Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A*****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Gesellschaft, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht je vom 20. Mai 2005, GZ 6 R 102/05w-13, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. März 2005, GZ 16 Fr 1600/04k-9, zurückgewiesen wurde, und GZ 6 R 103/05t-5, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 2. März 2005, GZ 16 Fr 95/05g-3, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Dieser Rechtslage entsprechen die die Rekurse der Gesellschaft zurückweisenden Beschlüsse des Rekursgerichts. Dass das Rekursgericht zudem auch die Rekurslegitimation der Gesellschaft entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112094; 6 Ob 124/05m) verneint hat, ist hier ohne Bedeutung.Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Dieser Rechtslage entsprechen die die Rekurse der Gesellschaft zurückweisenden Beschlüsse des Rekursgerichts. Dass das Rekursgericht zudem auch die Rekurslegitimation der Gesellschaft entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0112094; 6 Ob 124/05m) verneint hat, ist hier ohne Bedeutung.
Textnummer
E78836European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00209.05M.1006.000Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011