Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juni 2005, GZ 22 Hv 71/05s-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann G***** wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juni 2005, GZ 22 Hv 71/05s-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann G***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF schuldig erkannt, weil er in mehrfachen Angriffen zu nicht mehr bekannten Zeitpunkten von „ca 1993 bis ca 1996" in Unterbergla eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht hat, indem er die Scheide der am 18. August 1985 geborenen Isabella H***** mit seinen Fingern penetrierte.Johann G***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF schuldig erkannt, weil er in mehrfachen Angriffen zu nicht mehr bekannten Zeitpunkten von „ca 1993 bis ca 1996" in Unterbergla eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht hat, indem er die Scheide der am 18. August 1985 geborenen Isabella H***** mit seinen Fingern penetrierte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Isabella und Silvia H*****, Barbara Ha***** und Erwin U***** sowie die Angaben der Zeugin Ha*****, einer Freundin des Tatopfers, diese trachte danach, im Mittelpunkt zu stehen und „Sachen zu erzählen, die nicht so ganz der Wahrheit entsprächen", weiters unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491), vermag die Beschwerde ebensowenig wie mit dem übrigen Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Isabella und Silvia H*****, Barbara Ha***** und Erwin U***** sowie die Angaben der Zeugin Ha*****, einer Freundin des Tatopfers, diese trachte danach, im Mittelpunkt zu stehen und „Sachen zu erzählen, die nicht so ganz der Wahrheit entsprächen", weiters unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen. Indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Beweispersonen ins Treffen geführt werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491), vermag die Beschwerde ebensowenig wie mit dem übrigen Vorbringen sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Der im Rahmen der Berufung vertretenen Ansicht, dass gemäß § 57 StGB an sich von der Verjährung der Strafbarkeit auszugehen wäre, weil die höchstgerichtliche Judikatur zu § 58 Abs 3 Z 3 StGB, wonach diese Regelung auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des § 58 Abs 3 Z 3 StGB begangen wurden, sofern deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes noch nicht erloschen ist, dem Eintritt der Verjährung entgegensteht, was aufgrund der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die für einen Täter nachteilig sind, im Ergebnis äußerst problematisch sei, verkennt Folgendes:Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Der im Rahmen der Berufung vertretenen Ansicht, dass gemäß Paragraph 57, StGB an sich von der Verjährung der Strafbarkeit auszugehen wäre, weil die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, wonach diese Regelung auch auf Straftaten anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB begangen wurden, sofern deren Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Geltungsbeginnes noch nicht erloschen ist, dem Eintritt der Verjährung entgegensteht, was aufgrund der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die für einen Täter nachteilig sind, im Ergebnis äußerst problematisch sei, verkennt Folgendes:
Die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des StRÄG 1988 steht nicht im Widerspruch zu Art 7 Abs 1 MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als der im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02, 1230 BlgNR XX. GP 34).Die Übergangsbestimmung des Art römisch fünf Absatz 3, des StRÄG 1988 steht nicht im Widerspruch zu Artikel 7, Absatz eins, MRK, der nur die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, und die Verhängung einer höheren Strafe als der im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe, nicht aber eine Änderung betreffend den Lauf von Verjährungsfristen verbietet (14 Os 111/02, 1230 BlgNR römisch XX. Gesetzgebungsperiode 34).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E78868 15Os105.05pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00105.05P.1013.000Dokumentnummer
JJT_20051013_OGH0002_0150OS00105_05P0000_000