TE OGH 2005/9/30 9Ob39/05h

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl L*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Herta L*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehenichtigkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2005, GZ 42 R 194/05y-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren können zwar vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel auch noch in dritter Instanz geltend gemacht werden; dies ändert aber nichts daran, dass die Revision nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO und daher nur dann zulässig ist, wenn eine gravierende Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze aufgezeigt wird (5 Ob 60/00k). Auch in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ist nicht jedem Beweisantrag stattzugeben. Billigt das Berufungsgericht daher die Abweisung eines Beweisantrags, könnte die Zulässigkeit der Revision nur dann bejaht werden, wenn dem Berufungsgericht ein grober Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (5 Ob 60/00k). Davon kann hier nicht die Rede sein.In vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren können zwar vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel auch noch in dritter Instanz geltend gemacht werden; dies ändert aber nichts daran, dass die Revision nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und daher nur dann zulässig ist, wenn eine gravierende Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze aufgezeigt wird (5 Ob 60/00k). Auch in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ist nicht jedem Beweisantrag stattzugeben. Billigt das Berufungsgericht daher die Abweisung eines Beweisantrags, könnte die Zulässigkeit der Revision nur dann bejaht werden, wenn dem Berufungsgericht ein grober Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (5 Ob 60/00k). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Die Ablehnung der neuerlichen (!) Einvernahme des Zeugen Dr. P***** haben die Vorinstanzen eingehend begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Revisionswerberin überhaupt nicht auseinander. Ihr einziges dazu erstattetes Vorbringen, der Zeuge hätte neuerlich einvernommen werden müssen, weil „in der Entscheidung wiederholt darauf Bezug genommen wurde", ist von vornherein ungeeignet, einen die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Ermessensfehler der zweiten Instanz aufzuzeigen. Nichts anderes gilt für das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen K*****, das von den Vorinstanzen ebenfalls eingehend und in unbedenklicher Weise begründet wurde. Auch den dazu erstatteten Ausführungen setzt die Revisionswerberin nichts Substantielles entgegen. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320), ebenso die Frage, ob das eingeholte Gutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS-Justiz RS0043163).

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung" sind unzulässig. Gleiches gilt die Rechtsrüge, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Anmerkung

E78786 9Ob39.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00039.05H.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20050930_OGH0002_0090OB00039_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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