Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Christoph Kainz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans P*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2005, GZ 8 Ra 101/05i-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren auf Zusatzpension sowie das Eventualbegehren auf Leistung eines Nachschusses einerseits deshalb abgewiesen, weil sie davon ausgegangen sind, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen wurden und andererseits auch deshalb, weil sie die Ansprüche im Wesentlichen auch als inhaltlich nicht berechtigt angesehen haben. Einer näheren Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen hinsichtlich der Bereingungswirkung des Vergleiches bedarf es nicht. Schon die Entscheidung betreffend die Bestimmtheit der Übertragung bzw die Aufklärung des Klägers bei der Übertragung der Betriebspension gründet sich auf eine bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Anwendung der bereits erarbeiteten Grundsätze vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit der Frage der Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Zustimmungserklärungen zu Übertragungen von Direktzusagen auf Pensionskassen (vgl auch § 48 PKG) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25. 6. 2003 zu 9 ObA 243/02d ausführlich befasst. Die Ausführungen der Revision, dass der Kläger vor der Zustimmung zur Übertragung nicht ausgewogen aufgeklärt worden sei, übergehen die Feststellungen, wonach der Kläger die einschlägigen Informationsveranstaltungen besuchte, Kenntnis von den entsprechenden Betriebsvereinbarungen hatte, ihm auch ein Informationsblatt über eine „voraussichtliche" zusätzliche Alterspension übermittelt wurde und der Kläger die Erklärungen auch gar nicht so verstanden hat, dass ein fixer Betrag oder eine Mindestsumme zugesichert wurde. Nach diesen Feststellungen war dem Kläger auch bekannt, dass eine Veranlagung in Aktien erfolgt, deren Wert auch sinken kann. Er rechnete jedoch nicht mit Verlusten jedenfalls nicht mit starken Verlusten. Es war ihm aber bewusst, dass die Pension auch weniger werden könnte, als er gedacht hatte. Ausgehend davon vermag der Kläger aber in der unter Zugrundelegung der bereits in der Entscheidung 9 ObA 243/02d festgelegten Grundsätze vorgenommenen Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass eine relevante Verletzung von Aufklärungspflichten hier nicht vorliegt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren auf Zusatzpension sowie das Eventualbegehren auf Leistung eines Nachschusses einerseits deshalb abgewiesen, weil sie davon ausgegangen sind, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Ansprüche bereinigt und verglichen wurden und andererseits auch deshalb, weil sie die Ansprüche im Wesentlichen auch als inhaltlich nicht berechtigt angesehen haben. Einer näheren Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen hinsichtlich der Bereingungswirkung des Vergleiches bedarf es nicht. Schon die Entscheidung betreffend die Bestimmtheit der Übertragung bzw die Aufklärung des Klägers bei der Übertragung der Betriebspension gründet sich auf eine bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Anwendung der bereits erarbeiteten Grundsätze vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit der Frage der Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Zustimmungserklärungen zu Übertragungen von Direktzusagen auf Pensionskassen vergleiche auch Paragraph 48, PKG) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25. 6. 2003 zu 9 ObA 243/02d ausführlich befasst. Die Ausführungen der Revision, dass der Kläger vor der Zustimmung zur Übertragung nicht ausgewogen aufgeklärt worden sei, übergehen die Feststellungen, wonach der Kläger die einschlägigen Informationsveranstaltungen besuchte, Kenntnis von den entsprechenden Betriebsvereinbarungen hatte, ihm auch ein Informationsblatt über eine „voraussichtliche" zusätzliche Alterspension übermittelt wurde und der Kläger die Erklärungen auch gar nicht so verstanden hat, dass ein fixer Betrag oder eine Mindestsumme zugesichert wurde. Nach diesen Feststellungen war dem Kläger auch bekannt, dass eine Veranlagung in Aktien erfolgt, deren Wert auch sinken kann. Er rechnete jedoch nicht mit Verlusten jedenfalls nicht mit starken Verlusten. Es war ihm aber bewusst, dass die Pension auch weniger werden könnte, als er gedacht hatte. Ausgehend davon vermag der Kläger aber in der unter Zugrundelegung der bereits in der Entscheidung 9 ObA 243/02d festgelegten Grundsätze vorgenommenen Beurteilung durch die Vorinstanzen, dass eine relevante Verletzung von Aufklärungspflichten hier nicht vorliegt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der „Bestimmtheit" des Übertragungsbetrages ausführt, dass es ihm ja überhaupt nicht möglich wäre, die Höhe dieses Übertragungsbetrages zu erfahren, kann auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 2. 2003 zu 8 ObA 98/02y verwiesen werden, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Rechnungslegung durch den Arbeitgeber hinsichtlich der übertragenen Deckungserfordernisse für den Pensionskassenübertritt hat. Auch hier vermögen die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der „Bestimmtheit" des Übertragungsbetrages ausführt, dass es ihm ja überhaupt nicht möglich wäre, die Höhe dieses Übertragungsbetrages zu erfahren, kann auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 2. 2003 zu 8 ObA 98/02y verwiesen werden, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Rechnungslegung durch den Arbeitgeber hinsichtlich der übertragenen Deckungserfordernisse für den Pensionskassenübertritt hat. Auch hier vermögen die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Was nun die geltend gemachte Mangelhaftigkeit anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wurde und nach ständiger Judikatur ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr bekämpft werden kann (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit geht davon aus, dass das Erstgericht nicht über das geänderte Klagebegehren entscheiden wollte. Genau das Gegenteil ist aber - wie sich aus dem erstgerichtlichen Urteil (AS 13) ergibt - der Fall. Die Ausführungen auf S 14 des erstgerichtlichen Urteiles beziehen sich nur auf die Frage der Abgrenzung zwischen einer allenfalls leistungsorientierten oder der hier vorliegenden beitragsorientierten Pensionskassenzusage, nicht aber auf die vom Kläger hier relevierte Frage einer ausreichenden Information im Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Pensionskassenzusage. Soweit sich das Berufungsgericht darauf bezieht, dass der Kläger nicht vorgebracht habe, dass die erforderlichen Beiträge nicht ausreichend gewesen seien, bezieht sich dies auf die beim Übertritt im September 1998 genannten „voraussichtlichen" Pensionsleistungen, nicht aber die vom Kläger behaupteten Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Regelungen für Männer und Frauen. Schon mangels Ausführungen der Berufung dazu, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, dazu näher Stellung zu nehmen.Was nun die geltend gemachte Mangelhaftigkeit anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint wurde und nach ständiger Judikatur ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr bekämpft werden kann vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit geht davon aus, dass das Erstgericht nicht über das geänderte Klagebegehren entscheiden wollte. Genau das Gegenteil ist aber - wie sich aus dem erstgerichtlichen Urteil (AS 13) ergibt - der Fall. Die Ausführungen auf S 14 des erstgerichtlichen Urteiles beziehen sich nur auf die Frage der Abgrenzung zwischen einer allenfalls leistungsorientierten oder der hier vorliegenden beitragsorientierten Pensionskassenzusage, nicht aber auf die vom Kläger hier relevierte Frage einer ausreichenden Information im Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Pensionskassenzusage. Soweit sich das Berufungsgericht darauf bezieht, dass der Kläger nicht vorgebracht habe, dass die erforderlichen Beiträge nicht ausreichend gewesen seien, bezieht sich dies auf die beim Übertritt im September 1998 genannten „voraussichtlichen" Pensionsleistungen, nicht aber die vom Kläger behaupteten Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Regelungen für Männer und Frauen. Schon mangels Ausführungen der Berufung dazu, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, dazu näher Stellung zu nehmen.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Textnummer
E78697European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00067.05V.1006.000Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011