Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Dr. Adriana-Teodora S*****, vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, über den Delegierungsantrag der Schuldnerin den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. 6. 2002 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Eigenverwaltung wurde zunächst nicht entzogen. Am 16. 9. 2002 fand die Prüfungstagsatzung statt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. 9. 2002 wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und RA Mag. Andrea Elsner, deren Kanzleisitz in Wien liegt, zur Masseverwalterin bestellt. Die am 14. 6. 2004 abgehaltene Tagsatzung über den von der Schuldnerin vorgelegten Zahlungsplan wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Schuldnerin wurde der Auftrag erteilt, der Masseverwalterin bis 1.8.2004 ihre seit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahren erzielten Einkünfte samt Kontoauszügen offen zu legen. Die Masseverwalterin berichtete dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 20.8.2004 und am 7.10.2004 (ON 69 und 75), dass die Schuldnerin dem in der Zahlungsplantagsatzung erteilten Auftrag bisher nicht entsprochen habe.
Die Schuldnerin beantragte am 4. 3. 2005 die Delegierung des Konkursverfahrens an das Bezirksgericht Traun mit der Begründung, sie habe ihren Wohnsitz dauerhaft von Wien nach S***** verlegt. Die Delegierung sei zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen zweckmäßig. Durch die räumliche Distanz zum Konkursgericht und zur Masseverwalterin sei eine zweckmäßige Weiterführung des Verfahrens beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gefährdet.
Die Masseverwalterin sprach sich gegen eine Delegierung aus. Sämtliche Konkursgläubiger und der Masseverwalterin hätten ihren Sitz in Wien. Die von der Gemeinschuldnerin angesprochene räumliche Distanz sei im Zeitalter von Telefon und Telefax nur bei Tagsatzungen gegeben. Bisher im Verfahren eingetretene Verzögerungen seien ausschließlich auf das Verhalten der Gemeinschuldnerin zurückzuführen.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte den Delegierungsantrag ohne inhaltliche Stellungnahme vor.
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; zuletzt 8 Nc 69/04w). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gesichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Eine Delegierung gemäß § 31 JN soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabe der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/02; 8 Nc 36/04t; 8 Nc 69/04w ua).Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329; zuletzt 8 Nc 69/04w). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gesichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabe der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (8 Nd 1/02; 8 Nc 36/04t; 8 Nc 69/04w ua).
Von der Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung des Masseverwalters zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (8 Nc 36/04t).
Textnummer
E78563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00054.05S.1003.000Im RIS seit
02.11.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011