Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine F*****, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Gerhard F*****, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2005, GZ 43 R 150/05k-43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 28. Dezember 2004, GZ 26 C 18/04h-35, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. August 2005, 2 Ob 180/05t, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruchs zu lauten hat:
„Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Betrages von EUR 2.416,83 an weiterem Unterhaltsrückstand aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berücksichtigung des Anfechtungsumfangs auch im Spruch erfolgt in Beachtung der Teilrechtskraft der Berufungsentscheidung.
Anmerkung
E78565 2Ob180.05t-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00180.05T.1006.000Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_0020OB00180_05T0000_000