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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JS in N/Deutschland, vertreten durch Mag. Gabriele Pfandlsteiner, Rechtsanwältin in 6900 Bregenz, Kornmarktstraße 9/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Februar 2007, Zl. uvs- 2006/25/2437-5, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des § 134 Abs. 1 KFG iVm verschiedenen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde unterlassene Einvernahme des Zeugen M.H.; dies zu Recht:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die sie in ihrer Gegenschrift bekräftigt - kann bei sinnvoller Auslegung des diesbezüglichen Beweisantrages des Beschwerdeführers ("Beweis: Zeugnis des Herrn M... H...") kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass damit im gegebenen Zusammenhang nicht "eine schriftliche Bestätigung oder Urkunde", sondern die Einvernahme dieser Person als Zeuge zum Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges durch diese gemeint war.
Damit war im Übrigen im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/02/0231) daraus auch entnehmbar, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, was die belangte Behörde unterlassen hat. In dieser Verhandlung wäre sodann auch das Gutachten des Sachverständigen, betreffend die Auswertung der Tachographenschaublätter, auf welches sich die belangte Behörde gestützt hat, mündlich zu erstatten gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0151).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Juli 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020106.X00Im RIS seit
09.10.2007