Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Renate P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Poinstingl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streit- und Revisionsinteresse EUR 72.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2005, GZ 1 R 89/05y-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Februar 2005, GZ 30 Cg 50/04m-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Dem Verfahren liegt eine Deckungs- als Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß § 56 Abs 2 JN) - unbeanstandet - mit EUR 72.000 bewertet worden war. Während das Erstgericht dem (modifizierten) Klagebegehren stattgab, wurde dieses über Berufung der beklagten Partei vom Gericht zweiter Instanz abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.Dem Verfahren liegt eine Deckungs- als Feststellungsklage zugrunde, welche von der klagenden Partei (gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN) - unbeanstandet - mit EUR 72.000 bewertet worden war. Während das Erstgericht dem (modifizierten) Klagebegehren stattgab, wurde dieses über Berufung der beklagten Partei vom Gericht zweiter Instanz abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch ob er EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder nicht, sowie - bei Übersteigen von EUR 4.000 - auch ob er EUR 20.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne der zitierten Gesetzesstelle in die Entscheidung aufzunehmen. Der Ausspruch bloß über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist dafür nicht genügend (RIS-Justiz RS0042544).
Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass der Klägerin diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO offensteht. Nur bei einem darüberliegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (§ 505 Abs 4, § 507b Abs 3 ZPO).Sollte ausgesprochen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht übersteigt, wäre die Revision als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen (1 Ob 161/05s). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, wäre zu beachten, dass der Klägerin diesfalls nur die Möglichkeit eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO offensteht. Nur bei einem darüberliegenden Bewertungsausspruch wird die Revision abermals (unmittelbar) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (Paragraph 505, Absatz 4,, Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).
Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (§§ 430 iVm 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).Dem Gericht zweiter Instanz war daher zunächst der im Spruch bezeichnete Verbesserungsauftrag zu erteilen (Paragraphen 430, in Verbindung mit 419, 423 ZPO; 7 Ob 221/98w).
Textnummer
E78528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00207.05Z.0928.000Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011