TE OGH 2005/10/6 12Os92/05d

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen eines vollendeten sowie eines versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13. Juni 2005, GZ 12 Hv 73/05d-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen eines vollendeten sowie eines versuchten (Paragraph 15, StGB) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13. Juni 2005, GZ 12 Hv 73/05d-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) eines vollendeten (1) und eines versuchten (2) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) eines vollendeten (1) und eines versuchten (2) Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt, weil er

1. im August 2002 die am 9. April 1991 geborene Jasmin G***** an der Scheide betastete und

2. am 13. Dezember 2004 die am 15. März 1991 geborene Marina J***** an der Scheide betasten wollte, zu welchem Zweck er seine Hand unter ihrer Jeanshose in Richtung des Genitalbereichs führte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Genannte die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe den physischen Entwicklungszustand der Tatopfer zu Unrecht nicht in seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite miteinbezogen, übersieht, dass die Tatrichter die diesbezüglichen Konstatierungen nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Opfer, sondern auf den Umstand gründen, dass diese dem Beschwerdeführer seit deren frühem Kindheitsalter bekannt sind (US 5). Diesbezüglich einen Feststellungsmangel behauptend (inhaltlich Z 9 lit a) verkennt die Beschwerde, dass das Aussehen der Tatopfer weder schuld- noch subsumtionsrelevant ist. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „vom abgeführten Beweisverfahren in keinster Weise gedeckt", übergeht - ebenso wie der pauschale, unsubstantiierte Einwand unzureichender Urteilsbegründung - die beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 f) zur Gänze.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe den physischen Entwicklungszustand der Tatopfer zu Unrecht nicht in seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite miteinbezogen, übersieht, dass die Tatrichter die diesbezüglichen Konstatierungen nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Opfer, sondern auf den Umstand gründen, dass diese dem Beschwerdeführer seit deren frühem Kindheitsalter bekannt sind (US 5). Diesbezüglich einen Feststellungsmangel behauptend (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) verkennt die Beschwerde, dass das Aussehen der Tatopfer weder schuld- noch subsumtionsrelevant ist. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „vom abgeführten Beweisverfahren in keinster Weise gedeckt", übergeht - ebenso wie der pauschale, unsubstantiierte Einwand unzureichender Urteilsbegründung - die beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 f) zur Gänze.

Auch die Beschwerdebehauptung fehlender Konstatierungen zum Alter der Tatopfer (inhaltlich erneut Z 9 lit a) entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 4).Auch die Beschwerdebehauptung fehlender Konstatierungen zum Alter der Tatopfer (inhaltlich erneut Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 4).

Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit b, dem Sinn nach abermals Z 9 lit a) zum Vorliegen eines Tatbildirrtums ignorieren die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, dem Sinn nach abermals Ziffer 9, Litera a,) zum Vorliegen eines Tatbildirrtums ignorieren die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Mit den Erwägungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) und zum Milderungsgrund des § 34 (richtig:) Abs 1 Z 11 StGB werden im Nichtigkeitsverfahren beachtliche Urteilsmängel inhaltlich nicht einmal behauptet.Mit den Erwägungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und zum Milderungsgrund des Paragraph 34, (richtig:) Absatz eins, Ziffer 11, StGB werden im Nichtigkeitsverfahren beachtliche Urteilsmängel inhaltlich nicht einmal behauptet.

Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. November 2004 Bedacht nehmen müssen, übersieht, dass die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich die Möglichkeit der Aburteilung im früheren Verfahren (§ 31 Abs 1 StGB) hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer eine der beiden Taten erst am 13. Dezember 2004, also rund ein Monat nach der Urteilsfällung im früheren Verfahren gesetzt hat.Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht hätte gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. November 2004 Bedacht nehmen müssen, übersieht, dass die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich die Möglichkeit der Aburteilung im früheren Verfahren (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer eine der beiden Taten erst am 13. Dezember 2004, also rund ein Monat nach der Urteilsfällung im früheren Verfahren gesetzt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78742 12Os92.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00092.05D.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0120OS00092_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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