Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sussan K*****, vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.678,17 sA, hier wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2005, GZ 14 Nc 18/05m-4, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Dem Verfahren liegt das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von Werklohn für Bauarbeiten zugrunde.
Die Beklagte macht die Befangenheit „des gesamten" Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien geltend. Die Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Handelsgerichtes Wien, des Oberlandesgerichtes und zuletzt auch des Obersten Gerichtshofes hätten „ihre persönliche Karriere, wie auch alle gesundheitlichen Beschwerden auf dem Gewissen und hätten sie und ihre Gesellschaften aktiv zu zerstören versucht". Im rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 2002, 39 Nc 1006/02i, sei ausgeführt worden, dass „alle Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" befangen seien, sodass dort gar keine Rechtsangelegenheiten sie oder ihre Gesellschaften betreffend mehr bearbeitet werden dürften. Das Verfahren, in dem die Entscheidung erging, war ein Amtshaftungsprozess.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass sich der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auf ein Verfahren in Amtshaftungssachen beziehe und sich die Entscheidung auf § 9 AHG stütze. Daraus lasse sich aber keine allgemeine, auch andere Verfahren betreffende Befangenheit des gesamten Gerichtshofes ableiten. Konkrete Ablehnungsgründe seien nicht behauptet worden. Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtes ohne Angabe konkreter Befangenheitsgründe sei unzulässig.Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, dass sich der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auf ein Verfahren in Amtshaftungssachen beziehe und sich die Entscheidung auf Paragraph 9, AHG stütze. Daraus lasse sich aber keine allgemeine, auch andere Verfahren betreffende Befangenheit des gesamten Gerichtshofes ableiten. Konkrete Ablehnungsgründe seien nicht behauptet worden. Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtes ohne Angabe konkreter Befangenheitsgründe sei unzulässig.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Ablehnungsantrag Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (3 N 513/98, RIS-Justiz RS0109237). Dies trifft auf die vorliegende Klage, mit der Werklohn für Bauarbeiten begehrt wird, nicht zu. Die Ablehnung eines Richters nach § 19 JN kann nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person erfolgen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes bzw pauschal aller Richter eines Gerichtes ist daher unzulässig (vgl 5 Ob 53/04m, 6 Ob 78/05x; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist nur für jene Verfahren geboten, die einem Amtshaftungsprozess vorausgehen oder die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden (3 N 513/98, RIS-Justiz RS0109237). Dies trifft auf die vorliegende Klage, mit der Werklohn für Bauarbeiten begehrt wird, nicht zu. Die Ablehnung eines Richters nach Paragraph 19, JN kann nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person erfolgen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes bzw pauschal aller Richter eines Gerichtes ist daher unzulässig vergleiche 5 Ob 53/04m, 6 Ob 78/05x; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E78660 7Ob212.05kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00212.05K.0928.000Dokumentnummer
JJT_20050928_OGH0002_0070OB00212_05K0000_000