TE OGH 2005/9/28 7Ob192/05v

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Veröffentlicht am 28.09.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Rudolf Josef S***** (Gegner der gefährdeten Partei), vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die gefährdete Partei Anna Maria S*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen nachehelicher Aufteilung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. April 2005, GZ 4 R 137/05x-46, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss (einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 7. Februar 2005, GZ 3 C 139/03i (3 C 136/03y)-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. 9. 2003 zu 3 C 122/01m rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden.

Beide Eheleute stellten in der Folge Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, und zwar die Frau am 21. 11. 2003 zu 3 C 136/03y und der Mann am 26. 11. 2003 zu 3 C 139/03i, jeweils des Bezirksgerichtes Klagenfurt. Beide Aufteilungsverfahren wurden mit Beschluss vom 19. 1. 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren 3 C 139/03i zum Führenden erklärt (ON 4). In Anbetracht dessen werden im Folgenden als Antragsteller der Mann und als Antragsgegnerin die Frau bezeichnet.

Bereits in seinem Antrag vom 26. 11. 2003 hatte der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes begehrt, dass der Antragsgegnerin untersagt werde, das Haus K***** (bisherige, im Hälfteeigentum beider Streitteile stehende Ehewohnung) „in Abwesenheit des Antragstellers zu betreten und irgendwelche Gegenstände an sich zu bringen und diese zu verbringen". Die Antragsgegnerin sprach sich gegen die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung aus.

In der Tagsatzung vom 2. 2. 2004 schlossen die Parteien (nach Erörterung der Sach- und Rechtslage) einen Vergleich, wonach die Antragsgegnerin berechtigt ist, Montags und Dienstags in der Zeit von 9.00 bis 10.00 Uhr" in das eheliche Wohnhaus ... in die dortigen Kellerräumlichkeiten zum Zwecke des Wäschewaschens und Wäschetrocknens zu gehen und diese Räumlichkeiten dort zu diesem Zwecke zu benützen, dies bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Aufteilungsverfahrens 3 C 139/03i; ansonsten verpflichtet sie sich, die Räumlichkeiten des ehelichen Wohnhauses ... nicht zu betreten. Dies umfasst die Berechtigung des Antragstellers, außerhalb dieser Zeiten die Räumlichkeiten des Hauses ... unter Verschluss zu nehmen, sodass eine Besitzstörungsklage durch die Antragsgegnerin diese Zeit betreffend nicht möglich ist." Schließlich wurde festgehalten, dass „dadurch die beantragten einstweiligen Verfügungen erledigt sind, für weitere Regelungen wäre eine Antragstellung erforderlich."

Bereits am 1. 12. 2004 beantragte die Antragsgegnerin (als gefährdete Partei) zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens betreffend den Hälfteanteil des Antragstellers (und Gegners der gefährdeten Partei) an der genannten Liegenschaft die Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes sowie zur einstweiligen Regelung der Benützung dieser Liegenschaft, dass sie „in Abänderung des Vergleiches vom 2. 2. 2004 berechtigt (ist), die in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft ... zur Gänze und uneingeschränkt zu benützen", wobei diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens erlassen werden möge.

Der Antragsteller (und Gegner der gefährdeten Partei) beantragte, die beantragten einstweiligen Verfügungen zurück- bzw abzuweisen.

Das Erstgericht erließ die einstweiligen Verfügungen wie beantragt. Es nahm (soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Wesentlichkeit) - zusammengefasst - folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Nachdem die Frau die massiven Beschimpfungen ihres Mannes samt Aufforderung, aus dem Haus „zu verschwinden", nicht mehr ausgehalten hatte, zog sie im November oder Dezember 2002 aus und kehrte nur mehr zeitweise ins eheliche Wohnhaus zurück, um dort Wäsche zu waschen. Den Vergleich vom 2. 2. 2004 schloss sie über Anraten ihres Rechtsvertreters, der den Standpunkt vertrat, dass das Aufteilungsverfahren bis Herbst 2004 abgeschlossen sein werde, „damit ein Frieden ist". Die Frau benützt (seither) eine etwa 40 m2 große Mietwohnung in K*****, bestehend aus Wohn-Schlafraum mit einem Doppelbett sowie einer kleinen Kochnische und einem kleinen Bad, wofür sie monatlich EUR 370,-- Miete inklusive Betriebskosten zahlt. Diese Wohnung benützt sie mit ihrem (damals bald) 18-jährigen Sohn Patrick aus der geschiedenen Ehe, für den sie allein obsorgeberechtigt ist (dieser am 12. 3. 1987 geborene Sohn ist zwischenzeitlich volljährig geworden). Sie bezieht eine Pension von monatlich EUR 760,--, wobei im Exekutionsweg ein Ehegattenunterhalt von EUR 530,-- hereingebracht werden kann. Sie hat bisher anerlaufene Rechtsanwaltskosten von EUR 80.000,-- zu bezahlen und für einen aufgenommenen Kredit in Höhe von über EUR 35.000,-- monatlich EUR 170,-- oder EUR 180,-- zurückzuzahlen. Sie will ihre Wohnung mit Februar 2005 kündigen und ins eheliche Wohnhaus ziehen (ob diese Kündigung angesichts des inzwischen abgelaufenen Datums vollzogen wurde, ist nicht aktenkundig).

Der Mann verdient monatlich EUR 1.700,--; seiner Frau und dem genannten Sohn müsste er monatlich EUR 1.340,-- und EUR 990,-- Unterhalt leisten; im Exekutionsweg werden EUR 980,-- einbehalten. Seinem Vertreter schuldet er etwa EUR 120.000,-- an offenem Honorar.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zum allein noch strittigen Punkt der Benützungserlaubnis) aus, dass die Erlassung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO bedürfe, sondern es genüge, wenn die gefährdete Partei ein Regelungsbedürfnis dartue. Ein solches liege auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen sei, später aber (wegen seiner bloß provisorisch unzureichenden „Wohnbehältnisse" (richtig wohl: Wohnverhältnisse) auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen sei, weil er ansonsten in absehbarer Zeit obdachlos würde. In Anwendung der Grundsätze des § 83 EheG muss eine solche einstweilige Regelung der Billigkeit entsprechen und auch das Wohl der Kinder berücksichtigen. Es bedürfe hiebei „keiner weiteren Begründung", dass die derzeitigen Wohnverhältnisse der Frau völlig unzureichend seien, wenn sie „im Grunde" in einem Raum mit ihrem Sohn lebe, obwohl sie zuvor ein etwa 300 m2 großes Wohnhaus benützt habe. Der Mann leiste freiwillig keinen Unterhalt, im Exekutionswege könne nicht der gesamte Unterhalt hereingebracht werden, sodass es auch nicht möglich sei, eine größere Wohnung anzumieten. Schließlich habe sie als unschuldig Geschiedene ein Wahlrecht auf die Weiterbenützung des ehelichen Wohnhauses, wovon sie „offenbar" nur deshalb Abstand genommen habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass das (Aufteilungs-)Verfahren in angemessener Zeit beendet sein werde. Dies sei aber nicht der Fall, zumal auch der Mann „seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachkommt". Letztlich erfordere es auch das Wohl des minderjährigen Patrick, angemessen wohnversorgt zu sein, sodass - zusammenfassend - der Frau die Rückkehr in das eheliche Haus zu ermöglichen sei. Da der Antrag ohnedies nicht auf eine ausschließliche Benützung des ehelichen Wohnhauses abstelle, könnten Überlegungen hiezu unterbleiben.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zum allein noch strittigen Punkt der Benützungserlaubnis) aus, dass die Erlassung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO bedürfe, sondern es genüge, wenn die gefährdete Partei ein Regelungsbedürfnis dartue. Ein solches liege auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen sei, später aber (wegen seiner bloß provisorisch unzureichenden „Wohnbehältnisse" (richtig wohl: Wohnverhältnisse) auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen sei, weil er ansonsten in absehbarer Zeit obdachlos würde. In Anwendung der Grundsätze des Paragraph 83, EheG muss eine solche einstweilige Regelung der Billigkeit entsprechen und auch das Wohl der Kinder berücksichtigen. Es bedürfe hiebei „keiner weiteren Begründung", dass die derzeitigen Wohnverhältnisse der Frau völlig unzureichend seien, wenn sie „im Grunde" in einem Raum mit ihrem Sohn lebe, obwohl sie zuvor ein etwa 300 m2 großes Wohnhaus benützt habe. Der Mann leiste freiwillig keinen Unterhalt, im Exekutionswege könne nicht der gesamte Unterhalt hereingebracht werden, sodass es auch nicht möglich sei, eine größere Wohnung anzumieten. Schließlich habe sie als unschuldig Geschiedene ein Wahlrecht auf die Weiterbenützung des ehelichen Wohnhauses, wovon sie „offenbar" nur deshalb Abstand genommen habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass das (Aufteilungs-)Verfahren in angemessener Zeit beendet sein werde. Dies sei aber nicht der Fall, zumal auch der Mann „seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachkommt". Letztlich erfordere es auch das Wohl des minderjährigen Patrick, angemessen wohnversorgt zu sein, sodass - zusammenfassend - der Frau die Rückkehr in das eheliche Haus zu ermöglichen sei. Da der Antrag ohnedies nicht auf eine ausschließliche Benützung des ehelichen Wohnhauses abstelle, könnten Überlegungen hiezu unterbleiben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes teilweise Folge. Während die Erlassung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes bestätigt (und insoweit ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wobei mangels Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses dieser Entscheidungsteil zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist), wurde die einstweilige Benützungsregelung abgewiesen, ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Hiezu führte das Rekursgericht (zusammengefasst) Folgendes aus:

Bei der Vereinbarung vom 2. 2. 2004 hätten die Parteien durchaus auch ein längeres Verfahren ins Kalkül ziehen müssen, sodass die nunmehrige Darstellung der Frau, sie habe mit einer Verfahrensbeendigung bis Herbst 2004 gerechnet, nicht stichhaltig sein könne. Nur bei einer massiven Änderung der Verhältnisse sei es möglich, trotz Bestehens eines gerichtlichen Vergleiches über die einstweilige Benützung der Ehewohnung zu einer neuen Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gelangen; nur in einem solchen Falle würde das Festhalten am Vergleich eine grobe Verletzung der Interessen einer Partei bedeuten. Davon könne aber im vorliegenden Fall auf der Grundlage des bescheinigten Sachverhaltes keine Rede sein. An der Größe ihrer bewohnten Mietwohnung habe sich seit Vergleichsabschluss nichts geändert, ebensowenig am Umstand, dass sie diese Wohnung mit ihrem Sohn teilen müsse. Die Tatsache, dass sie die Wohnung kündigen wolle bzw bereits gekündigt habe, stelle keine wesentliche Umstandsänderung dar, weil diese Maßnahme einzig und allein in ihrer Willenssphäre gelegen sei. Mit ihren monatlichen Einnahmen von EUR 1.290,-- (eigene Pension samt anteiligem Ehegattenunterhalt) zuzüglich der Unterhaltszahlung für Patrick samt Familienbeihilfe sei sie durchaus in der Lage, in K***** eine größere Wohnung für diesen Zweipersonenhaushalt anzumieten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, der ein Abgehen vom gerichtlichen Vergleich angezeigt erscheinen lasse. Angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit sprächen auch die Billigkeitsgrundsätze des § 83 Abs 1 EheG nicht für die Frau.Bei der Vereinbarung vom 2. 2. 2004 hätten die Parteien durchaus auch ein längeres Verfahren ins Kalkül ziehen müssen, sodass die nunmehrige Darstellung der Frau, sie habe mit einer Verfahrensbeendigung bis Herbst 2004 gerechnet, nicht stichhaltig sein könne. Nur bei einer massiven Änderung der Verhältnisse sei es möglich, trotz Bestehens eines gerichtlichen Vergleiches über die einstweilige Benützung der Ehewohnung zu einer neuen Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gelangen; nur in einem solchen Falle würde das Festhalten am Vergleich eine grobe Verletzung der Interessen einer Partei bedeuten. Davon könne aber im vorliegenden Fall auf der Grundlage des bescheinigten Sachverhaltes keine Rede sein. An der Größe ihrer bewohnten Mietwohnung habe sich seit Vergleichsabschluss nichts geändert, ebensowenig am Umstand, dass sie diese Wohnung mit ihrem Sohn teilen müsse. Die Tatsache, dass sie die Wohnung kündigen wolle bzw bereits gekündigt habe, stelle keine wesentliche Umstandsänderung dar, weil diese Maßnahme einzig und allein in ihrer Willenssphäre gelegen sei. Mit ihren monatlichen Einnahmen von EUR 1.290,-- (eigene Pension samt anteiligem Ehegattenunterhalt) zuzüglich der Unterhaltszahlung für Patrick samt Familienbeihilfe sei sie durchaus in der Lage, in K***** eine größere Wohnung für diesen Zweipersonenhaushalt anzumieten. Es sei daher kein Grund ersichtlich, der ein Abgehen vom gerichtlichen Vergleich angezeigt erscheinen lasse. Angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit sprächen auch die Billigkeitsgrundsätze des Paragraph 83, Absatz eins, EheG nicht für die Frau.

Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, unter welchen Umständen von einem die vorläufige Benützung der Ehewohnung regelnden Vergleich abgegangen werden und eine Provisorialentscheidung erreicht werden könne, soweit überblickbar oberstgerichtliche Judikatur nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Rechtsmittelgrund (im Rechtsmittel unrichtig als „Revisionsgrund" bezeichnet) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Frau mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rechtsmittels die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit wiederherzustellen, dass sie in Abänderung des Vergleiches vom 2. 2. 2004 berechtigt sei, die in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft „zumindest für sich mit zu benützen".

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig. Die Frage, ob ein (so) wichtiger Grund vorliegt, dass von einem zwischen denselben Streitteilen geschlossenen Vergleich in (wie hier) rascher Folge, nur knapp 10 Monate später, wiederum abgegangen und eine - im Rechtsmittel als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnete - die Erlassung einer erneuten einstweiligen Verfügung rechtfertigende wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage angenommen werden kann (und muss), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abgeleitet werden kann. Auch die Abwägung der Gründe samt Interessenslage zwischen den Streitteilen hier ist eine solche Abwägung im Einzelfall, der keine derart erhebliche Bedeutung zukommt - zumal dann, wenn das Gericht zweiter Instanz von einem ihm übertragenen Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht hat, ohne diesen in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise zu überspannen.Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig. Die Frage, ob ein (so) wichtiger Grund vorliegt, dass von einem zwischen denselben Streitteilen geschlossenen Vergleich in (wie hier) rascher Folge, nur knapp 10 Monate später, wiederum abgegangen und eine - im Rechtsmittel als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnete - die Erlassung einer erneuten einstweiligen Verfügung rechtfertigende wesentliche Änderung der Sachverhaltsgrundlage angenommen werden kann (und muss), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass schon deshalb in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abgeleitet werden kann. Auch die Abwägung der Gründe samt Interessenslage zwischen den Streitteilen hier ist eine solche Abwägung im Einzelfall, der keine derart erhebliche Bedeutung zukommt - zumal dann, wenn das Gericht zweiter Instanz von einem ihm übertragenen Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht hat, ohne diesen in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise zu überspannen.

Die Regelungs-EV zwischen Eheleuten ist eine rechtsgestaltende einstweilige Benützungsanordnung, bei welcher die gefährdete Partei jedenfalls ein Regelungsbedürfnis dartun und zu bescheinigen hat, di das Vorliegen eines mit der Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn offenbar unvereinbaren Zustandes (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 11 zu § 382 mwN; ausführlich SZ 58/68).Die Regelungs-EV zwischen Eheleuten ist eine rechtsgestaltende einstweilige Benützungsanordnung, bei welcher die gefährdete Partei jedenfalls ein Regelungsbedürfnis dartun und zu bescheinigen hat, di das Vorliegen eines mit der Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn offenbar unvereinbaren Zustandes (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 11 zu Paragraph 382, mwN; ausführlich SZ 58/68).

Davon kann schon nach dem vorliegendenfalls als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt keineswegs ausgegangen werden: Die Frau hat die (flächen- und einrichtungsmäßig) großzügige Ehewohnung zwar deshalb verlassen (müssen), weil ihr vom Mann (dessen Alleinverschulden an der Ehezerrüttung seit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil feststeht) das Zusammenleben im Haus durch massive Beschimpfungen unzumutbar gemacht worden war. Sie muss sich seither auch tatsächlich - angesichts ihrer bescheidenen eigenen Pension sowie einer vom Mann trotz gerichtlicher Verurteilung nur zum Teil exekutiv hereinbringbaren Unterhaltszahlung - mit einer wesentlich geringeren Wohnfläche begnügen und diese auch noch mit ihrem (wenngleich inzwischen volljährig gewordenen) Sohn teilen. Diesen Umstand hat sie jedoch bei der Vergleichsformulierung, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im anhängigen Aufteilungsverfahren gekannt und in Kauf genommen. Dass sie (bzw ihr Rechtsvertreter) dabei mit einem Ende des Aufteilungsverfahrens bereits bis Herbst 2004 ausgegangen seien, ist nicht nur eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sondern war auch (sollte dem tatsächlich so gewesen sein) wohl auch ohne jegliche realistische Grundlage (angesichts des Umfanges der beiderseitigen Aufteilungsbegehren iVm den Bestreitungsvorbringen des Mannes und der zu Jahresbeginn 2004 erst am Beginn stehenden Beweisaufnahmen hiezu). Der beiderseits auch sehr emotional geführte Aufteilungsstreit, der sogar zu „Schreiduellen" im Verhandlungsaal führte (vgl ON 15 und 16), ließ es offenbar beiden Parteien dienlich erscheinen, die Berührungspunkte in vormals ehelichen Wohnhaus auf ein Minimum zu beschränken und der Frau nur genaue tage- und uhrzeitmäßige Betretungsrechte einzuräumen (dass sie in der Folge vom Mann daran gehindert worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist derartiges bescheinigt). Damit kann aber auch von einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage (wie er im Revisionsrekurs vorrangig ins Treffen geführt wird und der zur Beseitigung rechtsgeschäftlicher Bindungen wie diese auch ein Vergleich darstellt nur als „letztes Mittel" herangezogen werden kann: vgl RIS-Justiz RS0032429) keine Rede sein.Davon kann schon nach dem vorliegendenfalls als bescheinigt zugrundegelegten Sachverhalt keineswegs ausgegangen werden: Die Frau hat die (flächen- und einrichtungsmäßig) großzügige Ehewohnung zwar deshalb verlassen (müssen), weil ihr vom Mann (dessen Alleinverschulden an der Ehezerrüttung seit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil feststeht) das Zusammenleben im Haus durch massive Beschimpfungen unzumutbar gemacht worden war. Sie muss sich seither auch tatsächlich - angesichts ihrer bescheidenen eigenen Pension sowie einer vom Mann trotz gerichtlicher Verurteilung nur zum Teil exekutiv hereinbringbaren Unterhaltszahlung - mit einer wesentlich geringeren Wohnfläche begnügen und diese auch noch mit ihrem (wenngleich inzwischen volljährig gewordenen) Sohn teilen. Diesen Umstand hat sie jedoch bei der Vergleichsformulierung, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im anhängigen Aufteilungsverfahren gekannt und in Kauf genommen. Dass sie (bzw ihr Rechtsvertreter) dabei mit einem Ende des Aufteilungsverfahrens bereits bis Herbst 2004 ausgegangen seien, ist nicht nur eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sondern war auch (sollte dem tatsächlich so gewesen sein) wohl auch ohne jegliche realistische Grundlage (angesichts des Umfanges der beiderseitigen Aufteilungsbegehren in Verbindung mit den Bestreitungsvorbringen des Mannes und der zu Jahresbeginn 2004 erst am Beginn stehenden Beweisaufnahmen hiezu). Der beiderseits auch sehr emotional geführte Aufteilungsstreit, der sogar zu „Schreiduellen" im Verhandlungsaal führte vergleiche ON 15 und 16), ließ es offenbar beiden Parteien dienlich erscheinen, die Berührungspunkte in vormals ehelichen Wohnhaus auf ein Minimum zu beschränken und der Frau nur genaue tage- und uhrzeitmäßige Betretungsrechte einzuräumen (dass sie in der Folge vom Mann daran gehindert worden wäre, wurde weder vorgebracht noch ist derartiges bescheinigt). Damit kann aber auch von einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage (wie er im Revisionsrekurs vorrangig ins Treffen geführt wird und der zur Beseitigung rechtsgeschäftlicher Bindungen wie diese auch ein Vergleich darstellt nur als „letztes Mittel" herangezogen werden kann: vergleiche RIS-Justiz RS0032429) keine Rede sein.

Eine unvertretbare Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes zeigt die Revisionsrekurswerberin nicht auf. Da die bekämpfte Entscheidung überdies von der Singularität der konkret gegebenen familiären Verhältnisse der Streitteile abhängig ist, ohne dass daraus eine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden kann, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E78556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00192.05V.0928.000

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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