrt etwa eine halbe Stunde zuvor geordert hat, hielten die Tatrichter ohnehin für möglich, maßen diesem Umstand aber zu Recht keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** in Bezug auf das den Schuldsprüchen zugrunde liegende Geschehen bei (US 11). Dafür gleichermaßen unerheblich war die Frage, ob ein noch auszuforschender Mitarbeiter einer der Wohnung der Zeugin gegenüberliegenden Bäckerei den Angeklagten beobachtet hat, wie er allein aus dem Haus gekommen ist und Zigaretten gekauft hat (S 293).
Mit der Frage, ob der Penis des Angeklagten beim konstatierten Versuch, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zu vollziehen, erigiert war, spricht die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) keine entscheidende Tatsache an, weil von einem nach § 15 Abs 3 StGB untauglichen Versuch keine Rede sein kann.Mit der Frage, ob der Penis des Angeklagten beim konstatierten Versuch, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zu vollziehen, erigiert war, spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) keine entscheidende Tatsache an, weil von einem nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB untauglichen Versuch keine Rede sein kann.
Eine offenbar unzureichende Begründung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5 vierter Fall) zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf - sorgfältig erörterte (US 8) - Widersprüche in der Aussage der Zeugin M***** und Überlegungen, welche einen freiwilligen intimen Kontakt plausibel erscheinen lassen könnten, nicht auf.Eine offenbar unzureichende Begründung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf - sorgfältig erörterte (US 8) - Widersprüche in der Aussage der Zeugin M***** und Überlegungen, welche einen freiwilligen intimen Kontakt plausibel erscheinen lassen könnten, nicht auf.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E78749 13Os90.05tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00090.05T.0928.000Dokumentnummer
JJT_20050928_OGH0002_0130OS00090_05T0000_000