TE OGH 2005/10/6 6Ob139/05t

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen R***** GmbH mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der R***** R*****gesellschaft mbH, *****, FN *****, vertreten durch Robathin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2005, GZ 28 R 35/05f-8, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. Dezember 2004, GZ 73 Fr 14570/04w-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob eine neu einzutragende Firma eines Unternehmens dem in § 30 Abs 1 HGB normierten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) entspricht, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die besondere Kasuistik verbietet im Regelfall die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854, der im vorliegenden Fall gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, noch anzuwenden ist (6 Ob 211/03b). Die Aussage des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit der im Geschäftsleben üblichen Verkürzung des Firmenwortlauts auf das prägende Firmenschlagwort ist durch entsprechende Vorjudikate gedeckt (RIS-Justiz RS0061851). Die Verneinung der Verwechslungsfähigkeit zwischen der neu eingetragenen Firma und der älteren Firma ist keine korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts im Einzelfall.1. Ob eine neu einzutragende Firma eines Unternehmens dem in Paragraph 30, Absatz eins, HGB normierten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) entspricht, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die besondere Kasuistik verbietet im Regelfall die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854, der im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, noch anzuwenden ist (6 Ob 211/03b). Die Aussage des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit der im Geschäftsleben üblichen Verkürzung des Firmenwortlauts auf das prägende Firmenschlagwort ist durch entsprechende Vorjudikate gedeckt (RIS-Justiz RS0061851). Die Verneinung der Verwechslungsfähigkeit zwischen der neu eingetragenen Firma und der älteren Firma ist keine korrekturbedürftige Beurteilung des Rekursgerichts im Einzelfall.

2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Eintragung eines Rechtsträgers mit einer gegen das Täuschungsverbot nach § 18 Abs 2 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss nicht offensteht, entspricht der schon vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 2040/96k = JBl 1997, 187 [Burgstaller]). In Bezug auf die behauptete Täuschungsfähigkeit der neuen Firma hat die Rechtsmittelwerberin demnach im Firmenbuchverfahren keinen Erledigungsanspruch (6 Ob 2040/96k).2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass einem Mitbewerber und Firmenträger, der sich durch die Eintragung eines Rechtsträgers mit einer gegen das Täuschungsverbot nach Paragraph 18, Absatz 2, HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, in unmittelbarer Verfolgung dieser Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss nicht offensteht, entspricht der schon vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 2040/96k = JBl 1997, 187 [Burgstaller]). In Bezug auf die behauptete Täuschungsfähigkeit der neuen Firma hat die Rechtsmittelwerberin demnach im Firmenbuchverfahren keinen Erledigungsanspruch (6 Ob 2040/96k).

Anmerkung

E78653 6Ob139.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00139.05T.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0060OB00139_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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