TE OGH 2005/10/6 6Ob198/05v

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der im Verfahren 24 Nc 3/03h des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien der Antragstellerin Tina E*****, anhängigen Ablehnungssache, über den gemeinsamen Rekurs der Antragstellerin als Ablehnungswerberin und des Dr. Christian F*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juni 2005, AZ 13 Nc 14/05s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird in Ansehung des Rechtsmittelwerbers Dr. Christian F***** zurückgewiesen. In Ansehung der Rechtsmittelwerberin Tina E***** wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ist zu 24 Nc 3/03h ein Verfahren über den Antrag der Tina E***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Einbringung einer Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 20 Cg 136/00t des Landesgerichts für ZRS Wien anhängig. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 22. 8. 2003 (ON 6) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 19. 6. 2004, 12 R 136/04i-26. Das dagegen erhobene außerordentliche Rechtsmittel wurde rechtskräftig zurückgewiesen (Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ON 29, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien am 27. 10. 2004, 12 R 222/04m, ON 32).

Am 25. 11. 2004 brachte die Antragstellerin Tina E***** erneut - diesmal gemeinsam mit Dr. Christian F***** - einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verfahrens 29 Cg 136/00t beim Landesgericht für ZRS Wien ein (ON 33). Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 23. 3. 2005 den Antrag der Tina E***** mit der Begründung zurück, es sei bereits eine rechtskräftige Entscheidung über identische Anträge ergangen. Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund werde nicht angeführt.

In ihrem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs (ON 37) lehnte die Antragstellerin Tina E***** gemeinsam mit Dr. Christian F***** den „Senat um Eckhard T*****" (gemeint wohl die Mitglieder des Rechtsmittelsenats 12 des Oberlandesgerichts Wien mit dem namentlich angeführten Vorsitzenden) wegen Verdachts der Befangenheit ab. Der abgelehnte Senat hätte „aus dem Gerichtskataster" erkennen können, dass Gründe für die angestrebte Wiederaufnahme gegeben seien. Er habe offenbar gewusst, dass zwischen den Gesellschaftern der Personengesellschaft A. F***** im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Prozesses keine Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen seien. Der Senat sei dennoch von den unrichtigen Sachverhaltsannahmen der Erstrichterin (wonach Prozesse zwischen den Gesellschaftern der Personengesellschaft gerichtsanhängig gewesen seien) ausgegangen und habe dem Antrag (auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme) deshalb nicht Folge gegeben.

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag der Antragstellerin Tina E***** zurück (Beschluss vom 29. 6. 2005, 13 Nc 14/05s). Aus dem Tätigwerden des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien aus Anlass der Anträge der Ablehnungswerberin könne eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Der angeführte Senat unter Vorsitz des namentlich abgelehnten Senatspräsidenten sei insgesamt dreimal mit der Rechtssache befasst gewesen. Zu 12 R 245/03t habe er (zutreffend) die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden, weil in Verfahrenshilfesachen Anwaltspflicht nicht bestehe. Zu 12 R 136/04i habe der Senat die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage bestätigt. Der abgelehnte Senat habe dabei das Vorbringen und die Aussage der Antragstellerin bewertet. Der zu 12 R 222/04m gefasste Beschluss des abgelehnten Senats habe die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beachtung des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO bestätigt; auch dieser Beschluss sei gesetzeskonform, ein Anhaltspunkt für Parteilichkeit ergebe sich nicht. Soweit sich die Ablehnung auf den „Senat um Eckhard T*****" beziehe, sei sie im Übrigen nicht zulässig. Es würden nämlich keine Befangenheitsgründe gegen konkret namentlich genannte Richter geltend gemacht. Soweit sich die Vorwürfe auf den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr. Eckhard T***** richteten, hätten sich keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für seine Befangenheit ergeben.Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag der Antragstellerin Tina E***** zurück (Beschluss vom 29. 6. 2005, 13 Nc 14/05s). Aus dem Tätigwerden des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien aus Anlass der Anträge der Ablehnungswerberin könne eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Der angeführte Senat unter Vorsitz des namentlich abgelehnten Senatspräsidenten sei insgesamt dreimal mit der Rechtssache befasst gewesen. Zu 12 R 245/03t habe er (zutreffend) die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Rekurses im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden, weil in Verfahrenshilfesachen Anwaltspflicht nicht bestehe. Zu 12 R 136/04i habe der Senat die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage bestätigt. Der abgelehnte Senat habe dabei das Vorbringen und die Aussage der Antragstellerin bewertet. Der zu 12 R 222/04m gefasste Beschluss des abgelehnten Senats habe die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beachtung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO bestätigt; auch dieser Beschluss sei gesetzeskonform, ein Anhaltspunkt für Parteilichkeit ergebe sich nicht. Soweit sich die Ablehnung auf den „Senat um Eckhard T*****" beziehe, sei sie im Übrigen nicht zulässig. Es würden nämlich keine Befangenheitsgründe gegen konkret namentlich genannte Richter geltend gemacht. Soweit sich die Vorwürfe auf den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien Dr. Eckhard T***** richteten, hätten sich keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für seine Befangenheit ergeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der von Tina E***** gemeinsam mit Dr. Christian F***** erhobene Rekurs mit dem erkennbaren Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit dieser Rekurs auch von Dr. Christian F***** erhoben wurde, war er mangels Beschwer zurückzuweisen, weil das zur Bewilligung der Verfahrenshilfe angerufene Landesgericht für ZRS Wien über den Antrag vom 25. 11. 2004 nur in Ansehung der Antragstellerin Tina E***** entschieden hat. Soweit dieser Antrag auch von Dr. Christian F***** eingebracht wurde (siehe ON 33) wurde darüber noch nicht entschieden. Im Übrigen ergibt sich aus den Beiakten, dass für Dr. Christian F***** ein Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt wurde; soweit der im Rechtsmittel ON 37 enthaltene Ablehnungsantrag auch von ihm erhoben wurde, bedürfte es daher zunächst einer Zustimmung seines Sachwalters. Das Ablehnungsgericht hat über diesen seinen Antrag noch nicht entschieden, sodass es dem Rechtsmittelwerber jedenfalls an der Beschwer mangelt.

Der Rekurs der Ablehnungswerberin Tina E***** ist nicht berechtigt. Die Rechtsansichten des Ablehnungssenats weichen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Danach kann eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die Person eines bestimmten Richters erfolgen. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (stRsp 6 Ob 192/00d uva). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes Einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (1 Ob 42/99d). Soweit sich die Ablehnung gegen den namentlich genannten Vorsitzenden des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien richtet, vermag die Antragstellerin keine Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Senatsvorsitzenden zu erwecken. Die Entscheidung 12 R 245/03t bestätigte die Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags. Auf die Frage, welche Aussichten eine Wiederaufnahmsklage haben könnte, kam es bei dieser Entscheidung nicht an. Gleiches gilt für die Entscheidung 12 R 222/04m, womit der abgelehnte Senat einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts in einer Verfahrenshilfesache bestätigte. Die Entscheidung 12 R 136/04i führte schließlich eingehend aus, warum schon nach den eigenen Angaben der Antragstellerin eine Wiederaufnahmsklage als aussichtslos beurteilt wurde. Dass diesem Beschluss absichtlich oder wider besseres Wissen falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden wären, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, der von den Vorinstanzen zugrunde gelegt Sachverhalt ist seiner Überprüfung daher nicht zugänglich.

Im Übrigen versucht die Ablehnungswerberin ihre Ablehnung mit der Unrichtigkeit der Sachentscheidung (über die Ablehnung eines Verfahrenshilfeantrags) zu begründen. Dies ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0046019; zuletzt 6 Ob 78/05x).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).

Textnummer

E78783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00198.05V.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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