Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Wolfgang U*****, 2. Magda U*****, 3. Ing. Nikolaus H*****, alle vertreten durch Dr. Martin Prohaska, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.815,96 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 11 R 19/05b-32, womit über die Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Dezember 2004, GZ 24 Cg 282/02i-23, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der erstbeklagte Architekt hatte als Vertreter einer Gesellschaft mbH, die Miteigentümerin eines Hauses war, im Zuge eines Dachausbaus zur Errichtung von Eigentumswohnungen einen Baumeister mit Kaminschleifarbeiten beauftragt, die nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Der Erstbeklagte erteilte der Klägerin den Auftrag zu Sanierungsarbeiten an den Kaminen des Hauses. Strittig ist, in welchem Namen er dabei handelte. Im Vorprozess 24 Cg 197/00m des Landesgerichts Wiener Neustadt klagte die Klägerin die Gesellschaft mbH auf die Bezahlung des restlichen Werklohns von 726.120 S. Die Gesellschaft verpflichtete sich in einem Vergleich zur Bezahlung des Klagebetrags in Raten, zahlte aber letztlich nur 31.321,99 EUR.Der erstbeklagte Architekt hatte als Vertreter einer Gesellschaft mbH, die Miteigentümerin eines Hauses war, im Zuge eines Dachausbaus zur Errichtung von Eigentumswohnungen einen Baumeister mit Kaminschleifarbeiten beauftragt, die nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Der Erstbeklagte erteilte der Klägerin den Auftrag zu Sanierungsarbeiten an den Kaminen des Hauses. Strittig ist, in welchem Namen er dabei handelte. Im Vorprozess 24 Cg 197/00m des Landesgerichts Wiener Neustadt klagte die Klägerin die Gesellschaft mbH auf die Bezahlung des restlichen Werklohns von 726.120 Sitzung Die Gesellschaft verpflichtete sich in einem Vergleich zur Bezahlung des Klagebetrags in Raten, zahlte aber letztlich nur 31.321,99 EUR.
Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter einer OEG, die ebenso wie der Drittbeklagte Wohnungseigentumsanteile von der Gesellschaft mbH erworben hatten.
Das Klagebegehren im vorliegenden Folgeprozess ist auf die Bezahlung des restlichen Werklohns (abzüglich der erfolgten Teilzahlung der Gesellschaft mbH) mit der wesentlichen Begründung gerichtet, dass der Erstbeklagte den Sanierungsauftrag als Vertreter der OEG und des Drittbeklagten erteilt habe. Gegen den Erstbeklagten stehe auch ein Schadenersatzanspruch zu, weil er der Klägerin gegenüber zunächst und fälschlich behauptet habe, den Auftrag namens der Gesellschaft mbH erteilt zu haben, im Vorprozess aber dann diese Auftragserteilung bestritten und eine solche durch die Beklagten behauptet habe. Die Klägerin stützte ihren Anspruch überdies auf Bereicherungsrecht. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, der Sanierungsauftrag sei von der Gesellschaft mbH erteilt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten zum Teil statt und wies das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten ab. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass der Erstbeklagte nicht offen gelegt habe, für wen der Auftrag erteilt werde, sodass von einem Eigengeschäft des beklagten Architekten auszugehen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung des Erstgerichts und wies in Stattgebung der Berufung des Erstbeklagten auch das gegen diesen gerichtete Klagebegehren ab. Es legte ein Schreiben des Beklagten vom 30. 11. 1999 (Beil. D) an die Klägerin als Auftragsbestätigung dahin aus, dass damit ausreichend offen gelegt worden sei, dass der Erstbeklagte den Auftrag als „Bauherrenvertreter" erteilt habe. Da im Schreiben nur die Gesellschaft mbH genannt worden sei und diese damit die allein ableitbare Bauherrin gewesen sein müsse, habe der Erstbeklagte das Handeln als Vertreter offen gelegt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Nach Ansicht der Revisionswerberin hätte das Berufungsgericht die Auslegung der Urkunde vom 30. 11. 1999 nicht nur nach dem Urkundeninhalt vornehmen dürfen. Es hätte eine Erforschung des Parteiwillens anhand der Erklärungen der Beteiligten vor und nach der Urkundenverfassung stattfinden müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wohl bedarf es im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, einer sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RIS-Justiz RS0019516). Entgegen den Revisionsausführungen kann dem Urkundeninhalt hier jedoch durchaus eine ausdrückliche Berufung auf ein Handeln in fremdem Namen entnommen werden, fraglich kann nur allenfalls die Person des Vertretenen sein. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter (Strasser in Rummel ABGB³ Rz 50 zu § 1002 mwN; RS0102180). Selbst wenn man aber auch im Sinne der Klägerin und entgegen der Formulierung im Schreiben des Erstbeklagten das Handeln als Vertreter in Zweifel zieht, müssten gewichtige Argumente aus dem Verhalten der Beteiligten vor der Verfassung des Schreibens des Erstbeklagten ins Treffen geführt werden, um davon ausgehen zu können, dass die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont entweder ein Eigengeschäft des Erstbeklagten und eine Vertretungshandlung für die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten annehmen durfte. Für die Zeit vor dem 30. 11. 1999 führte die Revisionswerberin aber nichts ins Treffen und übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt und dass dies hier unstrittig schon zuvor bei der Auftragserteilung an den Baumeister (dessen Arbeiten zu sanieren waren) der Fall war. Wenn die Revision nun mit den widersprüchlichen Erklärungen der Beklagten im Vorprozess, insbesondere des Erstbeklagten, nach der Auftragserteilung argumentiert und die Zeugenaussage des Erstbeklagten im Vorprozess releviert (wonach eben die Beklagten Auftraggeber gewesen sein sollen) wird damit in Wahrheit und im Revisionsverfahren unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angegriffen und kein taugliches Argument gegen die Auslegung der Urkunde nach dem Empfängerhorizont der Klägerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Erstbeklagten vorgetragen.Wohl bedarf es im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, einer sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RIS-Justiz RS0019516). Entgegen den Revisionsausführungen kann dem Urkundeninhalt hier jedoch durchaus eine ausdrückliche Berufung auf ein Handeln in fremdem Namen entnommen werden, fraglich kann nur allenfalls die Person des Vertretenen sein. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter (Strasser in Rummel ABGB³ Rz 50 zu Paragraph 1002, mwN; RS0102180). Selbst wenn man aber auch im Sinne der Klägerin und entgegen der Formulierung im Schreiben des Erstbeklagten das Handeln als Vertreter in Zweifel zieht, müssten gewichtige Argumente aus dem Verhalten der Beteiligten vor der Verfassung des Schreibens des Erstbeklagten ins Treffen geführt werden, um davon ausgehen zu können, dass die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont entweder ein Eigengeschäft des Erstbeklagten und eine Vertretungshandlung für die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten annehmen durfte. Für die Zeit vor dem 30. 11. 1999 führte die Revisionswerberin aber nichts ins Treffen und übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt und dass dies hier unstrittig schon zuvor bei der Auftragserteilung an den Baumeister (dessen Arbeiten zu sanieren waren) der Fall war. Wenn die Revision nun mit den widersprüchlichen Erklärungen der Beklagten im Vorprozess, insbesondere des Erstbeklagten, nach der Auftragserteilung argumentiert und die Zeugenaussage des Erstbeklagten im Vorprozess releviert (wonach eben die Beklagten Auftraggeber gewesen sein sollen) wird damit in Wahrheit und im Revisionsverfahren unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angegriffen und kein taugliches Argument gegen die Auslegung der Urkunde nach dem Empfängerhorizont der Klägerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Erstbeklagten vorgetragen.
2. Zum Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen arglistiger Irreführung über die Person des Auftraggebers:
Falsche Angaben der Beklagten im Vorprozess können durchaus Schadenersatzansprüche auslösen, soferne die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens vorliegen. Für die geltend gemachte restliche Werklohnforderung fehlt es aber an der erforderlichen Kausalität. Die Bestreitung der Beklagten im Vorprozess, dass die dort beklagte Gesellschaft mbH den Auftrag erteilt hätte, führte nicht zum Prozessverlust. Die Klägerin erwirkte mit dem Vergleich einen Exekutionstitel über den vollen Klagebetrag. Der Umstand, dass dieser nur teilweise berichtigt wurde kann nicht auf falsche Prozessbehauptungen der Beklagten zurückgeführt werden. Diese könnten zwar allenfalls eine Verzögerung des Verfahrens bis zum Vergleichsabschluss bewirkt haben. Einen Verspätungsschaden macht die Klägerin jedoch ebensowenig geltend wie die weiteren durch eine Klageabweisung im vorliegenden Prozess entstehenden Schäden, die darin liegen, dass die Klägerin auf die Richtigkeit der Angaben der Beklagten im Vorprozess vertrauend den Folgeprozess anstrengte, diesen aber verliert. Die Annahme, die Beklagten hafteten wegen falscher Prozessbehauptungen für die fremde Werklohnschuld, entbehrt einer Rechtsgrundlage.
Zur Verneinung eines Anspruchs nach Bereicherungsrecht ist auf die - im Übrigen nicht konkret bekämpften - Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Textnummer
E78834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00195.05B.1006.000Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011