TE OGH 2005/10/6 6Ob51/05a

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1. Karl H*****, 2. Manuela R*****, und 3. Rudolf H*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen 49.750 EUR hinsichtlich der erstbeklagten Partei und je 24.875 EUR hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. November 2004, GZ 2 R 163/04i-64, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2004, GZ 5 Cg 152/98m-58, bestätigt (inhaltlich teilweise abgeändert) wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich folgender Punkte als unangefochten unberührt bleiben:

dass die Klageforderung mit nicht weniger als 29.069,14 EUR gegenüber dem Erstbeklagten und mit nicht weniger als je 14.534,67 EUR gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten zu Recht besteht; dass die Gegenforderungen des Erstbeklagten mit nicht mehr als 14.890.20 EUR und die der Zweit- und des Drittbeklagten mit nicht mehr als je 7.445,10 EUR zu Recht bestehen; dass die Gegenforderungen des Erstbeklagten mit nicht weniger als 661,61 EUR und die der Zweit- und des Drittbeklagten mit nicht weniger als je 330,80 EUR zu Recht bestehen; dass der Erstbeklagte schuldig ist, dem Kläger 14.178,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 und dass die Zweit- und der Drittbeklagte schuldig sind, dem Kläger je 7.089,47 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 binnen 14 Tagen zu zahlen; dass ein Mehrbegehren von 661,61 EUR und von 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997 aus 49.750 EUR gegenüber dem Erstbeklagten und ein Mehrbegehren von je 330,80 EUR und von je 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997 aus je 24.875 EUR gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten abgewiesen wird,

werden im Übrigen aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die am 31. 12. 1995 verstorbene Mutter des Klägers Maria H***** hatte sechs Kinder, und zwar den Kläger, den Erstbeklagten, den vorverstorbenen Rudolf H*****, der der Vater der Zweit- und des Drittbeklagten war, die Töchter Anna S***** und Hildegard S***** und den unehelichen Sohn Johann Wilhelm L*****. Der 1969 verstorbene Vater des Klägers erwarb 1955 ein landwirtschaftliches Anwesen, das nach seinem Tod von der Mutter des Klägers und ihren fünf ehelichen Kindern bewohnt wurde. 1965 verließ der Erstbeklagte das elterliche Anwesen. Der Kläger arbeitete von 1969 bis 1971 im nunmehr von seiner Mutter geführten landwirtschaftlichen Betrieb mit. Nach einem einjährigen Aufenthalt in Deutschland zog er 1972 wieder am elterlichen Hof ein. Seit Herbst 1975 wohnen dort auch seine Ehefrau Christine H***** und seine beiden 1972 und 1974 geborenen Töchter. Anna S***** verließ den elterlichen Hof 1972. Rudolf H*****, der ebenfalls gemeinsam mit seiner Familie - darunter die Zweit- und der Drittbeklagte - am Hof lebte, zog 1982 fort. Hildegard S***** lebte dort mit ihrem Ehemann bis 1994. Zumindest solange die Geschwister des Klägers am Hof lebten, arbeiteten sie auch in der Landwirtschaft mit. Ihre Kinder erbrachten hingegen keine für den Hof relevanten Arbeitsleistungen. Bei Erwerb der Landwirtschaft betrug der Grundbesitz inklusive Wald ca. 36 ha. In der Folge wurden einzelne Liegenschaftsteile veräußert. Seit 1969 betrug die Betriebsgröße konstant rund 26 ha, wovon 5 ha auf Wald entfielen. Am Hof wurde von Beginn an Milchwirtschaft betrieben. 1994 wurden achtundzwanzig Stück Vieh verkauft. Vorher wurden dreißig Stück Vieh gehalten. Die maschinelle Ausstattung am Hof entsprach der üblichen Maschinenausstattung eines gut geführten bäuerlichen Betriebs dieser Größe.

Die Mutter des Klägers verfasste am 13. 9. 1995 ein fremdhändiges Testament, mit dem sie ihre noch lebenden ehelichen Kinder, nämlich den Kläger, den Erstbeklagten und ihre Töchter Hildegard S***** und Anna S***** je zu einem Fünftel und die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten (die Kinder des vorverstorbenen Sohnes) zu je einem Zehntel als Erben einsetzte. Sie verfügte, dass das Verlassenschaftsverfahren nicht nach den Bestimmungen des Anerbenrechts durchzuführen sei. Für den Fall der Anfechtung oder nicht vollständigen Erfüllung dieser letztwilligen Verfügung bestimmte sie ihre Tochter Anna S***** zur Ersatzerbin und Hofübernehmerin, der sie verschiedene Verpflichtungen auferlegte. Sie verwies in ihrem Testament weiters auf eine Vereinbarung, die sie am 1. 8. 1991 mit dem Kläger über die Abgeltung seiner am Hof vorgenommenen Investitionen geschlossen hatte. Sie verfügte unter anderem, dass die darin vereinbarte Höchstsumme von 446.000 S „nur soweit sie (die Investitionen) noch als nützlich und notwendig angesehen werden können und fortwirken, von allen Erben quotenmäßig zu tragen sind, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages aber alleine von meinem Sohn ... (Kläger), da er sie für sich selbst vorgenommen hat und auch nur er selbst sie nutzt ...".

Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 15. 1. 1997 wurde der Nachlass zu einem Fünftel dem Kläger, dem Erstbeklagten, der Hildegard S***** und der Anna S***** und je zu einem Zehntel der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten eingeantwortet und das Eigentumsrecht hinsichtlich der in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Liegenschaft diesen Quoten entsprechend grundbücherlich einverleibt.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 31. 5. 2001, 5 Cg 134/98i-33, wurde die zwischen den Erben bestehende Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft durch Realteilung aufgehoben. Die Hofstelle wurde dem Kläger zugewiesen, dem hiefür Ausgleichszahlungen, und zwar gegenüber dem Erstbeklagten von 22.891,94 EUR (315.000 S), gegenüber der Zweitbeklagten von 10.174,20 EUR (140.000 S) und gegenüber dem Drittbeklagten von 15.479,31 EUR (213.000 S) auferlegt wurden.

Im Verfahren 6 Cg 95/98m des Landesgerichts Leoben begehrte der Kläger von seinen Schwestern Anna S***** und Hildegard S***** die Abgeltung der von ihm am Hof getätigten Investitionen und Arbeitsleistungen, die er und seine Ehefrau in Erwartung einer späteren Hofübernahme erbracht hätten. Im Berufungsverfahren schlossen die dortigen Streitteile am 20. 9. 2001 einen Vergleich, in dem sich Anna S***** und Hildegard S***** verpflichteten, dem Kläger je 28.778,44 EUR (396.000 S) zur Abgeltung seiner Ansprüche zu zahlen.

Mit seiner am 9. 10. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Erstbeklagten 29.069,14 EUR (400.000 S) und von der Zweitbeklagten und vom Drittbeklagten je 14.534,57 EUR (200.000 S) und brachte im Wesentlichen vor:

Seine Mutter habe ihn seit dem Tod des Vaters als Hofübernehmer vorgesehen. Er habe im Hinblick auf die erwartete Hofübergabe zahlreiche Materialinvestitionen im Wert von ca 1,3 Mio S getätigt und gemeinsam mit seiner Frau Arbeitsleistungen erbracht, deren Wert sich für den Zeitraum von 1972 „bis jetzt" unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Eigenverbrauch und sonstige Vorteile in Abzug zu bringen seien, mit zumindest 2 Mio S errechne. Die Mithilfe seiner Ehefrau sei im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zu seinen Gunsten erfolgt, weshalb er berechtigt sei, die daraus entstandenen Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Es sei zwischen ihm und seiner Mutter am 1. 8. 1991 ausdrücklich vereinbart worden, dass dann, wenn die Liegenschaft nicht auf ihn übergehe, die von ihm getätigten Aufwendungen von 646.000 S und 58.000 S von den Übernehmern bzw Erben abzugelten seien. Die letztwillige Verfügung seiner Mutter habe ihrem bis dahin immer wieder zum Ausdruck gebrachten Willen widersprochen, das Anwesen dem Kläger allein zu übergeben. Das Testament sei unter bedenklichen Umständen zustandegekommen. Seine Mutter sei damals bereits 88 Jahre alt und den Hetzereien seiner Geschwister ausgesetzt gewesen. Die Freiheit ihrer Willensbildung sei aufgehoben gewesen, weshalb ihre Testierfähigkeit angefochten werde. Die hier Beklagten hafteten neben den im Parallelverfahren 6 Cg 95/98m belangten Schwestern aufgrund der bedingten Erbserklärungen und der Bestimmung des § 1409 ABGB für die angeführten werterhöhenden Leistungen des Klägers und seiner Familie. Diese würden vorerst mit einem Teilbetrag von 58.138,28 EUR (800.000 S), und zwar anteilig entsprechend den Erbquoten geltend gemacht.Seine Mutter habe ihn seit dem Tod des Vaters als Hofübernehmer vorgesehen. Er habe im Hinblick auf die erwartete Hofübergabe zahlreiche Materialinvestitionen im Wert von ca 1,3 Mio S getätigt und gemeinsam mit seiner Frau Arbeitsleistungen erbracht, deren Wert sich für den Zeitraum von 1972 „bis jetzt" unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Eigenverbrauch und sonstige Vorteile in Abzug zu bringen seien, mit zumindest 2 Mio S errechne. Die Mithilfe seiner Ehefrau sei im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zu seinen Gunsten erfolgt, weshalb er berechtigt sei, die daraus entstandenen Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Es sei zwischen ihm und seiner Mutter am 1. 8. 1991 ausdrücklich vereinbart worden, dass dann, wenn die Liegenschaft nicht auf ihn übergehe, die von ihm getätigten Aufwendungen von 646.000 S und 58.000 S von den Übernehmern bzw Erben abzugelten seien. Die letztwillige Verfügung seiner Mutter habe ihrem bis dahin immer wieder zum Ausdruck gebrachten Willen widersprochen, das Anwesen dem Kläger allein zu übergeben. Das Testament sei unter bedenklichen Umständen zustandegekommen. Seine Mutter sei damals bereits 88 Jahre alt und den Hetzereien seiner Geschwister ausgesetzt gewesen. Die Freiheit ihrer Willensbildung sei aufgehoben gewesen, weshalb ihre Testierfähigkeit angefochten werde. Die hier Beklagten hafteten neben den im Parallelverfahren 6 Cg 95/98m belangten Schwestern aufgrund der bedingten Erbserklärungen und der Bestimmung des Paragraph 1409, ABGB für die angeführten werterhöhenden Leistungen des Klägers und seiner Familie. Diese würden vorerst mit einem Teilbetrag von 58.138,28 EUR (800.000 S), und zwar anteilig entsprechend den Erbquoten geltend gemacht.

In einem am 6. 2. 2002 eingelangten Schriftsatz (ON 17) behauptete der Kläger, dass insbesondere auch der Erstbeklagte gemeinsam mit seinen Schwestern treuwidrig die von der Mutter gewollte Hofübergabe an ihn vereitelt habe, indem er sie gegen den Kläger aufgehetzt habe, um selbst in den Genuss der Erbschaft zu gelangen. Gegen ihn werde daher der Klageanspruch auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung des bestehenden Forderungsrechts auf Übergabe bzw Vererbung der Liegenschaft gestützt, wobei der Schaden dadurch entstanden sei, dass der Kläger nicht in den Besitz der gesamten Liegenschaft gelangt sei. Der Kläger listete nun weiters die von ihm und seiner Ehefrau gemeinsam erbrachten Arbeitsstunden in der Zeit von 1972 bis 1993 samt deren Geldwert und die von ihm getätigten baulichen Investitionen an Material, Fremdarbeit und eigener Arbeit auf. Den Wert der Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft bezifferte er mit insgesamt 221.652,14 EUR (3,050.000 S), die Investitionen („Maschinen, Baumaterialien, Professionisten") mit 82.265,65 EUR (1,132.000 S) und die „Mindesteigenleistungen am Bau" mit 54.504,63 EUR (750.000 S). Er lasse sich allerdings die von ihm bezogenen Vorteile, insbesondere den Wohnwert, in Abzug bringen. Diesem Umstand habe er bereits durch eine entsprechende Reduzierung des Klagebegehrens Rechnung getragen. Er stelle den Wohnwert mit 43.603,70 EUR (600.000 S) außer Streit. Wenn man von der ihm zustehenden Summe von 358.422,41 EUR (4,932.000 S) „den Wohnwert und Naturalbezug" als Vorteil in Anrechnung bringe, der sich insgesamt auf maximal 56.684,81 EUR (780.000 S) belaufe, errechne sich seine Forderung gegen den Erstbeklagten mit 75.434,40 EUR (1,038.000 S) und gegen die beiden anderen Beklagten mit je 37.717,20 EUR (519.000 S). Die Ausdehnung des Klagebegehrens werde vorbehalten.

In der Tagsatzung vom 8. 11. 2002 (ON 26) dehnte der Kläger das Klagebegehren ohne Begründung gegen den Erstbeklagten auf 35.000 EUR und gegen die beiden anderen Beklagten auf je 17.500 EUR aus.

In der Tagsatzung vom 3. 2. 2004 (ON 50) dehnte der Kläger das Klagebegehren „im Hinblick auf das Gutachten ON 44" abermals aus, und zwar gegen den Erstbeklagten „um 12.000 EUR" und gegen die beiden anderen Beklagten „um je 6.000 EUR zuzüglich Zinsen".

Zuletzt dehnte der Kläger das Begehren am 4. 5. 2004 „im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Erörterung des Gutachtens in Anbetracht der vom Sachverständigen errechneten Arbeitsleistungen" gegen den Erstbeklagte um 2.750 EUR und gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten um je 1.375 EUR aus (ON 55).

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, eine Übernahme der Liegenschaft durch den Kläger sei von der Mutter davon abhängig gemacht worden, dass er sich mit seinen Geschwistern über deren Ansprüche einige. Er sei aber nicht bereit gewesen, angemessene Entschädigungen zu leisten. Der Kläger habe die Mutter dazu bringen wollen, ihm die Liegenschaft zu übergeben. Er sei in diesem Zusammenhang wegen versuchter schwerer Erpressung verurteilt worden. Die Mutter sei testierfähig gewesen. Eine Testamentsanfechtung sei in diesem Verfahren nicht möglich. Die vom Kläger vorgenommenen Investitionen hätten lediglich dessen Wohnzwecken gedient. Es sei nur mehr der Restwert zu berücksichtigen. Mangels Erfüllung der Testamentsform seien die Erben aus der Vereinbarung vom 1. 8. 1991 zu nichts verpflichtet. An der Urkunde über die Vereinbarung seien zudem Manipulationen vorgenommen worden. Am Hof hätten auch andere Familienmitglieder umfangreich mitgearbeitet. Die vom Kläger behaupteten Leistungen seien überhöht. Er habe den von ihm erhofften Erfolg selbst vereitelt, weil er gegen die Mutter wiederholt tätlich vorgegangen sei. Er müsse sich anrechnen lassen, dass er mit seiner Familie unentgeltlich auf der Liegenschaft gewohnt und landwirtschaftliche Produkte daraus bezogen habe. Anzurechnen sei weiters, dass er aus Grundverkäufen und dem Abverkauf von Tieren Geldbeträge erhalten habe. Die Mutter habe sämtliche Betriebskosten für die Liegenschaft bezahlt. Die Ehefrau des Klägers habe 5.813,83 EUR (80.000 S) und er selbst 2.906,91 EUR (40.000 S) von der Mutter für die Mitarbeit erhalten. Die Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Im Laufe des Verfahrens wendeten die Beklagten zudem folgende Gegenforderungen compensando ein:

Der Erstbeklagte:

Die Hälfte von 4.604,62 EUR und 1.277 EUR, weil er die auf den Kläger nach der Realteilung der Liegenschaft entfallende Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr zur Hälfte bezahlt habe;

22.891,94 EUR (315.000 S); dies sei die ihm rechtskräftig im Verfahren 5 Cg 134/98i zuerkannte Ausgleichszahlung;

die Zweit- und der Drittbeklagte:

je 3.633,64 EUR (50.000 S) und darüber hinaus die monatlich anteiligen Beträge des Wertes des Nutzungsrechts von 1.017,42 EUR (14.000 S), sohin jeweils 101,74 EUR (1.400 S), wozu sie vorbrachten: Der Wert der Nutzung des Wohnhauses, das allein vom Kläger und seiner Familie benützt werde, sei mit rund 1.017,42 EUR (14.000 S) monatlich anzusetzen. Vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 sei daher ein Bestandzins von 36.627,11 EUR (504.000 S) angefallen. Hievon würden von der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten je 3.633,64 EUR (50.000 S) geltend gemacht. Zudem würden „die monatlichen anteiligen Beträge des Wertes des Nutzungsrechts" von 101,74 EUR (1.400 S) begehrt;

je 25 % von 4.604,62 EUR und 1.277 EUR, weil sie die auf den Kläger nach Realteilung der Liegenschaft entfallende Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr je zu einem Viertel bezahlt hätten;

die Zweitbeklagte weiters 10.174,20 EUR (140.000 S) und der Drittbeklagte weiters 15.479,31 EUR (213.000 S); dies seien die ihnen rechtskräftig im Verfahren 5 Cg 134/98i zuerkannten Ausgleichszahlungen.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu ihren Gegenforderungen wegen des Zuspruchs im Verfahren 5 Cg 134/98i führten die drei Beklagten einleitend aus, dass sie „bereits die Leistungen des Klägers, welche er aus der Landwirtschaft bezogen hat, nämlich Wohnung zuzüglich Garagierung des Fahrzeuges des Klägers, Wohnung der Tochter, Betriebskosten, Lebensmittel, Erlöse aus Grund- und Viehverkauf, aufrechnungsweise gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung" eingewendet hätten.

Das Erstgericht entschied mit Urteil wie folgt:

„1. Die Klagsforderung besteht gegenüber dem Erstbeklagten mit 29.069,14 EUR und gegenüber den Zweit- und Drittbeklagten mit je 14.534,67 EUR zu Recht.

2. Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Erstbeklagten besteht mit 14.890,20 EUR, diejenige der Zweit- und Drittbeklagten mit je 7.445,10 EUR zu Recht.

3. Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger nachfolgende Beträge zu bezahlen bzw nachfolgende Barauslagenteile zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution:

a) dem Erstbeklagten 14.178,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 sowie einen mit 645,61 EUR bestimmten Barauslagenteil,

b) den Zweit- und Drittbeklagten je 7.089,47 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 sowie einen mit je 322,80 EUR bestimmten Barauslagenteil.

4. Die Mehrbegehren von 35.571,06 EUR bzw je 17.785,53 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1997 und die Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen."

Die Punkte 5. bis 7. des Urteilsspruchs enthalten die Entscheidung über die (sonstigen) Verfahrenskosten.

Das Erstgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen:

Nach dem Tod ihres Mannes beabsichtigte die Mutter des Klägers, die Landwirtschaft einmal dem Kläger zu übergeben und sagte ihm dies auch zu. Die Zusage war ein wesentlicher Beweggrund für den Kläger, nach seinem Aufenthalt in Deutschland an den elterlichen Hof zurückzukehren und dort zu arbeiten. Die Mutter war immer bemüht, keines ihrer Kinder zu benachteiligen. Sie vertrat den Standpunkt, der Kläger müsse sich mit seinen Geschwistern über eine geeignete Abfindung einigen. Eine solche Einigung kam aber nicht zustande. Es kann nicht festgestellt werden, woran und an wessen Verhalten die Gespräche letztlich scheiterten. Innerhalb der Familie kam es häufig zu Streitigkeiten. Der Kläger wurde einmal wegen Sachbeschädigung und schwerer Körperverletzung, begangen am Ehemann der Anna S*****, und einmal wegen Erpressung (im Bemühen, seine Mutter zu einer vorzeitigen Hofübergabe zu bewegen) verurteilt. Die Geschwister des Klägers zogen auch wegen dieser häufigen Differenzen vom Hof weg. Die Mutter des Klägers verließ 1994 vor allem wegen des unleidlichen Verhaltens des Klägers den Hof und wohnte dann bis zu ihrem Tod bei ihrer Tochter Anna S*****. Das Anwesen wird seither nur noch von der Familie des Klägers bewohnt.

Am 1. 8. 1991 traf der Kläger mit seiner Mutter eine von einem Angestellten der Landwirtschaftskammer schriftlich festgehaltene Vereinbarung mit folgendem wesentlichen Inhalt: Der Kläger sei der vorgesehene Hofübernehmer und habe in Erwartung der Übernahme des Betriebs in den letzten Jahren diverse Investitionen, nämlich den Einbau einer Zentralheizung, die Errichtung von Bad und WC, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, den Einbau neuer Fenster und Türen und Außenputzarbeiten im Gesamtwert von 446.000 S im Wohnhaus vorgenommen. Ihm seien, falls die Liegenschaft nicht durch eine Übergabe unter Lebenden bzw nach dem Tod der Mutter auf ihn übergehe, die Aufwendungen von 446.000 S und von 58.000 S von den Übernehmern bzw Erben der Liegenschaft mit 7 % Zinsen innerhalb von drei Jahren auszuzahlen. Die Vereinbarung sollte gegenstandslos sein, wenn der Kläger einen Großteil der Liegenschaft übergeben bzw im Erbweg erhalte. Nach Unterfertigung der Vereinbarung wurden noch handschriftliche Korrekturen vorgenommen. Der Vertragsverfasser änderte den Betrag von 446.000 S auf 646.000 S, weil der vom Kläger 1988 für eine Einbauküche aufgewendete Betrag von 200.000 S, dem zunächst ein eigener Absatz gewidmet war, nunmehr dem Investitionsbetrag für die neuen Fenster und Türen und den Außenputz zugeschlagen wurde. Die korrigierte, dann nochmals geschriebene Vereinbarung wurde von der Mutter des Klägers nicht mehr unterfertigt. Ob sie der Korrektur zustimmte, kann nicht festgestellt werden.

Nachdem der Kläger 1972 auf den elterlichen Hof zurückgekehrt war, verrichtete er zunächst alleine und ab Herbst 1975 gemeinsam mit seiner Ehefrau den wesentlichen Teil der in der Landwirtschaft anfallenden Arbeiten. Nebenbei arbeitete er ab 1974 während der Nacht am Milchhof in L*****. Neben dem Kläger und seiner Ehefrau waren auch andere Familienmitglieder am Hof tätig. Es fielen Stallarbeiten, Wiesenbewirtschaftungsarbeiten, Ackerarbeiten, Strohbergungsarbeiten, Düngearbeiten, forstliche Tätigkeiten und Verwaltungs- und Erhaltungstätigkeiten an. Ausgehend von den vom Erstgericht näher nach Stunden aufgeschlüsselten Arbeitsleistungen der am Hof tätigen Personen, die es nach „Stundensätzen der Maschinenringe und unter Berücksichtigung des Kollektivvertrags für Arbeiter in bäuerlichen Betrieben" bewertete, betrug der Wert der Arbeitsleistungen des Klägers und seiner Ehefrau im Zeitraum von 1972 bis 1995 162.449,60 EUR.

Der Kläger tätigte von 1972 bis 1996 eine Reihe von Investitionen, und zwar insbesondere im Bereich der Scheune, des Daches und der Außenfassade des Wohnhauses, des Tankraums und des Heizraums. Er ließ ein Badezimmer und ein WC im Erdgeschoss errichten, schaffte eine Zentralheizung an und baute ein Fundament für einen Gartenzaun. Diese Investitionen hatten überwiegend einen betrieblichen Nutzen und einen Wert von insgesamt 56.214 EUR. Zusätzlich wurden vom Kläger auch Investitionen in jenem Bereich, der von ihm und seiner Familie genutzt wurde, getätigt. Es handelte sich dabei um einen Dachgeschossausbau, die Errichtung eines Badezimmers im ersten Stock und den Einbau neuer Innentüren. Diese Investitionen hatten einen Gesamtwert von 26.054 EUR. Sie dienten zwar der privaten Nutzung, doch wurde auch durch sie der Substanzwert der Liegenschaft erhöht. Insgesamt errechnet sich solcherart eine Gesamtinvestitionssumme des Klägers von 82.268 EUR. Die hiezu erforderlichen Gelder wurden primär aus den Einkünften des Klägers entnommen, teilweise erfolgte eine Fremdfinanzierung. Die Investitionen wurden vom Kläger zumindest auch in der Erwartung vorgenommen, dass er das Anwesen einst in sein Eigentum übertragen erhalten werde. Im Zusammenhang damit erbrachte der Kläger teils Eigenleistungen (Bauarbeiten), teils bediente er sich diverser Hilfskräfte, die entsprechend zu entlohnen und zu verköstigen waren. Insgesamt sind die Arbeitsleistungen (inklusive Verköstigung) im Zusammenhang mit den Um- und Ausbauarbeiten mit 13.695 EUR anzunehmen.

Als der Kläger 1972 am Hof einzog, bewohnte er einen Wohnraum mit einer Fläche von 13 m². Im Lauf der Jahre erweiterte sich die von ihm bewohnte Fläche, und zwar 1975 auf 36 m², 1976 auf 57 m², 1988 auf 73 m², 1990 auf 95 m² und 1994 auf 164 m². Insgesamt betrug der Wohnwert für die Familie des Klägers von 1972 bis (einschließlich) 1995 42.248 EUR. Für die Zeit danach betrug der Wohnwert 385,90 EUR pro Monat. Bis einschließlich Februar 2001 waren sohin zusätzlich zu den 42.248 EUR noch weitere 19.295,10 EUR an Wohnwert (Mietwert) zu veranschlagen. Hiebei handelt es sich um die Nettomiete ohne Berücksichtigung der Betriebskosten. Der Kläger hatte nie Mietzinszahlungen an seine Mutter zu erbringen. Die ihm angefallenen Stromkosten bezahlte er solange selbst, bis ihm die Mutter erklärte, er brauche diese nicht mehr zu zahlen, weil das Anwesen ohnehin einmal ihm gehören werde. Die übrigen Betriebskosten wurden stets von der Mutter getragen, die insoweit keine Forderungen gegenüber dem Kläger erhob. In welcher Höhe sich die Betriebskosten bewegten, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger und seine Familie profitierten nicht nur durch das kostenlose Wohnen am Anwesen, sondern nutzten auch die vom Hof stammenden Naturalien wie Milch, Eier, Kartoffeln, Fleisch, Gemüse und Holz. In der Zeit von 1972 bis Ende 1995 wurden von der Familie des Klägers Naturalleistungen im Wert von rund 9.600 EUR bezogen.

Der landwirtschaftliche Betrieb existierte nur bis Ende 1995. Mit Ablauf dieses Jahres wurde er vom Kläger stillgelegt. Seither dient die Liegenschaft dem Kläger und seiner Familie nur noch zu Wohnzwecken.

Nach Realteilung der Liegenschaft im Verfahren 5 Cg 134/98i gelangten Grunderwerbsteuern und Eintragungsgebühren zur Vorschreibung, wovon auf den Kläger 4.604,62 EUR an Grundsteuer und 1.277 EUR an Eintragungsgebühr entfielen. Der Kläger konnte diese Beträge zunächst wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht leisten, zahlte aber dann doch den Teilbetrag von 4.558,40 EUR. Die restlichen Beträge wurden zur Hälfte vom Erstbeklagten und zu je einem Viertel von der Zweitbeklagten und vom Drittbeklagten beglichen.

Noch zu Lebzeiten der Mutter des Klägers überwies Hildegard S***** im Auftrag der Mutter 80.000 S an die Ehefrau des Klägers und 40.000 S an den Kläger, womit nach dem Willen der Mutter am Hof geleistete Arbeiten abgegolten werden sollten. Auch andere Familienmitglieder erhielten von der Mutter Geldbeträge im ähnlichen Umfang zur Abgeltung der von ihnen für die Landwirtschaft erbrachten Arbeitsleistungen. Das Geld stammte aus dem Verkauf von Nutzvieh.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in irgendeiner Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigt oder von wem auch immer beeinflusst worden war und dass bei ihr im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Umstände vorlagen, die ihre Testierfähigkeit in Frage stellten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Da der vom Kläger verfolgte Zweck, nämlich der Erhalt der Landwirtschaft, nicht erreicht worden sei, liege ein Fall der „condictio causa data, causa non secuta" vor, auf den § 1435 ABGB analog anzuwenden sei. Der Kläger könne daher die von ihm erbrachten Leistungen zumindest teilweise zurückfordern. Dies gelte auch für seine Ehefrau, deren Mithilfe in der Landwirtschaft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zugunsten des Klägers erfolgt sei, sodass der Kläger letztlich berechtigt sei, auch die aus den Arbeitsleistungen seiner Frau entstandenen Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger durch sein Verhalten die Hofübergabe vereitelt habe, sei nicht erwiesen. Es stehe auch nicht fest, dass der Kläger das Scheitern der Verhandlungen mit seinen Geschwistern über die Aufteilung des Liegenschaftsbesitzes verschuldet habe. Die dem Kläger gebührenden Rückersatzansprüche beträfen einerseits die von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen und andererseits die von ihm getätigten Investitionen einschließlich der damit im Zusammenhang anfallenden Arbeits- und Verköstigungskosten. Der Aufwand an Material von 82.268 EUR zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeitsleistungen und Verköstigungskosten von 13.695 EUR und die Mitarbeit in der Landwirtschaft im Gegenwert von 162.449,60 EUR ergebe eine Summe von 258.412,60 EUR. Hievon seien 8.720,74 EUR (120.000 S) abzuziehen, die der Kläger und seine Frau von der Mutter zur Abgeltung von Arbeitsleistungen erhalten hätten. Es errechne sich letztlich ein dem Kläger zustehender Betrag von 249.691,86 EUR. Hievon entfalle nach der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung ein Fünftel, das seien 49.938,37 EUR, auf den Erstbeklagten und je ein Zehntel, das seien 24.969,19 EUR, auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten. Im Hinblick auf den Verjährungseinwand der Beklagten müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger ursprünglich nur 29.069,14 EUR vom Erstbeklagten und je 14.534,57 EUR von den anderen Beklagten gefordert und das Klagebegehren erstmals am 8. 11. 2002 ausgedehnt habe. Die ursprünglich eingeklagten Beträge von insgesamt 58.138,27 EUR seien nicht verjährt, weil sie binnen drei Jahren ab dem letzten Anfall der dem Kläger zu ersetzenden Leistungen - er habe in der Landwirtschaft bis Ende 1995 gearbeitet - eingefordert worden seien. Im Umfang der ausgedehnten Beträge seien aber sämtliche Forderungen des Klägers verjährt, sodass ihm maximal nur die ursprünglich eingeklagten Beträge zustünden. Die Gegenforderungen der Beklagten seien insofern berechtigt, als sie aus dem Wohnnutzen des Klägers, den von ihm bezogenen Naturalleistungen und den von den Beklagten beglichenen Gebühren resultierten. Es sei den Beklagten allerdings verwehrt, die ihnen im Teilungsverfahren 5 Cg 134/98i rechtskräftig zuerkannten Ausgleichsbeträge nochmals als Gegenforderungen geltend zu machen. Der Wohnwert betrage insgesamt 61.543,10 EUR. Die Naturalleistungen seien mit insgesamt 9.600 EUR anzusetzen. Ein Fünftel aus der Summe dieser Beträge ergebe 14.228,60 EUR, ein Zehntel 7.114,30 EUR. Hinzu kämen noch insgesamt 1.323,22 EUR an vom Kläger noch nicht refundierte Steuern- und Eintragungsgebühren, wovon die Hälfte, also 661,60 EUR auf den Erstbeklagten und je ein Viertel, also 330,80 EUR auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten entfielen. Insgesamt ergäben sich daher berechtigte Gegenforderungen des Erstbeklagten von 14.890,20 EUR und der anderen beiden Beklagten von je 7.445,10 EUR. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 1. 3. 1997 sei nicht nachvollziehbar. Zinsen seien dem Kläger daher erst ab dem Zeitpunkt der Klagebehändigung zuzuerkennen.Da der vom Kläger verfolgte Zweck, nämlich der Erhalt der Landwirtschaft, nicht erreicht worden sei, liege ein Fall der „condictio causa data, causa non secuta" vor, auf den Paragraph 1435, ABGB analog anzuwenden sei. Der Kläger könne daher die von ihm erbrachten Leistungen zumindest teilweise zurückfordern. Dies gelte auch für seine Ehefrau, deren Mithilfe in der Landwirtschaft im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zugunsten des Klägers erfolgt sei, sodass der Kläger letztlich berechtigt sei, auch die aus den Arbeitsleistungen seiner Frau entstandenen Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger durch sein Verhalten die Hofübergabe vereitelt habe, sei nicht erwiesen. Es stehe auch nicht fest, dass der Kläger das Scheitern der Verhandlungen mit seinen Geschwistern über die Aufteilung des Liegenschaftsbesitzes verschuldet habe. Die dem Kläger gebührenden Rückersatzansprüche beträfen einerseits die von ihm und seiner Ehefrau erbrachten Arbeitsleistungen und andererseits die von ihm getätigten Investitionen einschließlich der damit im Zusammenhang anfallenden Arbeits- und Verköstigungskosten. Der Aufwand an Material von 82.268 EUR zuzüglich der damit zusammenhängenden Arbeitsleistungen und Verköstigungskosten von 13.695 EUR und die Mitarbeit in der Landwirtschaft im Gegenwert von 162.449,60 EUR ergebe eine Summe von 258.412,60 EUR. Hievon seien 8.720,74 EUR (120.000 S) abzuziehen, die der Kläger und seine Frau von der Mutter zur Abgeltung von Arbeitsleistungen erhalten hätten. Es errechne sich letztlich ein dem Kläger zustehender Betrag von 249.691,86 EUR. Hievon entfalle nach der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung ein Fünftel, das seien 49.938,37 EUR, auf den Erstbeklagten und je ein Zehntel, das seien 24.969,19 EUR, auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten. Im Hinblick auf den Verjährungseinwand der Beklagten müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger ursprünglich nur 29.069,14 EUR vom Erstbeklagten und je 14.534,57 EUR von den anderen Beklagten gefordert und das Klagebegehren erstmals am 8. 11. 2002 ausgedehnt habe. Die ursprünglich eingeklagten Beträge von insgesamt 58.138,27 EUR seien nicht verjährt, weil sie binnen drei Jahren ab dem letzten Anfall der dem Kläger zu ersetzenden Leistungen - er habe in der Landwirtschaft bis Ende 1995 gearbeitet - eingefordert worden seien. Im Umfang der ausgedehnten Beträge seien aber sämtliche Forderungen des Klägers verjährt, sodass ihm maximal nur die ursprünglich eingeklagten Beträge zustünden. Die Gegenforderungen der Beklagten seien insofern berechtigt, als sie aus dem Wohnnutzen des Klägers, den von ihm bezogenen Naturalleistungen und den von den Beklagten beglichenen Gebühren resultierten. Es sei den Beklagten allerdings verwehrt, die ihnen im Teilungsverfahren 5 Cg 134/98i rechtskräftig zuerkannten Ausgleichsbeträge nochmals als Gegenforderungen geltend zu machen. Der Wohnwert betrage insgesamt 61.543,10 EUR. Die Naturalleistungen seien mit insgesamt 9.600 EUR anzusetzen. Ein Fünftel aus der Summe dieser Beträge ergebe 14.228,60 EUR, ein Zehntel 7.114,30 EUR. Hinzu kämen noch insgesamt 1.323,22 EUR an vom Kläger noch nicht refundierte Steuern- und Eintragungsgebühren, wovon die Hälfte, also 661,60 EUR auf den Erstbeklagten und je ein Viertel, also 330,80 EUR auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten entfielen. Insgesamt ergäben sich daher berechtigte Gegenforderungen des Erstbeklagten von 14.890,20 EUR und der anderen beiden Beklagten von je 7.445,10 EUR. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 1. 3. 1997 sei nicht nachvollziehbar. Zinsen seien dem Kläger daher erst ab dem Zeitpunkt der Klagebehändigung zuzuerkennen.

Die Beklagten ließen dieses Urteil unangefochten.

Der Kläger bekämpfte es hingegen im Umfang der Abweisung seiner Begehren, und zwar sowohl dahin, dass die Klageforderungen teilweise als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderungen nicht zur Gänze als nicht zu Recht bestehend erkannt und sein Mehrbegehren von 35.571,06 EUR hinsichtlich des Erstbeklagten und von je 17.785,53 EUR hinsichtlich der Zweit- und des Drittbeklagten abgewiesen wurde. (Nur) die Abweisung des Zinsenbegehrens für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 14. 10. 1998 blieb unbekämpft.

Das Berufungsgericht gab - nach dem Wortlaut seines Spruchs - der Berufung (im Ergebnis) nicht Folge. Zur Mängelrüge des Klägers hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit der Mutter führte es aus, dass der Kläger selbst auf der Grundlage des von ihm bekämpften Testaments rechtskräftig eingeantworteter Erbe sei, sodass es nicht angehe, in diesem Prozess das Testament anzufechten. Zudem sei selbst im Fall der Ungültigkeit des Testaments bei gesetzlicher Erbfolge der Erbanteil des Klägers eher geringer, gebe es doch ein weiteres (außereheliches) Kind der Mutter, das im Testament nicht bedacht worden sei.

Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus: Bereicherungsansprüche verjährten grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Dies gelte allerdings nicht für Kondiktionen aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen seien. Für solche Ansprüche beginne die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen müsse, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen werde. Dies sei hier jedenfalls mit der Einantwortung (15. 1. 1997) der Fall gewesen. Die Geltendmachung von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren unterbreche die Verjährung nicht. Für eine Unterbrechung der Verjährung sei nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei werde der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig bestimmt sein müsse. Der Kläger habe zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren erhoben, das sich aber aus verjährungsrechtlich verschieden zu behandelnden Ansprüchen zusammengesetzt habe, nämlich insbesondere einerseits auf Ersatz zweckverfehlender Arbeitsleistungen und andererseits auf Ersatz anderer Investitionen (Sach- und Geldleistungen). Weil der Kläger diesbezüglich eine Differenzierung schuldig geblieben sei, könne das Begehren auf Ersatz der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen nicht als ziffernmäßig bestimmt angesehen werden. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen ziffernmäßige Bestimmung, also Differenzierung des ursprünglichen Begehrens, die tatsächlich gar nicht vorgenommen worden sei, hätte keinen Einfluss mehr auf den Verjährungsablauf, hätte es doch sonst der jeweilige Kläger in der Hand, durch nachträgliche, ihm günstig erscheinende Zuordnung das Ausmaß der Verjährung zu bestimmen. Demnach sei von der Verjährung des gesamten geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen auszugehen. Dies betreffe den geforderten Anteil an den festgestellten Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft im Gesamtbetrag von 162.449,60 EUR, aber auch den gemäß § 273 ZPO mit 5.365 EUR zu bestimmenden Teil der Arbeitsleistungen, die der Kläger selbst im Zusammenhang mit den Investitionen erbracht habe. Nicht verjährt seien demnach Ersatzansprüche des Klägers von insgesamt 90.598 EUR (Investitionen von 82.268 EUR zuzüglich 8.330 EUR an Fremdarbeits- und Verköstigungskosten).Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus: Bereicherungsansprüche verjährten grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Dies gelte allerdings nicht für Kondiktionen aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen seien. Für solche Ansprüche beginne die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen müsse, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen werde. Dies sei hier jedenfalls mit der Einantwortung (15. 1. 1997) der Fall gewesen. Die Geltendmachung von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren unterbreche die Verjährung nicht. Für eine Unterbrechung der Verjährung sei nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei werde der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig bestimmt sein müsse. Der Kläger habe zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren erhoben, das sich aber aus verjährungsrechtlich verschieden zu behandelnden Ansprüchen zusammengesetzt habe, nämlich insbesondere einerseits auf Ersatz zweckverfehlender Arbeitsleistungen und andererseits auf Ersatz anderer Investitionen (Sach- und Geldleistungen). Weil der Kläger diesbezüglich eine Differenzierung schuldig geblieben sei, könne das Begehren auf Ersatz der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen nicht als ziffernmäßig bestimmt angesehen werden. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen ziffernmäßige Bestimmung, also Differenzierung des ursprünglichen Begehrens, die tatsächlich gar nicht vorgenommen worden sei, hätte keinen Einfluss mehr auf den Verjährungsablauf, hätte es doch sonst der jeweilige Kläger in der Hand, durch nachträgliche, ihm günstig erscheinende Zuordnung das Ausmaß der Verjährung zu bestimmen. Demnach sei von der Verjährung des gesamten geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der zweckverfehlenden Arbeitsleistungen auszugehen. Dies betreffe den geforderten Anteil an den festgestellten Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft im Gesamtbetrag von 162.449,60 EUR, aber auch den gemäß Paragraph 273, ZPO mit 5.365 EUR zu bestimmenden Teil der Arbeitsleistungen, die der Kläger selbst im Zusammenhang mit den Investitionen erbracht habe. Nicht verjährt seien demnach Ersatzansprüche des Klägers von insgesamt 90.598 EUR (Investitionen von 82.268 EUR zuzüglich 8.330 EUR an Fremdarbeits- und Verköstigungskosten).

Zu beachten seien aber weiters die Vorteile des Klägers, die sich aus dem angemessenen Benützungsentgelt („Wohnwert") für die Zeit von 1972 bis 1996 im Betrag von 42.248 EUR und dem Naturalbezug im Betrag von 9.600 EUR, zusammen also mit 51.848 EUR ergäben. Gehe man im Sinn des Standpunkts des Klägers davon aus, dass er (zumindest) diese Beträge bereits bei Klageeinbringung abgezogen und insofern eine vor- oder außerprozessuale Kompensation herbeigeführt habe, so sei zwar eine neuerliche Berücksichtigung dieser Beträge im Sinn einer compensando eingewendeten Gegenforderung nicht möglich. Allerdings sei dieser Abzug den Ansprüchen des Klägers zuzuordnen. Mangels Bestimmung durch den Kläger selbst habe die Zuordnung anteilig zu erfolgen, und zwar im Verhältnis von 90.598 EUR (Sachinvestitionen und Fremdarbeits- und Verköstigungskosten) zum Gesamtbetrag aller Arbeitsleistungen und Investitionen von 258.412,60 EUR. Es seien also 35 % von 51.848 EUR von der nicht verjährten Forderung von 90.598 EUR abzuziehen. Es sei nämlich kein stichhaltiger Grund ersichtlich, warum man diese Vorteile etwa ausschließlich von den inzwischen verjährten Ansprüchen auf Ersatz von Arbeitsleistungen abziehen sollte. Von den verbleibenden 72.451,20 EUR entfielen 14.490,24 EUR (ein Fünftel) auf den Erstbeklagten und je 7.245,12 EUR (je ein Zehntel) auf die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten. Berücksichtige man weiters die in der Berufung unbestritten gebliebene Gegenforderung von insgesamt 1.323,22 EUR (661,61 EUR beim Erstbeklagten und je 330,80 EUR bei den anderen Beklagten), so zeige sich, dass dem Kläger - von den Beklagten allerdings unbekämpft - ohnehin sogar geringfügig zu viel zuerkannt worden sei. Dem Umstand, dass das Erstgericht allenfalls unrichtig die Vorteile des Klägers im Sinn noch offener Gegenforderungen gewertet habe, komme keine erhebliche Bedeutung zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Wesentlich sei nämlich letztlich nur die Entscheidung über das Leistungsbegehren (Zuspruch und Abweisung), die im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Fallkonstellation Anlass gebe, die Rechtsprechung insbesondere im Verjährungsbereich durch Erwägungen fortzubilden, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könne.

Dieses Urteil bekämpft der Kläger insoweit mit Revision, als seine Klageforderung mit weniger als 49.750 EUR gegenüber dem Erstbeklagten und mit weniger als je 24.875 EUR gegenüber der Zweit- und dem Drittbeklagten als zu Recht bestehend erkannt, die Gegenforderung des Erstbeklagten mit mehr als 661,61 EUR und jene der Zweit- und des Drittbeklagten mit mehr als je 330,80 EUR als zu Recht bestehend erkannt und der Erstbeklagte zur Zahlung von weniger als 49.088,39 EUR und die Zweit- und der Drittbeklagte zur Zahlung von weniger als je 24.544,20 EUR, je samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998, verpflichtet wurden. Er beantragt die Abänderung der Urteile in diesem Sinn und hilfsweise deren Aufhebung (sinngemäß im angefochtenen Umfang).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn ihres Eventualantrags berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und damit in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Berufungswerber darin, dass das Berufungsgericht die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels betreffend die Testierfähigkeit der Mutter aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht verneint habe; wäre das Testament ungültig und die gesetzliche Erbfolge eingetreten, so wäre der Kläger zweifellos als Anerbe in den Besitz des Hofes gelangt und hätte die weichenden Erben nur auf Basis des Übernahmspreises gemäß § 11 AnerbenG auszahlen müssen. Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Der Kläger hat im Verlassenschaftsverfahren eine Erbserklärung aufgrund des Testaments und nicht aufgrund des Gesetzes abgegeben und das Testament nicht in einem Erbrechtsstreit bekämpft. Auch die im außerstreitigen Verfahren ergangenen, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen sind grundsätzlich der Rechtskraft fähig. Die Rechtskraft einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren (hier: der Einantwortung) greift allerdings nicht ein, wenn das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt (2 Ob 171/00m). Einer Erbschaftsklage stünde daher die rechtskräftige Einantwortung, die die Vermutung der rechtmäßigen Erbenstellung der eingeantworteten Erben schafft, nicht entgegen (vgl 2 Ob 171/00m). Die durch die Einantwortung geschaffene Rechtsvermutung kann aber nur durch die gerichtliche Feststellung des Erbrechts eines anderen und durch Erbschaftsklage beseitigt werden (2 Ob 171/00m; 1 Ob 630/94; Welser in Rummel ABGB³ I §§ 823, 824 Rz 3). Der Kläger hat eine derartige Klage nicht erhoben. Es ist daher aufgrund der durch die Einantwortung aufrecht bestehenden Rechtsvermutung von der Gültigkeit des Testaments der Mutter des Klägers und damit von ihrer Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger gegen seine Geschwister sinngemäß erhobene Vorwurf, schuldhaft die Testierunfähigkeit der Mutter ausgenützt und sie zur Verfassung eines ihm ungünstigen Testaments veranlasst zu haben, wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht als nicht entscheidungswesentlich beurteilt. Die Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte kommt im Übrigen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine „geschützte Rechtsposition" des Klägers entgegen seinen Behauptungen nicht vorlag. Eine Hofübergabe an den Kläger schon zu Lebzeiten seiner Mutter kam nicht zustande. Ihre Absichtserklärungen, den Hof einmal dem Kläger - sei es unter Lebenden oder von Todes wegen - zu übergeben, bewirkte noch kein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht des Klägers. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1991 macht vielmehr deutlich, dass sich die Mutter letztlich die Disposition über das landwirtschaftliche Anwesen offen lassen wollte.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und damit in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Berufungswerber darin, dass das Berufungsgericht die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels betreffend die Testierfähigkeit der Mutter aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht verneint habe; wäre das Testament ungültig und die gesetzliche Erbfolge eingetreten, so wäre der Kläger zweifellos als Anerbe in den Besitz des Hofes gelangt und hätte die weichenden Erben nur auf Basis des Übernahmspreises gemäß Paragraph 11, AnerbenG auszahlen müssen. Diese Ausführungen sind nicht schlüssig. Der Kläger hat im Verlassenschaftsverfahren eine Erbserklärung aufgrund des Testaments und nicht aufgrund des Gesetzes abgegeben und das Testament nicht in einem Erbrechtsstreit bekämpft. Auch die im außerstreitigen Verfahren ergangenen, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen sind grundsätzlich der Rechtskraft fähig. Die Rechtskraft einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren (hier: der Einantwortung) greift allerdings nicht ein, wenn das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt (2 Ob 171/00m). Einer Erbschaftsklage stünde daher die rechtskräftige Einantwortung, die die Vermutung der rechtmäßigen Erbenstellung der eingeantworteten Erben schafft, nicht entgegen vergleiche 2 Ob 171/00m). Die durch die Einantwortung geschaffene Rechtsvermutung kann aber nur durch die gerichtliche Feststellung des Erbrechts eines anderen und durch Erbschaftsklage beseitigt werden (2 Ob 171/00m; 1 Ob 630/94; Welser in Rummel ABGB³ römisch eins Paragraphen 823,, 824 Rz 3). Der Kläger hat eine derartige Klage nicht erhoben. Es ist daher aufgrund der durch die Einantwortung aufrecht bestehenden Rechtsvermutung von der Gültigkeit des Testaments der Mutter des Klägers und damit von ihrer Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger gegen seine Geschwister sinngemäß erhobene Vorwurf, schuldhaft die Testierunfähigkeit der Mutter ausgenützt und sie zur Verfassung eines ihm ungünstigen Testaments veranlasst zu haben, wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht als nicht entscheidungswesentlich beurteilt. Die Begründung eines Schadenersatzanspruchs wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte kommt im Übrigen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine „geschützte Rechtsposition" des Klägers entgegen seinen Behauptungen nicht vorlag. Eine Hofübergabe an den Kläger schon zu Lebzeiten seiner Mutter kam nicht zustande. Ihre Absichtserklärungen, den Hof einmal dem Kläger - sei es unter Lebenden oder von Todes wegen - zu übergeben, bewirkte noch kein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht des Klägers. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1991 macht vielmehr deutlich, dass sich die Mutter letztlich die Disposition über das landwirtschaftliche Anwesen offen lassen wollte.

Der Kläger wendet sich weiters gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass für seine Ansprüche aus seinen Arbeitsleistungen und den Arbeitsleistungen seiner Ehefrau die dreijährige und nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Diese Auffassung der Vorinstanzen entspricht jedoch der einhelligen und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Die gegenteilige Ansicht Apathys (DRdA 1986, 307, 309) wurde ausdrücklich abgelehnt (SZ 61/16). Soweit im Schrifttum dennoch teilweise an der Kritik an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, weil sie zu unbilligen Ergebnissen für denjenigen führen könne, der Dienstleistungen in Erwartung künftiger Zuwendungen unter Umständen jahrzehntelang erbringe (der Revisionswerber zitiert in diesem Zusammenhang Hasch/Spohn/Richter, Praxishandbuch der Unternehmensnachfolge 29 ff; so auch M. Bydlinski in Rummel ABGB³ II/3 § 1486 Rz 10), ist zu erwidern, dass die Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist (die Fälligkeit) ohnehin erst mit dem Zeitpunkt beginnen lässt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt (9 ObA 190/88 = JBl 1989, 460). Der Leistende, der mit einer Hofübergabe rechnet, hat daher die Verjährung seiner Ansprüche auf Entgelt seiner Arbeitsleistungen auch dann nicht zu befürchten, wenn er diese schon viele Jahre vor dem Tod des Hofeigentümers erbracht hat, wenn er sie nur innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllen werden, einklagt. Dass der Entscheidung 9 ObA 222/01i ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen sei, weil darin, wie in der Revision ausgeführt wird, die Ansicht des Berufungsgerichts über die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus Arbeitsleistungen vom Obersten Gerichtshof gebilligt worden sei, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr ist dort der Oberste Gerichtshof auf die Verjährungsfrage überhaupt nicht eingegangen.Der Kläger wendet sich weiters gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass für seine Ansprüche aus seinen Arbeitsleistungen und den Arbeitsleistungen seiner Ehefrau die dreijährige und nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Diese Auffassung der Vorinstanzen entspricht jedoch der einhelligen und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind, der dreijährigen Verjährungszeit nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820). Die gegenteilige Ansicht Apathys (DRdA 1986, 307, 309) wurde ausdrücklich abgelehnt (SZ 61/16). Soweit im Schrifttum dennoch teilweise an der Kritik an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, weil sie zu unbilligen Ergebnissen für denjenigen führen könne, der Dienstleistungen in Erwartung künftiger Zuwendungen unter Umständen jahrzehntelang erbringe (der Revisionswerber zitiert in diesem Zusammenhang Hasch/Spohn/Richter, Praxishandbuch der Unternehmensnachfolge 29 ff; so auch M. Bydlinski in Rummel ABGB³ II/3 Paragraph 1486, Rz 10), ist zu erwidern, dass die Rechtsprechung den Beginn der Verjährungsfrist (die Fälligkeit) ohnehin erst mit dem Zeitpunkt beginnen lässt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RIS-Justiz RS0021820). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt (9 ObA 190/88 = JBl 1989, 460). Der Leistende, der mit einer Hofübergabe rechnet, hat daher die Verjährung seiner Ansprüche auf Entgelt seiner Arbeitsleistungen auch dann nicht zu befürchten, wenn er diese schon viele Jahre vor dem Tod des Hofeigentümers erbracht hat, wenn er sie nur innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis, dass sich seine Erwartungen nicht erfüllen werden, einklagt. Dass der Entscheidung 9 ObA 222/01i ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen sei, weil darin, wie in der Revision ausgeführt wird, die Ansicht des Berufungsgerichts über die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus Arbeitsleistungen vom Obersten Gerichtshof gebilligt worden sei, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr ist dort der Oberste Gerichtshof auf die Verjährungsfrage überhaupt nicht eingegangen.

Die Ansicht des Revisionswerbers, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens aufgrund des Sachverständigengutachtens (vom 31. 10. 2003, ON 44) erfolgt sei und daher die dreijährige Verjährungsfrist analog zur Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht erst zu einem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als dem Kläger die genaue Höhe seines Anspruchs zu beurteilen möglich gewesen sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden kann. Die Verjährung ist bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. Der Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens ist bedeutungslos. Die Klageausdehnung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück (RIS-Justiz RS0019184). Der Grundsatz, dass die Verjährung von Schadenersatzforderungen erst mit Kenntnis des Schadens beginne, ist hier schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Kläger selbst am besten wissen muss, wieviel Arbeitszeit er am Hof aufgewendet hat und hiezu nicht auf das Gutachten eines Sachverständigen angewiesen ist. Zutreffend ist auch die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Forderungsanmeldung im Verlassenschaftsverfahren keine Unterbrechungswirkung iSd § 1497 ABGB zukam (RIS-Justiz RS0034406). Es ist weiters die Ansicht der Vorinstanzen zu billigen, dass der mehrfach erhobene Verjährungseinwand der Beklagten dahin zu verstehen ist, dass er sich auf sämtliche vom Kläger begehrten Beträge und insbesondere auch auf jene, um die das Begehren jeweils ausgedehnt wurde, bezog.Die Ansicht des Revisionswerbers, dass die Ausdehnung des Klagebegeh

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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