TE OGH 2005/9/30 9ObA118/04z

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Aydin B*****, Isolierer, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, wegen Feststellung und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2004, GZ 11 Ra 83/04m-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2004, GZ 6 Cga 163/02s-20, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juni 2005, GZ 9 ObA 118/04z, wird dahin berichtigt, dass sein Spruch insgesamt zu lauten hat:

„Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleibt, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es insgesamt zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH eine Konkursforderung von EUR 7.528 (EUR

4.761 zuzüglich Zinsen bis zur Konkurseröffnung von EUR 343 und Kosten von EUR 2.424) zusteht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen nachfolgendes, ordnungsgemäß vergebührtes Dienstzeugnis auszustellen:

„Dienstzeugnis

Aydin B*****, geboren am 1. 2. 1963, ***** , war von 8. 7. 2002 bis zum 9. 8. 2002 als Arbeiter beim Einzelunternehmen A***** Peter S***** und von 10. 8. 2002 bis 20. 9. 2002 bei der A*****GmbH beschäftigt."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 666,24 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 111,04 Umsatzsteuer) zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 971,04 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 161,84 Umsatzsteuer) und die mit EUR 249,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 41,63 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzuverlangen und die Berichtigungen darauf ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass dem Kläger die von ihm angemeldete Forderung (darin die bis zu Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten) als Konkursforderung zusteht und verpflichtete den beklagten Masseverwalter, das begehrte Dienstzeugnis auszustellen sowie dem Kläger die nach der Konkurseröffnung aufgelaufenen Verfahrenskosten von EUR 666,24 (darin EUR 111,04 Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Beklagten die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Konkursforderung des Klägers in geringerer Höhe feststellte, die Mehrbegehren des Klägers auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung sowie auf Ausstellung des Dienstzeugnisses abwies und die von der Beklagten zu ersetzenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf EUR 399,74 reduzierte.

Der Oberste Gerichtshof änderte in Stattgebung der Revision des Klägers das Berufungsurteil iS der Wiederherstellung des Ersturteils - mit der Maßgabe einer hier nicht interessierenden Umformulierung des Urteilsspruchs - ab.

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines offenkundigen Versehens unterblieb jedoch im Spruch der Revisionsentscheidung bei der Darstellung des wiederhergestellten Ersturteils die Aufnahme des im Ersturteil enthaltenen Zuspruchs der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach § 419 ZPO zu berichtigen.Infolge eines offenkundigen Versehens unterblieb jedoch im Spruch der Revisionsentscheidung bei der Darstellung des wiederhergestellten Ersturteils die Aufnahme des im Ersturteil enthaltenen Zuspruchs der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher antragsgemäß nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E78513 9ObA118.04z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00118.04Z.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20050930_OGH0002_009OBA00118_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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