Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Juli 2005, GZ 30 Hv 42/05k-32, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Juli 2005, GZ 30 Hv 42/05k-32, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** (zu 1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie (zu 2. richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** (zu 1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB sowie (zu 2. richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Juni 2005 in Seeham
1./ verschiedenen im Urteil genannten Personen durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW der Nicole L*****, sohin durch Einbruch, Bargeld und verschiedene Gegenstände in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie
2./ den Führerschein der Nicole L***** und den österreichischen Rettungsschwimmerausweis der Birgit H*****, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr von den Berechtigten zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich mit den Behauptungen, das Schöffengericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten „nicht entsprechend gewürdigt", diese sei „logisch und nachvollziehbar", sowie mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung, denen die Tatrichter aber in Hinblick auf dessen frühere Depositionen keinen Glauben geschenkt haben (US 8), und unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo", auf eine nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte Bekämpfung der Beweiswürdigung, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden - im Ersturteil überdies zu allen strittigen Punkten sorgfältig begründeten - Feststellungen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zu 1./ mit den bloßen Behauptungen, das Erstgericht habe „die subjektive Tatseite nicht genügend umschrieben", sowie die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite „tragen den Tatbestand der §§ 127 ff nicht", nicht auf, welche Konstatierungen über die - im Übrigen hinreichend - getroffenen (US 7 ivM 3) hinaus ihrer Meinung nach weiters erforderlich gewesen wären. Soweit die Beschwerde behauptet, der Schuldspruch sei „auch nicht durch das Beweisverfahren gedeckt", macht sie keinen materiellen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern kritisiert in substratloser Form die Beweiswürdigung. Zu 2./ kritisiert die Rechtsrüge die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung als unzureichend. Das Schöffengericht hat dazu konstatiert, dem Angeklagten sei bei der Wegnahme der Handtaschen bewusst gewesen, dass sich in (Damen-)Handtaschen regelmäßig Urkunden welcher Art auch immer (vor allem aber Fahrzeugpapiere) befinden, weiters sei ihm der Umstand, dass er deren Gebrauch im Rechtsverkehr durch Wegnahme und Aneignung verhinderte, zumindest latent bewusst und egal gewesen (US 7). Soweit die Beschwerde bloß behauptet, es hätte darüber hinaus auch Feststellungen bedurft, dass der Angeklagte die von ihm entfremdeten Urkunden „in Händen gehalten oder zumindest gesehen habe", leitet sie diese Forderung nicht methodisch aus dem Gesetz ab und übersieht im Übrigen, dass selbst ein error in objecto unbeachtlich ist, wenn das wirkliche Objekt der Tat die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt wie das vorgestellte (Fabrizy, StGB8 § 8 Rz 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich mit den Behauptungen, das Schöffengericht habe die leugnende Verantwortung des Angeklagten „nicht entsprechend gewürdigt", diese sei „logisch und nachvollziehbar", sowie mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen P***** in der Hauptverhandlung, denen die Tatrichter aber in Hinblick auf dessen frühere Depositionen keinen Glauben geschenkt haben (US 8), und unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo", auf eine nach Art einer Schuldberufung vorgebrachte Bekämpfung der Beweiswürdigung, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden - im Ersturteil überdies zu allen strittigen Punkten sorgfältig begründeten - Feststellungen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zu 1./ mit den bloßen Behauptungen, das Erstgericht habe „die subjektive Tatseite nicht genügend umschrieben", sowie die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite „tragen den Tatbestand der Paragraphen 127, ff nicht", nicht auf, welche Konstatierungen über die - im Übrigen hinreichend - getroffenen (US 7 ivM 3) hinaus ihrer Meinung nach weiters erforderlich gewesen wären. Soweit die Beschwerde behauptet, der Schuldspruch sei „auch nicht durch das Beweisverfahren gedeckt", macht sie keinen materiellen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern kritisiert in substratloser Form die Beweiswürdigung. Zu 2./ kritisiert die Rechtsrüge die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Urkundenunterdrückung als unzureichend. Das Schöffengericht hat dazu konstatiert, dem Angeklagten sei bei der Wegnahme der Handtaschen bewusst gewesen, dass sich in (Damen-)Handtaschen regelmäßig Urkunden welcher Art auch immer (vor allem aber Fahrzeugpapiere) befinden, weiters sei ihm der Umstand, dass er deren Gebrauch im Rechtsverkehr durch Wegnahme und Aneignung verhinderte, zumindest latent bewusst und egal gewesen (US 7). Soweit die Beschwerde bloß behauptet, es hätte darüber hinaus auch Feststellungen bedurft, dass der Angeklagte die von ihm entfremdeten Urkunden „in Händen gehalten oder zumindest gesehen habe", leitet sie diese Forderung nicht methodisch aus dem Gesetz ab und übersieht im Übrigen, dass selbst ein error in objecto unbeachtlich ist, wenn das wirkliche Objekt der Tat die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt wie das vorgestellte (Fabrizy, StGB8 Paragraph 8, Rz 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E78803 15Os110.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00110.05Y.1013.000Dokumentnummer
JJT_20051013_OGH0002_0150OS00110_05Y0000_000