Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Ea*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, nunmehr die Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, wider die Antragsgegnerin Eu*****, vertreten durch Bichler & Zrzavy Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gem § 8a KartG über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 27 Kt 243, 244/02-61, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Gerhard Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer und Dr. Erich Haas als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Ea*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, nunmehr die Bundeswettbewerbsbehörde, 1020 Wien, Praterstraße 31, wider die Antragsgegnerin Eu*****, vertreten durch Bichler & Zrzavy Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gem Paragraph 8 a, KartG über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 27 Kt 243, 244/02-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Eintritt der Bundeswettbewerbsbehörde als Antragstellerin dient der Kenntnis.
2. Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung an des Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Die frühere Antragstellerin begehrt gem § 8a KartG die Feststellung, dassDie frühere Antragstellerin begehrt gem Paragraph 8 a, KartG die Feststellung, dass
Rechtliche Beurteilung
Das neue KartG 2005 (BGBl I 61/2005) ist noch nicht in Kraft getreten (vgl § 86 dieses Gesetzes - 1. 1. 2006).Das neue KartG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2005,) ist noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 86, dieses Gesetzes - 1. 1. 2006).
Zur Zulässigkeit des Eintritts der Bundeswettbewerbsbehörde als Antragstellerin kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem oben dargestellten Beschluss vom 20. 12. 2004 zu 16 Ok 6/04 verwiesen werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht nur nach § 44 KartG (1988) Amtspartei, sondern auch nach § 8a Abs 2 Z 1 KartG antragsberechtigt für die im vorliegenden Fall begehrten Feststellungen. Dem entsprechend war im Sinne der Ausführungen des oben dargestellten Beschlusses ihr Eintritt in das Verfahren festzustellen.Zur Zulässigkeit des Eintritts der Bundeswettbewerbsbehörde als Antragstellerin kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem oben dargestellten Beschluss vom 20. 12. 2004 zu 16 Ok 6/04 verwiesen werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht nur nach Paragraph 44, KartG (1988) Amtspartei, sondern auch nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, KartG antragsberechtigt für die im vorliegenden Fall begehrten Feststellungen. Dem entsprechend war im Sinne der Ausführungen des oben dargestellten Beschlusses ihr Eintritt in das Verfahren festzustellen.
Zum Zeitpunkt ihres Eintritts lag aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der - früheren - Antragstellerin und der Antragsgegnerin, das von der Bundeswettbewerbsbehörde auch gar nicht bestritten wurde, bereits ein geänderter Bankomatvertrag vor.
Nun wird schon allgemein davon ausgegangen, dass im Außerstreitverfahren - vor dem hier insoweit noch nicht anzuwendenden AußstrG 2005 (vgl § 203 Abs 7 AußstrG 2005) - die Parteien das Tatsachenmaterial ergänzen und berichtigen können (vgl RIS-Justiz RS0063600 mwN etwa 16 Ok 14/03). Stellen nun die Parteien im Rechtsmittelverfahren einen die vorliegenden Anträge betreffenden geänderten Sachverhalt überhaupt außer Streit, so ist dies jedenfalls für eine danach eintretende Partei, die sich auf deren Vorbringen bezieht, beachtlich. Da also das Vorbringen der eingetretenen Amtspartei einerseits auch auf den neuen Bankomatvertrag Bezug nimmt, andererseits aber zur Begründung der konkret gestellten Anträge allein den alten Bankomatvertrag zugrunde legt, bedarf es noch weiterer Erörterungen.Nun wird schon allgemein davon ausgegangen, dass im Außerstreitverfahren - vor dem hier insoweit noch nicht anzuwendenden AußstrG 2005 vergleiche Paragraph 203, Absatz 7, AußstrG 2005) - die Parteien das Tatsachenmaterial ergänzen und berichtigen können vergleiche RIS-Justiz RS0063600 mwN etwa 16 Ok 14/03). Stellen nun die Parteien im Rechtsmittelverfahren einen die vorliegenden Anträge betreffenden geänderten Sachverhalt überhaupt außer Streit, so ist dies jedenfalls für eine danach eintretende Partei, die sich auf deren Vorbringen bezieht, beachtlich. Da also das Vorbringen der eingetretenen Amtspartei einerseits auch auf den neuen Bankomatvertrag Bezug nimmt, andererseits aber zur Begründung der konkret gestellten Anträge allein den alten Bankomatvertrag zugrunde legt, bedarf es noch weiterer Erörterungen.
Aus diesem Grund war die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung der Anträge unter Berücksichtigung des neuen Bankomatvertrages an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Anmerkung
E78755 16Ok3.05European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0160OK00003.05.1017.000Dokumentnummer
JJT_20051017_OGH0002_0160OK00003_0500000_000