TE OGH 2005/10/4 4Ob36/05f

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Veröffentlicht am 04.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, Deutschland, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** GmbH, *****, und 2. T***** D.O.O, *****, Slowenien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlich) 160.015,90 EUR, im Verfahren über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Dezember 2004, GZ 6 R 257/04t-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. September 2004, GZ 43 Cg 8/03k-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 12. Juli 2005, 4 Ob 36/05f, wird dahin berichtigt, dass

a) es in seinem Spruch Seite 3 Absatz 2 richtig zu lauten hat: „... die mit 15.870,77 EUR (darin 2.278,46 EUR Umsatzsteuer und 2.200 EUR Barauslagen) ..."; sowie

b) in seinen Entscheidungsgründen Seite 15 der Satz „Für die Teilnahme an den mündlichen Streitverhandlungen stehen nur 50 % Einheitssatz zu, weil die Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz am Ort des Erstgerichts haben." zu entfallen hat.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 22,39 EUR (darin 3,73 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzuverlangen und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich und entgegen der Aktenlage wurde bei Berechnung der Verfahrenskosten übersehen, dass die Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz in Wien haben, als Erstgericht aber das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz tätig geworden ist. Die daraus resultierende offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich und entgegen der Aktenlage wurde bei Berechnung der Verfahrenskosten übersehen, dass die Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz in Wien haben, als Erstgericht aber das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz tätig geworden ist. Die daraus resultierende offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Allerdings übersieht der Berichtigungsantrag seinerseits, dass hinsichtlich der vom Erstgericht durchgeführten Verhandlungen bereits jeweils 50 % Einheitssatz zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer zugesprochen wurden. Außerdem war hinsichtlich der Verhandlungen vom 30. April 2003 und vom 3. Februar 2004 von einem Ansatz nach TP 3A RATG in Höhe von 784,30 EUR (und nicht wie verzeichnet von 786,80 EUR) auszugehen.

Damit ergibt sich ein Mehrbetrag von (lediglich) 1.650,92 EUR anstelle der begehrten 3.102,60 EUR, Für den Berichtigungsantrag stehen dem Kläger gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Kosten auf der Grundlage des irrtümlich nicht berücksichtigten Kostenbetrags zu (9 ObA 116/04f mwN).Damit ergibt sich ein Mehrbetrag von (lediglich) 1.650,92 EUR anstelle der begehrten 3.102,60 EUR, Für den Berichtigungsantrag stehen dem Kläger gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO Kosten auf der Grundlage des irrtümlich nicht berücksichtigten Kostenbetrags zu (9 ObA 116/04f mwN).

Anmerkung

E78639 4Ob36.05f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00036.05F.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20051004_OGH0002_0040OB00036_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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