TE OGH 2005/10/12 13Os80/05x

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Fahrettin K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die (alle Angeklagten betreffende) Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. April 2005, GZ 420 Hv 2/05g-211, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Halil S***** gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 53 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Fahrettin K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die (alle Angeklagten betreffende) Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. April 2005, GZ 420 Hv 2/05g-211, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Halil S***** gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach Paragraph 53, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten sowie über die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Selahattin K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

2. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fahrettin K***** und Halil S***** wird Folge gegeben; es werden aufgehoben:

die diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen (fortlaufende Nummern II., III. und IV. sowie XIV., entsprechend Eventualfrage 1. und Zusatzfragen 1. und 2. sowie Eventualfrage 6) unddie diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen (fortlaufende Nummern römisch II., römisch III. und römisch IV. sowie römisch XIV., entsprechend Eventualfrage 1. und Zusatzfragen 1. und 2. sowie Eventualfrage 6) und

die darauf beruhenden Schuldsprüche nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Halil S***** als Beitragstäter gemäß § 12 letzter Fall StGB)die darauf beruhenden Schuldsprüche nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (Halil S***** als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, letzter Fall StGB)

sowie die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnungen,

weiters der Halil S***** betreffende Widerrufsbeschluss, und es wird die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Fahrettin K***** und Halil S*****, letzterer auch mit seiner Beschwerde gegen den Widerrrufsbeschluss, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung betreffend diese Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Mitangeklagten Necmettin K***** enthält, wurden (Reihenfolge der Schuldsprüche hier geändert) Selahattin K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie Fahrettin K***** und Halil S***** (letzterer als Beitragstäter gemäß § 12 letzter Fall StGB) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 (erg: Abs 1) und Abs 2 (erg: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach haben am 19. Mai 2004 in WienMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch des Mitangeklagten Necmettin K***** enthält, wurden (Reihenfolge der Schuldsprüche hier geändert) Selahattin K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie Fahrettin K***** und Halil S***** (letzterer als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, letzter Fall StGB) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, (erg: Absatz eins,) und Absatz 2, (erg: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach haben am 19. Mai 2004 in Wien

Selahattin K***** den Tasin D***** vorsätzlich getötet, indem er auf den Genannten zwei Schüsse, davon einen in stehender Position und einen in liegender Position abfeuerte, während Fahrettin K***** Tasin D***** zahlreiche Messerstiche im Bereich des Oberkörpers und des Genitalbereiches zufügte;

Fahrettin K***** dem Tasin D***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er dem Genannten zahlreiche Messerstiche im Bereich des Oberkörpers und des Genitalbereiches versetzte, wobei die Tat den Tod des Tasin D***** zur Folge hatte; Halil S***** dadurch zur absichtlich schweren Körperverletzung an Tasin D***** beigetragen, dass er „die unmittelbaren Täter" in ihrem Vorhaben bestärkte und bereit war, gegebenenfalls in das Tatgeschehen einzugreifen, wobei er ebenfalls ein Messer bei sich hatte, um es erforderlichenfalls einzusetzen, wobei der Tod des Tasin D***** eingetreten ist.

Die Geschworenen bejahten stimmeneinhellig die hinsichtlich Selahattin K***** anklagekonform nach Mord gestellte Hauptfrage 2. (fortlaufende Nummer VI.). Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 2. gestellten Eventualfrage 3. nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (VII.); die Zusatzfragen 3. und 4. nach Notwehr (VIII.) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (IX.) verneinten die Laienrichter stimmeneinhellig, sodass die Beantwortung der Eventualfrage 4. (X.) nach Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt und der darin weiters enthaltenen Zusatzfrage nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnisssen entfielen.Die Geschworenen bejahten stimmeneinhellig die hinsichtlich Selahattin K***** anklagekonform nach Mord gestellte Hauptfrage 2. (fortlaufende Nummer römisch VI.). Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 2. gestellten Eventualfrage 3. nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (römisch VII.); die Zusatzfragen 3. und 4. nach Notwehr (römisch VIII.) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (römisch IX.) verneinten die Laienrichter stimmeneinhellig, sodass die Beantwortung der Eventualfrage 4. (römisch zehn.) nach Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt und der darin weiters enthaltenen Zusatzfrage nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnisssen entfielen.

Stimmeneinhellig in Bezug auf den Angeklagten Farhettin K***** verneinten die Geschworenen die Hauptfrage 1. nach Mord im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Selahattin K***** (fortlaufende Nummer I.), bejahten die Eventualfrage 1. nach - insoweit nicht als Mittäter nach § 12 erster Fall begangener - absichtlich schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (II.) und verneinten die Zusatzfragen 1. und 2. nach Notwehr (III.) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (IV.), sodass die Beantwortung der Eventualfrage 2. (V.) gleichfalls entfiel.Stimmeneinhellig in Bezug auf den Angeklagten Farhettin K***** verneinten die Geschworenen die Hauptfrage 1. nach Mord im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Selahattin K***** (fortlaufende Nummer römisch eins.), bejahten die Eventualfrage 1. nach - insoweit nicht als Mittäter nach Paragraph 12, erster Fall begangener - absichtlich schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (römisch II.) und verneinten die Zusatzfragen 1. und 2. nach Notwehr (römisch III.) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (römisch IV.), sodass die Beantwortung der Eventualfrage 2. (römisch fünf.) gleichfalls entfiel.

Hinsichtlich Halil S***** verneinten die Geschworenen die Hauptfrage

4. nach Beitrag zum Mord im Sinne der Hauptfrage 1. (XIII.) und bejahten die diesen Angeklagten betreffende Eventualfrage 6. (XIV.) nach Beitrag zur absichtlich schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang jeweils stimmeneinhellig.4. nach Beitrag zum Mord im Sinne der Hauptfrage 1. (römisch XIII.) und bejahten die diesen Angeklagten betreffende Eventualfrage 6. (römisch XIV.) nach Beitrag zur absichtlich schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang jeweils stimmeneinhellig.

Die sich gegen dieses Urteil richtenden Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten auf Z 6 und Z 8, Halil S***** auch auf Z 9 des § 345 Abs 1 StPO.Die sich gegen dieses Urteil richtenden Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten auf Ziffer 6 und Ziffer 8,, Halil S***** auch auf Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K*****:

Dem Vorbringen unter Z 6 zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung des § 287 Abs 1 StGB zu Recht unterblieben. Die beigezogene Sachverständige hat eine volle Berauschung zur Tatzeit ausgeschlossen, was die Beschwerde auch einräumt, der Beschwerdeführer wiederum hat nach klarer Schilderung des Tatgeschehens, lediglich erwähnt, „sehr alkoholisiert" gewesen zu sein (s ON 207, S 14 ff insbes 17). In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - Strafbarkeit nach § 287 Abs 1 StGB bedungen hätten. Ebenso wenig vermag die weiters gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach § 76 StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden. Unsubstantiierte Spekulationen der Beschwerde sind kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Soweit der Beschwerdeführer letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unterlassung einer Fragestellung in Richtung § 80 StGB zufolge „fahrlässiger Annahme einer Notwehrüberschreitung" rügt, fehlt es ebenfalls an einem eine Eventualfrage indizierenden Tatsachenvorbringen.Dem Vorbringen unter Ziffer 6, zuwider ist die vermisste Fragestellung in Richtung des Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu Recht unterblieben. Die beigezogene Sachverständige hat eine volle Berauschung zur Tatzeit ausgeschlossen, was die Beschwerde auch einräumt, der Beschwerdeführer wiederum hat nach klarer Schilderung des Tatgeschehens, lediglich erwähnt, „sehr alkoholisiert" gewesen zu sein (s ON 207, S 14 ff insbes 17). In der Hauptverhandlung wurden somit keine Tatsachen vorgebracht, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - Strafbarkeit nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB bedungen hätten. Ebenso wenig vermag die weiters gegen das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Totschlag gerichtete Fragenrüge Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die auf eine für die Beurteilung der Tat als Verbrechen nach Paragraph 76, StGB maßgebliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung hinweisen würden. Unsubstantiierte Spekulationen der Beschwerde sind kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Soweit der Beschwerdeführer letztlich unter diesem Nichtigkeitsgrund die Unterlassung einer Fragestellung in Richtung Paragraph 80, StGB zufolge „fahrlässiger Annahme einer Notwehrüberschreitung" rügt, fehlt es ebenfalls an einem eine Eventualfrage indizierenden Tatsachenvorbringen.

Aus der sinnstörend verkürzter Wiedergabe der Verantwortung dieses Angeklagten leitet die Beschwerde ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Selahattin K***** irriger Weise der Meinung war, „ein tätlicher Angriff" gegen ihn stünde bevor, damit verlässt sie jedoch das tatsächliche (zusammenhängende) Vorbringen des Angeklagten, insbesondere dessen geschildertes Verhalten gegenüber dem Tatopfer vor dessen vermeintlicher Reaktion (S 15/16 der ON 207). Werden solcherart keine Tatsachen vorgebracht, die, würden sie für wahr gehalten, eine Fragestellung nach § 80 StGB indizieren würden. Der formal geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO wird nicht zur Darstellung gebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Aus der sinnstörend verkürzter Wiedergabe der Verantwortung dieses Angeklagten leitet die Beschwerde ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Selahattin K***** irriger Weise der Meinung war, „ein tätlicher Angriff" gegen ihn stünde bevor, damit verlässt sie jedoch das tatsächliche (zusammenhängende) Vorbringen des Angeklagten, insbesondere dessen geschildertes Verhalten gegenüber dem Tatopfer vor dessen vermeintlicher Reaktion (S 15/16 der ON 207). Werden solcherart keine Tatsachen vorgebracht, die, würden sie für wahr gehalten, eine Fragestellung nach Paragraph 80, StGB indizieren würden. Der formal geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wird nicht zur Darstellung gebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort kostenersatzpflichtig (§ 390a Abs 1 StPO) zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Selahattin K***** war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort kostenersatzpflichtig (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO) zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten ergibt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Fahrettin K***** und Halil S*****:

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt, soweit sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO die Rechtsbelehrung zu den Eventualfragen 1. (fortlaufend II.) und 6. (fortlaufend XIV.) als unrichtig bzw unvollständig rügen, Berechtigung zu. Damit macht zunächst der Beschwerdeführer Fahrettin K*****, aber auch der Angeklagte Halil S***** im Ergebnis nämlich zu Recht die Erteilung einer zufolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnung der Todesfolge (§ 7 Abs 2 StGB) geltend.Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt, soweit sie unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Rechtsbelehrung zu den Eventualfragen 1. (fortlaufend römisch II.) und 6. (fortlaufend römisch XIV.) als unrichtig bzw unvollständig rügen, Berechtigung zu. Damit macht zunächst der Beschwerdeführer Fahrettin K*****, aber auch der Angeklagte Halil S***** im Ergebnis nämlich zu Recht die Erteilung einer zufolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen hinsichtlich der Voraussetzungen der Zurechnung der Todesfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) geltend.

Festzuhalten ist, dass beim Qualifikationstatbestand des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen ist. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (§ 7 Abs 2 StGB) trifft, ist nach § 6 StGB zu prüfen. Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass der Tod des Opfers eingetreten ist (siehe S 4 der Rechtsbelehrung, Beilage ./I zu ON 210), und die - wie im gegebenen Fall - nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die qualifizierenden Deliktsmerkmale von beiden Tätern zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein müssen, ist unrichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Textierung der Eventualfrage XVI., „wobei der Tod des Tasin D***** eingetreten ist", wodurch der Anschein einer bloß objektiven Bedingung der Strafbarkeit erweckt wird.Festzuhalten ist, dass beim Qualifikationstatbestand des Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen ist. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) trifft, ist nach Paragraph 6, StGB zu prüfen. Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass der Tod des Opfers eingetreten ist (siehe S 4 der Rechtsbelehrung, Beilage ./I zu ON 210), und die - wie im gegebenen Fall - nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die qualifizierenden Deliktsmerkmale von beiden Tätern zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein müssen, ist unrichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56). Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Textierung der Eventualfrage römisch XVI., „wobei der Tod des Tasin D***** eingetreten ist", wodurch der Anschein einer bloß objektiven Bedingung der Strafbarkeit erweckt wird.

Die diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen II., III. und IV. (letztere im Zusammenhang) sowie XIV. und die darauf beruhenden Schuldsprüche nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (S***** auch § 12 letzter Fall StGB) sowie die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters der Widerrufsbeschluss in Bezug auf Halil S*****) waren demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (§ 13 Abs 2 Z 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 349 Rz 3 letzter Satz, § 289 Rz 19) aufzuheben, womit sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Demgemäß waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren sonstigen im Spruch bezeichneten Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Die diese Angeklagten betreffenden Wahrsprüche der Geschworenen römisch II., römisch III. und römisch IV. (letztere im Zusammenhang) sowie römisch XIV. und die darauf beruhenden Schuldsprüche nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (S***** auch Paragraph 12, letzter Fall StGB) sowie die diese Angeklagten treffenden Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters der Widerrufsbeschluss in Bezug auf Halil S*****) waren demnach - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e,, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 349, Rz 3 letzter Satz, Paragraph 289, Rz 19) aufzuheben, womit sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt. Demgemäß waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit ihren sonstigen im Spruch bezeichneten Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E78958 13Os80.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00080.05X.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20051012_OGH0002_0130OS00080_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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