TE OGH 2005/9/28 7Ob176/05s

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und widerbeklagten Partei R*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Reinhard D*****, vertreten durch Mag. Lothar Schulmeister, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 116.947,15 sA (Hauptklage) und EUR 55.490,07 sA (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2005, GZ 1 R 75/05i-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Handelsgericht vom 2. August 2004, GZ 27 Cg 165/02m, 27 Cg 181/02i-34, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden und widerbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung (Freistellung) des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2,, 508a Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt.

Anmerkung

E78480 7Ob176.05s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00176.05S.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20050928_OGH0002_0070OB00176_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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