Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Kostka (Vorsitz), Dr.Bornet und Dr.Musger in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P*****, *****, vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei W***** S*****, *****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 22.241,98 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29.6.2005, 4 Cg 138/02d-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 222,34 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin EUR 37,06 USt) binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger wurde am 30.6.2001 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Beklagte haftet gemäß § 26 KHVG für die Unfallfolgen. Bereits am 3.5.2002 hatte der Kläger beim Landesgericht Leoben zu 33 Cg 117/02 ein Begehren auf Zahlung von EUR 82.229,35 (Schmerzengeld, Nächtigungs- und Fahrtkosten der Angehörigen, Beaufsichtigungs- und Verpflegungskosten für die Kinder, Aushilfsarbeiten im Haus, sonstige durch den Unfall verursachten Kosten) sowie ein Rentenbegehren für Pflegekosten im Betrag von monatlich EUR 1.237,72 erhoben (ON 1). Nach Teilzahlung schränkte er in der Verhandlung vom 10.7.2002 das Zahlungsbegehren auf EUR 51.322,62 ein, das Rentenbegehren hielt er aufrecht (ON 4). Am 31.7.2002 wurde der Akt dem Sachverständigen Dr.O***** übermittelt (ON 6), der sein Gutachten am 21.3.2003 erstattete (ON 13). In der Verhandlung vom 24.9.2003 (ON 24) ersetzte der Kläger das Rentenbegehren durch ein Zahlungsbegehren für bereits angefallene Pflegekosten in Höhe EUR 30.600,--. Nach Vorliegen von Gutachten aus dem Fachgebiet der Krankenpflege (ON 29 und 48)) dehnte der Kläger dieses Teilbegehren zunächst mit Schriftsatz vom 13.5.2004 (ON 50) auf EUR 55.103,39 sowie in der Verhandlung vom 6.7.2004 (ON 58) auf (letztlich) EUR 79.862,15 aus.Der Kläger wurde am 30.6.2001 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Beklagte haftet gemäß Paragraph 26, KHVG für die Unfallfolgen. Bereits am 3.5.2002 hatte der Kläger beim Landesgericht Leoben zu 33 Cg 117/02 ein Begehren auf Zahlung von EUR 82.229,35 (Schmerzengeld, Nächtigungs- und Fahrtkosten der Angehörigen, Beaufsichtigungs- und Verpflegungskosten für die Kinder, Aushilfsarbeiten im Haus, sonstige durch den Unfall verursachten Kosten) sowie ein Rentenbegehren für Pflegekosten im Betrag von monatlich EUR 1.237,72 erhoben (ON 1). Nach Teilzahlung schränkte er in der Verhandlung vom 10.7.2002 das Zahlungsbegehren auf EUR 51.322,62 ein, das Rentenbegehren hielt er aufrecht (ON 4). Am 31.7.2002 wurde der Akt dem Sachverständigen Dr.O***** übermittelt (ON 6), der sein Gutachten am 21.3.2003 erstattete (ON 13). In der Verhandlung vom 24.9.2003 (ON 24) ersetzte der Kläger das Rentenbegehren durch ein Zahlungsbegehren für bereits angefallene Pflegekosten in Höhe EUR 30.600,--. Nach Vorliegen von Gutachten aus dem Fachgebiet der Krankenpflege (ON 29 und 48)) dehnte der Kläger dieses Teilbegehren zunächst mit Schriftsatz vom 13.5.2004 (ON 50) auf EUR 55.103,39 sowie in der Verhandlung vom 6.7.2004 (ON 58) auf (letztlich) EUR 79.862,15 aus.
Mit Urteil vom 30.8.2004 (ON 63) verurteilte das Landesgericht Leoben die Beklagte zur Zahlung von EUR 49.387,71 für Schmerzengeld und andere Positionen mit Ausnahme Pflegekosten sowie von EUR 19.500,48 für Pflegekosten. Das Mehrbegehren (EUR 1.934,91 bzw EUR 60.361,67) wies es ab. Weiters verpflichtete es die Beklagte zur Bezahlung anteiliger Prozesskosten in Höhe von EUR 12.789,98 (von begehrten EUR 23.218,40). Diese Entscheidung wurde - mit einer geringfügigen Abänderung im Kostenpunkt - vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25.11.2004, 6 R 138/04s (ON 71), bestätigt. Revision wurde nicht erhoben.
Bereits am 27.9.2002 hatte der Kläger im hier vorliegenden Verfahren (4 Cg 138/02d des LG Leoben) aufgrund desselben Unfallgeschehens von derselben Beklagten einen Betrag von EUR 11.806,01 begehrt. Verfahrensgegenständlich waren zunächst die Kosten für einen Treppenkuli, einen dazu benötigten Faltrollstuhl und den rollstuhlgerechten Umbau eines Vierradfahrzeuges "Yamaha Raptor". Die Beklagte bestritt in der Klagebeantwortung vom 16.10.2002 (ON 2) die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Weiters führte sie aus, der Kläger hätte seine Forderung durch Ausdehnung im Verfahren 33 Cg 170/02d geltend machen müssen. Die gesonderte Klagsführung sei nicht im Sinn des § 41 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Aus diesem Grund werde die Verbindung der Verfahren 33 Cg 117/02d und 4 Cg 138/02d beantragt. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 4.11.2002 (ON 3) sprach sich der Kläger gegen die Verbindung aus. Aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs sei anzunehmen, dass das Verfahren 33 Cg 117/02d noch lange dauern würde. Es sei dem Kläger daher nicht zuzumuten gewesen, das dort erhobene Klagebegehren um die nunmehr geltend gemachten Beträge auszudehnen. Vielmehr sei insofern kein besonderer Verfahrensaufwand zu erwarten, sodass darüber verhältnismäßig schnell entschieden werden könne. Eine Ausdehnung im Verfahren 33 Cg 117/02d hätte überdies zu wesentlich höheren Prozesskosten geführt. Es wäre dann nämlich jede Beweisaufnahme mit dem höheren (Verbindungs-) Streitwert zu honorieren gewesen. Eine gleichzeitige Klagseinbringung sei nicht möglich gewesen, da die im Verfahren 4 Cg 138/02d geltend gemachten Beträge bei Einbringung der Vorklage noch nicht fällig gewesen seien.Bereits am 27.9.2002 hatte der Kläger im hier vorliegenden Verfahren (4 Cg 138/02d des LG Leoben) aufgrund desselben Unfallgeschehens von derselben Beklagten einen Betrag von EUR 11.806,01 begehrt. Verfahrensgegenständlich waren zunächst die Kosten für einen Treppenkuli, einen dazu benötigten Faltrollstuhl und den rollstuhlgerechten Umbau eines Vierradfahrzeuges "Yamaha Raptor". Die Beklagte bestritt in der Klagebeantwortung vom 16.10.2002 (ON 2) die Angemessenheit und Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Weiters führte sie aus, der Kläger hätte seine Forderung durch Ausdehnung im Verfahren 33 Cg 170/02d geltend machen müssen. Die gesonderte Klagsführung sei nicht im Sinn des Paragraph 41, ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Aus diesem Grund werde die Verbindung der Verfahren 33 Cg 117/02d und 4 Cg 138/02d beantragt. In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 4.11.2002 (ON 3) sprach sich der Kläger gegen die Verbindung aus. Aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs sei anzunehmen, dass das Verfahren 33 Cg 117/02d noch lange dauern würde. Es sei dem Kläger daher nicht zuzumuten gewesen, das dort erhobene Klagebegehren um die nunmehr geltend gemachten Beträge auszudehnen. Vielmehr sei insofern kein besonderer Verfahrensaufwand zu erwarten, sodass darüber verhältnismäßig schnell entschieden werden könne. Eine Ausdehnung im Verfahren 33 Cg 117/02d hätte überdies zu wesentlich höheren Prozesskosten geführt. Es wäre dann nämlich jede Beweisaufnahme mit dem höheren (Verbindungs-) Streitwert zu honorieren gewesen. Eine gleichzeitige Klagseinbringung sei nicht möglich gewesen, da die im Verfahren 4 Cg 138/02d geltend gemachten Beträge bei Einbringung der Vorklage noch nicht fällig gewesen seien.
Die Beweisbeschlusstagsatzung fand am 17.12.2002 statt (ON 4). Ein Verbindung erfolgte nicht, ohne dass darüber formell entschieden worden wäre.
Mit Schriftsätzen vom 24.12.2002 (ON 5) sowie vom 23.1.2003 (ON 9) dehnte der Kläger sein Begehren auf zuletzt EUR 22.241,97 aus. Zusätzlich geltend gemacht wurden die Kosten eines weiteren Rollstuhls, eines Tennisrollstuhls sowie eines behindertengerechten Monoschi.
Mit Beschluss vom 15.4.2003 (ON 10) wurde auch im vorliegenden Verfahren Dr.O***** zum Sachverständigen bestellt. Er wurde beauftragt, ein Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten.
Das Gutachten langte am 4.12.2003 ein (ON 12) und wurde in der Verhandlung vom 1.4.2004 (ON 19) erörtert. In weiterer Folge wurde ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, das am 29.10.2004 einlangte (ON 26). Am 13.12.2004 wurde die Verhandlung nach Einvernahme des Klägers geschlossen (ON 31).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.6.2005 (ON 35) - also bereits nach Rechtskraft im anderen Verfahren - verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten Betrages von EUR 22.241,98. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmte es nach § 41 ZPO mit EUR 5.879,94 (von begehrten EUR 8.049,88). Die Schriftsätze mit den Klagsausdehnungen honorierte es nicht, da das diesbezügliche Vorbringen bereits mit der Klage oder in der Verhandlung vom 17.12.2002 hätte erhoben werden können. Für einen Schriftsatz vom 1.12.2004 sprach es nur Kosten nach TP 2 RATG zu (statt TP 3A RATG). Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Forderungen aus kostenrechtlicher Sicht durch Klagsausdehnung im Verfahren 33 Cg 117/02d hätten geltend gemacht werden müssen. Die klagsgegenständliche Forderung sei daher dem Verfahren 33 Cg 117/02d zuzurechnen und auf dieser Grundlage eine (fiktive) Gesamtkostenentscheidung nach den §§ 41, 43 Abs 1 und 2 ZPO zu treffen. Dem Kläger stünden nur jene Kosten zu, die sich bei bei einer solchen Vorgangsweise zusätzlich zu den im Verfahren 33 Cg 117/02d bereits zugesprochenen Kosten ergäben. Auf dieser Grundlage beantragt die Beklagte eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Kläger statt Kosten von EUR 5.879,94 lediglich solche von EUR 2.815,56 zugesprochen würden.Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.6.2005 (ON 35) - also bereits nach Rechtskraft im anderen Verfahren - verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des begehrten Betrages von EUR 22.241,98. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmte es nach Paragraph 41, ZPO mit EUR 5.879,94 (von begehrten EUR 8.049,88). Die Schriftsätze mit den Klagsausdehnungen honorierte es nicht, da das diesbezügliche Vorbringen bereits mit der Klage oder in der Verhandlung vom 17.12.2002 hätte erhoben werden können. Für einen Schriftsatz vom 1.12.2004 sprach es nur Kosten nach TP 2 RATG zu (statt TP 3A RATG). Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Forderungen aus kostenrechtlicher Sicht durch Klagsausdehnung im Verfahren 33 Cg 117/02d hätten geltend gemacht werden müssen. Die klagsgegenständliche Forderung sei daher dem Verfahren 33 Cg 117/02d zuzurechnen und auf dieser Grundlage eine (fiktive) Gesamtkostenentscheidung nach den Paragraphen 41,, 43 Absatz eins und 2 ZPO zu treffen. Dem Kläger stünden nur jene Kosten zu, die sich bei bei einer solchen Vorgangsweise zusätzlich zu den im Verfahren 33 Cg 117/02d bereits zugesprochenen Kosten ergäben. Auf dieser Grundlage beantragt die Beklagte eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Kläger statt Kosten von EUR 5.879,94 lediglich solche von EUR 2.815,56 zugesprochen würden.
Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. An sich zutreffend verweist die Beklagte auf die völlig herrschende Rechtsprechung und Lehre, wonach eine Partei, die nicht von der Möglichkeit einer Verbindung mehrerer Ansprüche Gebrauch gemacht hat, nur die fiktiven Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch die Einzelklagen verursachten Mehrkosten beanspruchen kann (vgl M. Bydlinski in Fasching, § 41 ZPO Rz 21 und Fucik in Rechberger, § 41 ZPO Rz 5; aus der Rechtsprechung GlUNF 5075; OLG Graz 2 R 78/60 und 4a R 14/68, JBl 1968, 528 [zust. Sprung]; OLG Linz 1 R 258/47, EvBl 1948/71; OLG Wien 4 R 192/95, WR 750, und 7 Ra 71/97f; LGZ Wien 41 R 739/75 MietSlg 27.632; für das Exekutionsverfahren RIS Justiz, RS0000560 sowie Jakusch in Angst, § 74 EO Rz 32 mwN).1. An sich zutreffend verweist die Beklagte auf die völlig herrschende Rechtsprechung und Lehre, wonach eine Partei, die nicht von der Möglichkeit einer Verbindung mehrerer Ansprüche Gebrauch gemacht hat, nur die fiktiven Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch die Einzelklagen verursachten Mehrkosten beanspruchen kann vergleiche M. Bydlinski in Fasching, Paragraph 41, ZPO Rz 21 und Fucik in Rechberger, Paragraph 41, ZPO Rz 5; aus der Rechtsprechung GlUNF 5075; OLG Graz 2 R 78/60 und 4a R 14/68, JBl 1968, 528 [zust. Sprung]; OLG Linz 1 R 258/47, EvBl 1948/71; OLG Wien 4 R 192/95, WR 750, und 7 Ra 71/97f; LGZ Wien 41 R 739/75 MietSlg 27.632; für das Exekutionsverfahren RIS Justiz, RS0000560 sowie Jakusch in Angst, Paragraph 74, EO Rz 32 mwN).
2. Keine der zitierten Entscheidungen betraf jedoch, soweit ersichtlich, zwei vollständig parallel geführte Prozesse. Vielmehr waren jeweils nur vergleichsweise einfache Konstellationen zu beurteilen:
In EvBl 1948/71, JBl 1968, 528 und WR 750 ging es um die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen aus mehreren Wechseln, wobei jeweils (offenkundig) keine Einwendungen gegen die Wechselzahlungsaufträge erhoben worden waren.
Im Verfahren 7 Ra 71/97f des OLG Wien hatte die klagende Partei in zwei am selben Tag erhobenen Klagen einerseits die Bezahlung ausständigen Entgelts und andererseits die Ausstellung eines Dienstzeugnisses geltend gemacht. Die Verfahren wurden in weiterer Folge verbunden; fraglich war nur die gesonderte Entlohnung der vor der Verbindung gesetzten Verfahrensschritte (Klage und vorbereitender Schriftsatz).
In GlUNF 5075 sowie in LGZ Wien MietSlg 27.632 ist der konkrete Verfahrensablauf nicht im Einzelnen dargestellt; jedenfalls kann aber auch dort den Auszügen aus den Begründungen nicht entnommen werden, dass über längere Zeit parallele Verfahren geführt worden wären.
3. Das Rekursgericht teilt grundsätzlich die Auffassung, dass die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen bei Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verbindung (durch gemeinsamen Einklagung oder Klagsausdehnung) nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, soweit dadurch objektiv Mehrkosten gegenüber einer Verbindung entstehen.
Dabei sind allerdings zwei Einschränkungen zu beachten:
3.1. Zunächst kann es nur um die objektive Kostenbelastung gehen. Durch die degressive Gestaltung des Rechtsanwaltstarifes verursacht eine gemeinsame Klagsführung in der Regel geringere Kosten als eine getrennte. Gleiches kann - auch wegen der geringeren Honorierung ab der zweiten Verhandlungsstunde nach TP 3A II RATG - auch für gemeinsam durchgeführte Streitverhandlungen gelten. Der Rekurs stützt sich allerdings nicht (nur) auf die objektiv geringere Kostenbelastung bei fiktiver Verbindung, sondern (sogar primär) darauf, dass es bei einer gemeinsamen Kostenentscheidung zu anderen Ersatzquoten gekommen wäre. Nicht die Verminderung der objektiven Kostenbelastung ist daher in Wahrheit das Ziel, sondern jene der konkreten Ersatzpflicht. Damit werden aber Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Prozesshandlungen auf der einen Seite und solche des Prozesserfolgs auf der anderen vermengt. Die kostenrechtliche Verbindungspflicht kann sich aber nur auf die erstgenannte Problematik beziehen.3.1. Zunächst kann es nur um die objektive Kostenbelastung gehen. Durch die degressive Gestaltung des Rechtsanwaltstarifes verursacht eine gemeinsame Klagsführung in der Regel geringere Kosten als eine getrennte. Gleiches kann - auch wegen der geringeren Honorierung ab der zweiten Verhandlungsstunde nach TP 3A römisch II RATG - auch für gemeinsam durchgeführte Streitverhandlungen gelten. Der Rekurs stützt sich allerdings nicht (nur) auf die objektiv geringere Kostenbelastung bei fiktiver Verbindung, sondern (sogar primär) darauf, dass es bei einer gemeinsamen Kostenentscheidung zu anderen Ersatzquoten gekommen wäre. Nicht die Verminderung der objektiven Kostenbelastung ist daher in Wahrheit das Ziel, sondern jene der konkreten Ersatzpflicht. Damit werden aber Fragen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Prozesshandlungen auf der einen Seite und solche des Prozesserfolgs auf der anderen vermengt. Die kostenrechtliche Verbindungspflicht kann sich aber nur auf die erstgenannte Problematik beziehen.
Vorbehaltlich einer dadurch verursachten (objektiven) Kostenerhöhung kann es nämlich im legitimen Interesse einer Partei stehen, "sichere" Ansprüche getrennt von solchen geltend zu machen, deren Erfolgsaussichten eher zweifelhaft sind. Das Kostenrisiko wird damit in einer Weise verteilt, die insgesamt der Kostenverminderung dienen kann: Für einen Beklagten, der die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Kläger im Wesentlichen teilt, besteht dann nämlich ein Anreiz, das (aus seiner Sicht) wenig erfolgversprechende Verfahren rasch zu beenden und nur das wirklich strittige weiterzuführen.
3.2. Darüber hinaus kann auch die kostenrechtliche Berücksichtigung von objektiven Mehrkosten nicht dazu führen, dass bei tatsächlich getrennt ablaufenden Verfahren - wie hier - fiktive Parallelrechnungen vorgenommen werden müssten. Das hätte nämlich mehrere im Ergebnis untragbare Konsequenzen:
Zunächst beruht - wie sich auch aus dem im konkreten Fall vorliegenden Rechtsmittel ergibt - jede fiktive Parallelrechnung im hohen Maß auf Spekulationen. So nimmt die Beklagte an, dass die im Verfahren 4 Cg 138/02d durchgeführten Streitverhandlungen zusammen mit solchen im Verfahren 33 Cg 117/02d durchgeführt worden wären. Wegen des degressiven Effektes von TP 3A II RATG hätte dies - vom höheren Streitwert zunächst einmal abgesehen - einen kostenmindernden Effekt. Es ist aber keineswegs gesichert, dass tatsächlich solche gemeinsamen Verhandlungen stattgefunden hätten. Das ergibt sich schon aus den Daten: Verhandlungen im Verfahren 4 Cg 138/02d am 1.4.2004 und am 13.12.2004 sollen einer Verhandlung am 6.7.2004 im Verfahren 33 Cg 117/02d zugerechnet werden, die Verhandlung vom 17.12.2002 jener vom 24.9.2003. Ob es zu einer solchen Zusammenlegung gekommen wäre, ist aber reine Spekulation. Auf dieser Grundlage kann keine nachvollziehbare Kostenentscheidung gefällt werden. Bei einer Verbindung der Verhandlungen würde zudem auch der auf die in 4 Cg 138/02d geltend gemachten Ansprüche entfallende Verfahrensaufwand mit dem hohen gemeinsamen Streitwert honoriert. Insofern entstünde auf beiden Seiten eine höhere objektive Kostenbelastung, die auch bei gemeinsamer Durchführung von Streitverhandlungen die Kostenminderung durch den degressiven Tarif in TP 3 A II RATG übersteigen kann und im konkreten Fall wohl auch überstiegen hätte. Auch insofern ist jede Berechnung rein spekulativ. Weiters kann eine getrennte Einklagung auch dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn sie bei rückblickender Betrachtung tatsächlich zu einer objektiven Kostenerhöhung geführt hatte. So hat etwa das LGZ Wien ausgeführt, dass es das Interesse des Klägers an der Anwendung des Mahnverfahrens verbiete, ihn kostenrechtlich zu einer gemeinsamen Einklagung zu zwingen, wenn dies wegen Überschreitung der Wertgrenze das Mahnverfahren ausgeschlossen hätte (41 R 53/01z, MietSlg 53.659). Weiters kann es ex ante betrachtet durchaus sinnvoll sein, einen bestimmten Anspruchsteil gesondert einzuklagen, weil insofern mit einer wesentlich rascheren Erledigung (und damit einer objektiven Kostenersparnis) gerechnet werden kann als in einem wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage potentiell ausufernden Parallelverfahren.Zunächst beruht - wie sich auch aus dem im konkreten Fall vorliegenden Rechtsmittel ergibt - jede fiktive Parallelrechnung im hohen Maß auf Spekulationen. So nimmt die Beklagte an, dass die im Verfahren 4 Cg 138/02d durchgeführten Streitverhandlungen zusammen mit solchen im Verfahren 33 Cg 117/02d durchgeführt worden wären. Wegen des degressiven Effektes von TP 3A römisch II RATG hätte dies - vom höheren Streitwert zunächst einmal abgesehen - einen kostenmindernden Effekt. Es ist aber keineswegs gesichert, dass tatsächlich solche gemeinsamen Verhandlungen stattgefunden hätten. Das ergibt sich schon aus den Daten: Verhandlungen im Verfahren 4 Cg 138/02d am 1.4.2004 und am 13.12.2004 sollen einer Verhandlung am 6.7.2004 im Verfahren 33 Cg 117/02d zugerechnet werden, die Verhandlung vom 17.12.2002 jener vom 24.9.2003. Ob es zu einer solchen Zusammenlegung gekommen wäre, ist aber reine Spekulation. Auf dieser Grundlage kann keine nachvollziehbare Kostenentscheidung gefällt werden. Bei einer Verbindung der Verhandlungen würde zudem auch der auf die in 4 Cg 138/02d geltend gemachten Ansprüche entfallende Verfahrensaufwand mit dem hohen gemeinsamen Streitwert honoriert. Insofern entstünde auf beiden Seiten eine höhere objektive Kostenbelastung, die auch bei gemeinsamer Durchführung von Streitverhandlungen die Kostenminderung durch den degressiven Tarif in TP 3 A römisch II RATG übersteigen kann und im konkreten Fall wohl auch überstiegen hätte. Auch insofern ist jede Berechnung rein spekulativ. Weiters kann eine getrennte Einklagung auch dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn sie bei rückblickender Betrachtung tatsächlich zu einer objektiven Kostenerhöhung geführt hatte. So hat etwa das LGZ Wien ausgeführt, dass es das Interesse des Klägers an der Anwendung des Mahnverfahrens verbiete, ihn kostenrechtlich zu einer gemeinsamen Einklagung zu zwingen, wenn dies wegen Überschreitung der Wertgrenze das Mahnverfahren ausgeschlossen hätte (41 R 53/01z, MietSlg 53.659). Weiters kann es ex ante betrachtet durchaus sinnvoll sein, einen bestimmten Anspruchsteil gesondert einzuklagen, weil insofern mit einer wesentlich rascheren Erledigung (und damit einer objektiven Kostenersparnis) gerechnet werden kann als in einem wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage potentiell ausufernden Parallelverfahren.
Wollte man der Berechnungsmethode der Beklagten folgen, führte dies im Übrigen zu weiteren Problemen: Im vorliegenden Fall war es zwar so, dass das "große" Verfahren bereits rechtskräftig erledigt war, als die Kostenentscheidung im "kleinen" Verfahren zu treffen war. Wie wäre allerdings im umgekehrten Fall vorzugehen gewesen? Verstärkt würde diese Problematik, wenn - wie im vorliegenden Fall - offenbar noch weitere Parallelverfahren anhängig sind. Die Auffassung der Rekurswerberin führte letztlich dazu, dass die Kostenentscheidung in allen Verfahren bis zum Abschluss des letzten vorzubehalten wäre. Nur dann wäre nämlich die vom Rekurs gewünschte fiktive Gesamtrechnung möglich. Eine solche Vorgangsweise stünde aber selbstverständlich im Widerspruch zu § 52 Abs 1 ZPO.Wollte man der Berechnungsmethode der Beklagten folgen, führte dies im Übrigen zu weiteren Problemen: Im vorliegenden Fall war es zwar so, dass das "große" Verfahren bereits rechtskräftig erledigt war, als die Kostenentscheidung im "kleinen" Verfahren zu treffen war. Wie wäre allerdings im umgekehrten Fall vorzugehen gewesen? Verstärkt würde diese Problematik, wenn - wie im vorliegenden Fall - offenbar noch weitere Parallelverfahren anhängig sind. Die Auffassung der Rekurswerberin führte letztlich dazu, dass die Kostenentscheidung in allen Verfahren bis zum Abschluss des letzten vorzubehalten wäre. Nur dann wäre nämlich die vom Rekurs gewünschte fiktive Gesamtrechnung möglich. Eine solche Vorgangsweise stünde aber selbstverständlich im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
3.3. Aus diesen Gründen verstieße die vom Rekurs gewünschte fiktive Parallelrechnung auch bei bloßer Bedachtnahme auf den objektiven Kostenaufwand gegen das kostenrechtliche Vereinfachungsprinzip. In einem mit eingeschränkten Rechtschutzgarantien ausgestatteten Nebenverfahren ist es nicht möglich, für die Frage der Haftung differenzierte und an oft schwer feststellbare Tatsachen anknüpfende Regelungen aufzustellen (M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 70 ff, 79). Spekulationen über den fiktiven Ablauf verbundener Verfahren stehen dem diametral entgegen. Vielmehr muss die Kostenentscheidung auf einer einfachen und praktikablen Grundlage beruhen.
4. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet das Folgendes: Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach § 187 Abs 1 ZPO (allenfalls in Verbindung mit § 31a Abs 2 JN) möglich ist. Ein Beklagter, der durch die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen eine objektiv höhere Kostenbelastung fürchtet, hat daher zunächst einen Verbindungsantrag zu stellen. Bei der darüber zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht ex ante zu beurteilen, ob eine Verbindung tatsächlich zu einem geringeren Verfahrensaufwand führen würde. Die Parteien haben diese Entscheidung auch kostenrechtlich hinzunehmen. Eine nachträgliche "Überprüfung" dieser Ermessensentscheidung durch eine fiktive (spekulative) Parallelrechnung ist nicht möglich.4. Für Fälle wie den vorliegenden bedeutet das Folgendes: Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen, die - durch gemeinsame Einklagung oder durch Klagsausdehnung - auch gemeinsam erhoben werden könnten, ist zwar grundsätzlich nur soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, als damit nicht objektiv Mehrkosten gegenüber der gemeinsamen Geltendmachung entstehen. Das gilt aber nur so lange, als nicht eine Verbindung der Verfahren nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 31 a, Absatz 2, JN) möglich ist. Ein Beklagter, der durch die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen eine objektiv höhere Kostenbelastung fürchtet, hat daher zunächst einen Verbindungsantrag zu stellen. Bei der darüber zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht ex ante zu beurteilen, ob eine Verbindung tatsächlich zu einem geringeren Verfahrensaufwand führen würde. Die Parteien haben diese Entscheidung auch kostenrechtlich hinzunehmen. Eine nachträgliche "Überprüfung" dieser Ermessensentscheidung durch eine fiktive (spekulative) Parallelrechnung ist nicht möglich.
In gleicher Weise wäre es von den Parteien aus kostenrechtlicher Sicht hinzunehmen, wenn bei einer einheitlich eingebrachten Klage eine Trennung nach § 188 ZPO erfolgt oder ein Teilurteil erlassen (oder auch nicht erlassen) wird. Die unterbliebene Verbindung kann keine anderen Konsequenzen haben als diese ebenfalls im Ermessen des Gerichtes stehenden Verfahrensschritte.In gleicher Weise wäre es von den Parteien aus kostenrechtlicher Sicht hinzunehmen, wenn bei einer einheitlich eingebrachten Klage eine Trennung nach Paragraph 188, ZPO erfolgt oder ein Teilurteil erlassen (oder auch nicht erlassen) wird. Die unterbliebene Verbindung kann keine anderen Konsequenzen haben als diese ebenfalls im Ermessen des Gerichtes stehenden Verfahrensschritte.
5. Im vorliegenden Fall wäre eine Verbindung bereits nach der Klagebeantwortung möglich gewesen; eine mündliche Verhandlung war dafür nicht zwingend erforderlich (vgl dazu und zur Vorgangsweise bei einer Verbindung Schragel in Fasching, § 187 ZPO Rz 7 mwN). Daraus ergibt sich, dass die im Rekurs vorgenommene Parallelrechnung für das Verfahren ab der ersten mündlichen Streitverhandlung jedenfalls nicht mehr zu erfolgen hat.5. Im vorliegenden Fall wäre eine Verbindung bereits nach der Klagebeantwortung möglich gewesen; eine mündliche Verhandlung war dafür nicht zwingend erforderlich vergleiche dazu und zur Vorgangsweise bei einer Verbindung Schragel in Fasching, Paragraph 187, ZPO Rz 7 mwN). Daraus ergibt sich, dass die im Rekurs vorgenommene Parallelrechnung für das Verfahren ab der ersten mündlichen Streitverhandlung jedenfalls nicht mehr zu erfolgen hat.
Zu prüfen ist daher nur, inwieweit die Kosten der getrennt erhobenen Klage und des Schriftsatzes ON 3 hätten vermieden werden konnten. Der Rekurs steht hier nicht auf dem Standpunkt, dass die im Verfahren 4 Cg 138/02d erhobenen Forderungen schon in der zu 33 Cg 117/02d eingebrachten Klage hätten geltend gemacht werden müssen. Er nimmt vielmehr an, dass im zweitgenannten Verfahren eine Ausdehnung hätte erfolgen müssen. Auch der Rekurs gesteht aber zu, dass dafür ein nach TP 3 A RATG zu honorierender Schriftsatz erforderlich gewesen wäre. Ein solcher Schriftsatz wäre jedoch mit (netto) EUR 1.038,90 teurer gewesen als die gesonderte Klage samt Schriftsatz ON 3. Die Klage im Verfahren 4 Cg 138/02d hätte nämlich (netto) EUR 555,60 gekostet, der Schriftsatz ON 3 (netto) EUR 415,50. Insgesamt wären das somit (nur) EUR 971,10 gewesen. In Bezug auf die Pauschalgebühr gesteht der Rekurs selbst zu, dass bei einer Ausdehnung ein Tarifsprung eingetreten wäre, der höher läge als die im vorliegenden Verfahren zugesprochene Pauschalgebühr (EUR 1.084,-- statt EUR 551,--). Die getrennte Einklagung verursachte somit in Bezug auf die zu beurteilenden Verfahrensschritte (die erstmalige Geltendmachung der Forderung) weniger Kostenaufwand als das vom Rekurs geforderte Verhalten. Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus diesem Grund zur Gänze zu bestätigen. Auf die ex ante zu beurteilende (und hier wegen der unterschiedlichen Komplexität der Verfahren wohl zu bejahende) Rechtfertigung der getrennten Einklagung kommt es daher nicht mehr an.
6. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO, die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.6. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO, die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Graz
Anmerkung
EG00043 2R139.05m.lwp1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2005:00200R00139.05M.1006.000Dokumentnummer
JJT_20051006_OLG0639_00200R00139_05M0000_000