Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der H*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2005, GZ 3 R 96/05w-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung (Abbruch des Zwangsausgleichsverfahrens) richtet, wird er zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101, 8 Ob 138/04h). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt 2.) richtet, ist er daher zurückzuweisen.1) Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101, 8 Ob 138/04h). Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt 2.) richtet, ist er daher zurückzuweisen.
2) Dass nach § 93 Abs 4 KO gegen die Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts kein Rechtsmittel zulässig ist, stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, dass der in der zitierten Bestimmung normierte Rechtsmittelausschluss ihr Recht auf ein faires Verfahren beschränke und gegen Art 6 MRK verstoße.2) Dass nach Paragraph 93, Absatz 4, KO gegen die Stimmrechtsentscheidung des Erstgerichts kein Rechtsmittel zulässig ist, stellt die Revisionswerberin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, dass der in der zitierten Bestimmung normierte Rechtsmittelausschluss ihr Recht auf ein faires Verfahren beschränke und gegen Artikel 6, MRK verstoße.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt allerdings Art 6 MRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt insbesondere keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1; 6 Ob 44/09k; 9 ObA 180/01p; 10 ObS 250/03t; 9 ObA 34/04x).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt allerdings Artikel 6, MRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt insbesondere keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1; 6 Ob 44/09k; 9 ObA 180/01p; 10 ObS 250/03t; 9 ObA 34/04x).
Da demgemäß die Zurückweisung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz nicht zu beanstanden ist, ist auf die inhaltlichen Ausführungen der Revisionsrekurswerberin zur Stimmrechtsentscheidung nicht einzugehen.
Zur Zurückweisung des Rekurses gegen die Feststellung des Erstgerichts, dass der Zwangsausgleichsvorschlag des Gemeinschuldners die gesetzlichen Mehrheiten nicht erreicht habe, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht.
Textnummer
E78674European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00085.05S.1006.000Im RIS seit
05.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.01.2012