TE OGH 2005/10/11 13R222/05b

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Veröffentlicht am 11.10.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** AG, 1170 Wien, *****, vertreten durch Dr. Liselotte Morent, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Esslinggasse 9 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des G***** R*****, 7163 Andau, ***** vertreten durch die Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, wegen € 602,20 s.A. (eingeschränkt auf Nebengebühren), über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 30.8.2005, GZ 3 E 4786/04 z-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Forderungs- und Fahrnisexekution abgewiesen wird. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit € 166,66 (darin € 27,78 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten G***** R***** mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11.11.2004 aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des BGHS Wien vom 10.9.2004, AZ 1 C 723/04 m, die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 602,20 s.A. bewilligt. Mit Beschluss vom 6.12.2004 wurde die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei auf Kosten und Zinsen eingeschränkt. Mangels pfändbarer Gegenstände (vgl. Vollzugsbericht ON 5) konnte die Fahrnisexekution nicht vollzogen werden. Die Drittschuldneranfrage fiel leer aus (vgl bei ON 2). Mit dem am 29.8.2005 eingebrachten Schriftsatz ON 7 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution durch neuerliche Drittschuldneranfrage und neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.8.2005 hat das Erstgericht diesen Antrag bewilligt und die Kosten der betreibenden Partei mit € 6,-- (Vollzugsgebühr) bestimmt. Bereits mit hg. Beschluss vom 16.2.2005 wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei der Konkurs eröffnet und Dr. Christof Stapf zum Masseverwalter bestellt.Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten G***** R***** mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11.11.2004 aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des BGHS Wien vom 10.9.2004, AZ 1 C 723/04 m, die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 602,20 s.A. bewilligt. Mit Beschluss vom 6.12.2004 wurde die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei auf Kosten und Zinsen eingeschränkt. Mangels pfändbarer Gegenstände vergleiche Vollzugsbericht ON 5) konnte die Fahrnisexekution nicht vollzogen werden. Die Drittschuldneranfrage fiel leer aus vergleiche bei ON 2). Mit dem am 29.8.2005 eingebrachten Schriftsatz ON 7 beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution durch neuerliche Drittschuldneranfrage und neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.8.2005 hat das Erstgericht diesen Antrag bewilligt und die Kosten der betreibenden Partei mit € 6,-- (Vollzugsgebühr) bestimmt. Bereits mit hg. Beschluss vom 16.2.2005 wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei der Konkurs eröffnet und Dr. Christof Stapf zum Masseverwalter bestellt.

Gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 30.8.2005 richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der neuerliche Vollzugsantrag abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs wohl einen Beschluss vom 8.9.2005 bekämpft. In Wahrheit handelt es sich jedoch hier um den Beschluss ON 7 vom 30.8.2005. Die der verpflichteten Partei zugestellte Ausfertigung ist hinsichtlich des Datums der Entscheidung offensichtlich fehlerhaft. Dieser Fehler ist deshalb entstanden, weil das Erstgericht mit Verfügung vom 8.9.2005 (ON 8) die Zustellung der angefochtenen Entscheidung ON 7 anordnete. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde, wiewohl ein Zustellnachweis über den angefochtenen Beschluss im Akt nicht vorhanden ist. Der angefochtene Beschluss wurde nämlich laut dem Abfertigungsvermerk am 14.9.2005 abgefertigt, sodass der am 23.9.2005 zur Post gegebene Rekurs des Masseverwalters jedenfalls rechtzeitig ist.

Trotz der geringen betriebenen Forderung ist der Rekurs zulässig, weil das Erstgericht über die Fortsetzung der Exekution entschieden hat (§ 65 Abs 2 EO).Trotz der geringen betriebenen Forderung ist der Rekurs zulässig, weil das Erstgericht über die Fortsetzung der Exekution entschieden hat (Paragraph 65, Absatz 2, EO).

Aufgrund der Konkurseröffnung über das Vermögen des G***** R***** war die Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei von Amts wegen - wie aus dem Kopf der Rekursentscheidung ersichtlich - richtig zu stellen.

Gemäß § 10 Abs. 1 KO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Das bedeutet, Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Schuldnervermögen während des Konkursverfahrens sind unzulässig (Exekutionssperre). Wurde die Zwangsvollstreckung - wie hier - aber bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt, so kann die Exekution nicht mehr vollzogen werden (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 15 zu § 10 KO). Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss gegen die Exekutionssperre des § 10 Abs. 1 KO verstößt und der Vollzugsantrag der betreibenden Partei richtigerweise abzuweisen gewesen wäre. Die Exekutionssperre kommt vorliegendenfalls jedenfalls zu tragen, weil nach herrschender Auffassung die betreibende Partei bereits im Vollzugsantrag nachweisen hätte müssen, dass die Exekutionsführung trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig ist (EvBl 1963/245, EvBl 1965/222 u.v.a.). Hat der betreibende Gläubiger - wie hier - im Vollzugsantrag keinerlei Ausnahmetatsachen behauptet, so ist das Gericht nicht verpflichtet, amtswegige Nachforschungen durchzuführen (SZ 55/140).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Das bedeutet, Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Schuldnervermögen während des Konkursverfahrens sind unzulässig (Exekutionssperre). Wurde die Zwangsvollstreckung - wie hier - aber bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt, so kann die Exekution nicht mehr vollzogen werden (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 15 zu Paragraph 10, KO). Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss gegen die Exekutionssperre des Paragraph 10, Absatz eins, KO verstößt und der Vollzugsantrag der betreibenden Partei richtigerweise abzuweisen gewesen wäre. Die Exekutionssperre kommt vorliegendenfalls jedenfalls zu tragen, weil nach herrschender Auffassung die betreibende Partei bereits im Vollzugsantrag nachweisen hätte müssen, dass die Exekutionsführung trotz der Exekutionssperre ausnahmsweise zulässig ist (EvBl 1963/245, EvBl 1965/222 u.v.a.). Hat der betreibende Gläubiger - wie hier - im Vollzugsantrag keinerlei Ausnahmetatsachen behauptet, so ist das Gericht nicht verpflichtet, amtswegige Nachforschungen durchzuführen (SZ 55/140).

Nach überwiegender Ansicht stellt es auch keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (ZIK 1998, 124; Partsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Band I, Rz 6 zu § 10 KO mwN).Nach überwiegender Ansicht stellt es auch keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (ZIK 1998, 124; Partsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Band römisch eins, Rz 6 zu Paragraph 10, KO mwN).

Die angefochtene Entscheidung war daher in Stattgebung des Rekurses dahin abzuändern, dass der Vollzugsantrag der betreibenden Partei abzuweisen war.

Dem Masseverwalter waren für seinen Rekurs gegen die Bewilligung des Vollzugsantrages die verzeichneten Kosten nach TP 3 B RATG im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung zuzusprechen (vgl. hg 13 R 60/04 b mwN).Dem Masseverwalter waren für seinen Rekurs gegen die Bewilligung des Vollzugsantrages die verzeichneten Kosten nach TP 3 B RATG im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung zuzusprechen vergleiche hg 13 R 60/04 b mwN).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO iVm. § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00073 13R222.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00222.05B.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20051011_LG00309_01300R00222_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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