TE OGH 2005/9/30 9ObA137/05w

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Veröffentlicht am 30.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagten Parteien 1) Albert K*****, Sparkassendirektor i.R., *****, 2) Herbert G*****, Sparkassendirektor, *****, 3) Erich S*****, Angestellter, *****, 4) Felix H*****, Angestellter, *****, 5) Franz R*****, Angestellter, *****, 6) Peter G*****, Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Klaus P. Hoffmann, Rechtsanwalt in Melk, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2005, GZ 9 ObA 94/05x, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2005, GZ 9 ObA 94/05x, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die vom Kläger gegen die Beklagten erhobenen Klagebegehren wurden mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. September 2004 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 25. Februar 2005 nicht Folge. Mit dem im Spruch genannten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision zurück.

Der Kläger begehrt mit seiner Nichtigkeitsklage, diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als nichtig iSd § 529 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben. An der Entscheidung sei mit Mag. Z***** ein Laienrichter beteiligt gewesen, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen gewesen sei. Mag. Z***** habe 1999 dem Kläger in seiner Funktion als Jurist der Gewerkschaft der Privatangestellten seine Hilfe bei der Durchsetzung einer Schadenersatzforderung des Klägers wegen Mobbings gegen die Sparkasse M***** (den früheren Arbeitgeber des Klägers) angeboten und habe auch für den Kläger verhandelt. Sämtliche Beklagte seien Angestellte bzw Funktionäre der Sparkasse M*****. Mag. Z***** sei auch als Zeuge im vorliegenden - ebenfalls Schadenersatz wegen Mobbings betreffenden - Verfahren geführt worden. Da die Ausgeschlossenheitsbestimmungen auch auf Laienrichter anzuwenden seien, sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nichtig. Die Klage ist zurückzuweisen.Der Kläger begehrt mit seiner Nichtigkeitsklage, diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes als nichtig iSd Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben. An der Entscheidung sei mit Mag. Z***** ein Laienrichter beteiligt gewesen, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen gewesen sei. Mag. Z***** habe 1999 dem Kläger in seiner Funktion als Jurist der Gewerkschaft der Privatangestellten seine Hilfe bei der Durchsetzung einer Schadenersatzforderung des Klägers wegen Mobbings gegen die Sparkasse M***** (den früheren Arbeitgeber des Klägers) angeboten und habe auch für den Kläger verhandelt. Sämtliche Beklagte seien Angestellte bzw Funktionäre der Sparkasse M*****. Mag. Z***** sei auch als Zeuge im vorliegenden - ebenfalls Schadenersatz wegen Mobbings betreffenden - Verfahren geführt worden. Da die Ausgeschlossenheitsbestimmungen auch auf Laienrichter anzuwenden seien, sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nichtig. Die Klage ist zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufene Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ua zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Das Gericht hat von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin kommt, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzung ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 538 Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage berufene Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ua zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist. Das Gericht hat von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin kommt, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzung ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 538, Rz 1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO liegt vor, „wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war". § 529 Abs 1 Z 1 ist also (bewusst) enger gefasst als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach auch die Entscheidung durch einen rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richter Nichtigkeit begründet. Selbst eine Entscheidung durch einen bereits rechtskräftig abgelehnten Richter kann daher nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0041972; RS0041974; RS0042070; zuletzt etwa 8 ObS 19/03g; E. Kodek in Rechberger² § 529 Rz 3). Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden.Der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt vor, „wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts in dem Rechtsstreit kraft des Gesetzes ausgeschlossen war". Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ist also (bewusst) enger gefasst als Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach auch die Entscheidung durch einen rechtskräftig wegen Befangenheit abgelehnten Richter Nichtigkeit begründet. Selbst eine Entscheidung durch einen bereits rechtskräftig abgelehnten Richter kann daher nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0041972; RS0041974; RS0042070; zuletzt etwa 8 ObS 19/03g; E. Kodek in Rechberger² Paragraph 529, Rz 3). Um so weniger kann daher die Nichtigkeitsklage auf die bloße Behauptung einer (noch nicht rechtskräftig festgestellten) Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters gestützt werden.

Hier macht der Kläger geltend, dass Mag. Z***** ihm 1999 im Zuge der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Sparkasse M***** seine Hilfe angeboten habe und auch für ihn verhandelt habe. Die Sparkasse M***** ist aber nicht Partei dieses Verfahrens, woran der Umstand, dass die hier Beklagten ihre Angestellten bzw Funktionäre sind bzw waren, nichts ändert. Dass ein (Laien-)Richter in einer anderen Rechtssache Bevollmächtigter einer Partei war, mag zwar einen Befangenheitsgrund bilden, verwirklicht aber nicht den vom Kläger angesprochenen Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN (Mayr in Rechberger² § 20 JN Rz 5).Hier macht der Kläger geltend, dass Mag. Z***** ihm 1999 im Zuge der Durchsetzung der Schadenersatzforderung gegenüber der Sparkasse M***** seine Hilfe angeboten habe und auch für ihn verhandelt habe. Die Sparkasse M***** ist aber nicht Partei dieses Verfahrens, woran der Umstand, dass die hier Beklagten ihre Angestellten bzw Funktionäre sind bzw waren, nichts ändert. Dass ein (Laien-)Richter in einer anderen Rechtssache Bevollmächtigter einer Partei war, mag zwar einen Befangenheitsgrund bilden, verwirklicht aber nicht den vom Kläger angesprochenen Ausschließungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 4, JN (Mayr in Rechberger² Paragraph 20, JN Rz 5).

Auch dass Mag. Z***** im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge geführt wurde - er wurde allerdings in der Folge nicht vernommen - begründet keinen der im Gesetz genannten Ausschließungsgründe. Da somit auch bei Zutreffen sämtlicher in der Nichtigkeitsklage aufgestellter Behauptungen der Klage nicht stattzugeben wäre, ist sie im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.

Anmerkung

E78800 9ObA137.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00137.05W.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20050930_OGH0002_009OBA00137_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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