Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde wider die Antragsgegnerin R***** AG,*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Antrag auf Erteilung von Auskünften gem § 11 Abs 5 WettbG, aus Anlass der Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde vom 19. Juli 2005, GZ 29 Kt 123/05-13, gem § 92 Abs 2 KartG in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde wider die Antragsgegnerin R***** AG,*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Antrag auf Erteilung von Auskünften gem Paragraph 11, Absatz 5, WettbG, aus Anlass der Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde vom 19. Juli 2005, GZ 29 Kt 123/05-13, gem Paragraph 92, Absatz 2, KartG in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht vom 30. Mai 2005, 16 Ok 42/05, wird dahin berichtigt, dass es in der Begründung richtig zu lauten hat:
a) im ersten Absatz auf Seite 2 anstelle des zweiten bis fünften Satzes:
„Die BWB habe mit Schreiben vom 1. 2. 2005 im Zuge der Untersuchungen der Milchpreiserhöhungen iSd § 2 Abs 1 Z 1 WettbG Auskunftsverlangen iSd § 11 Abs 3 Z 1 WettbG an die Antragsgegnerin und fünf weitere Marktteilnehmer versandt, weil eine Reihe von Umständen vermuten ließen, dass es bei den kürzlichen Milchpreiserhöhungen zu kartellrechtsrelevanten Absprachen gekommen sein könnte. Die Antragsgegnerin habe die gestellten Fragen jedoch bislang nicht vollständig beantwortet. Um die Ermittlungen abschließen zu können, bedürfe es der Vorlage auch der bei der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen."„Die BWB habe mit Schreiben vom 1. 2. 2005 im Zuge der Untersuchungen der Milchpreiserhöhungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WettbG Auskunftsverlangen iSd Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, WettbG an die Antragsgegnerin und fünf weitere Marktteilnehmer versandt, weil eine Reihe von Umständen vermuten ließen, dass es bei den kürzlichen Milchpreiserhöhungen zu kartellrechtsrelevanten Absprachen gekommen sein könnte. Die Antragsgegnerin habe die gestellten Fragen jedoch bislang nicht vollständig beantwortet. Um die Ermittlungen abschließen zu können, bedürfe es der Vorlage auch der bei der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen."
b) anstelle der Wortfolge „(Untersuchung des Lebensmittelhandels iSd § 2 Abs 1 Z 3 WettbG)" im ersten Absatz auf Seite 3:b) anstelle der Wortfolge „(Untersuchung des Lebensmittelhandels iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, WettbG)" im ersten Absatz auf Seite 3:
„(Untersuchung der Milchpreiserhöhungen iSd § 2 Abs 1 Z 1 WettbG)"„(Untersuchung der Milchpreiserhöhungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WettbG)"
c) im ersten Absatz auf Seite 9 im letzten Nebensatz anstelle der Wortfolge „(allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs)":
„(Untersuchung von vermuteten kartellrechtsrelevanten Absprachen bei den kürzlichen Milchpreiserhöhungen)".
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde vom 19. 7. 2005 waren gemäß § 41 AußStrG offenbare Unrichtigkeiten in der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht vom 30. 5. 2005, 16 Ok 42/05, im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Entgegen der von der Bundeswettbewerbsbehörde vertretenen Ansicht wurde mit dem genannten Beschluss - wie sich schon aus seinem Spruch eindeutig ergibt - über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 3. 2005, berichtigt durch Beschluss des Erstgerichts vom 18. 3. 2005, vollständig entschieden.Aus Anlass der Mitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde vom 19. 7. 2005 waren gemäß Paragraph 41, AußStrG offenbare Unrichtigkeiten in der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht vom 30. 5. 2005, 16 Ok 42/05, im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Entgegen der von der Bundeswettbewerbsbehörde vertretenen Ansicht wurde mit dem genannten Beschluss - wie sich schon aus seinem Spruch eindeutig ergibt - über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 3. 2005, berichtigt durch Beschluss des Erstgerichts vom 18. 3. 2005, vollständig entschieden.
Anmerkung
E78966 16Ok42.05-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0160OK00042.05.1017.000Dokumentnummer
JJT_20051017_OGH0002_0160OK00042_0500000_000